BFG: Antrag der Abgabenbeh枚rde auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand versp盲tet

Tax News 1/2024

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Im vorliegenden Fall stellte die Abgabenbeh枚rde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Das BFG wies den Antrag zur眉ck, weil dieser nach Ansicht des BFG aufgrund eines innerbeh枚rdlichen Fehlers in der Zuordnung und Weiterleitung eines Schriftst眉ckes an die zust盲ndige Stelle innerhalb des FA脰 zu sp盲t eingebracht wurde (BFG 14.06.2023, ).

1. Sachverhalt / Verfahrensgang

Der Sachverhalt l盲sst sich in zeitlicher Hinsicht wie folgt darstellen:
  • 10.08.2022: Zustellung eines aus Sicht des Finanzamts mit 鈥濺echenfehlern鈥� behafteten BFG-Erkenntnisses an das Finanzamt, Beginn der sechsw枚chigen Revisionsfrist. Das Finanzamt wies das BFG auf inhaltliche M盲ngel/鈥濺echenfehler鈥� in seinem Erkenntnis hin.
  • 25.08.2022: Zustellung Berichtigungsbeschluss des BFG an das Finanzamt. Damit berichtigte das BFG sein eigenes mit vermeintlichen 鈥濺echenfehlern鈥� behaftetes Erkenntnis. Gegen diesen Berichtigungsbeschluss wurde vom Abgabepflichtigen eine au脽erordentliche Parteirevision beim VwGH eingebracht.
  • 20.03.2023: Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses als rechtswidrig mit VwGH-Entscheidung vom 01.03.2023. Da nach Ansicht des VwGH kein blo脽er Rechenfehler vorlag, sondern das BFG im Berichtigungsbeschluss seine Willensbildung vielmehr 盲nderte, hob der VwGH den Berichtigungsbeschluss aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Zustellung dieses VwGH-Erkenntnisses am 20.03.2023.
  • 25.04.2023: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der Revisionsfrist zum urspr眉nglichen BFG-Erkenntnis sowie Nachholung au脽erordentliche Amtsrevision durch das Finanzamt.

Die Frist zur Einbringung einer Amtsrevision gegen das am 10.08.2022 zugestellte BFG-Erkenntnis betrug 6 Wochen. Da das BFG mittels Berichtigungsbeschluss sein Erkenntnis i. S. d. Rechtsansicht des Finanzamtes selbst korrigiert hatte, bestand aus Sicht des Finanzamtes kein Grund, gegen das urspr眉ngliche BFG-Erkenntnis eine Amtsrevision zu erheben.

Zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Rechtswidrigkeit des Berichtigungsbeschlusses war die Revisionsfrist bereits verstrichen. Daher beantragte das Finanzamt die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und holte eine au脽erordentliche Amtsrevision gegen das urspr眉ngliche BFG-Erkenntnis nach.

Das VwGH-Erkenntnis zur Rechtswidrigkeit des Berichtigungsbeschlusses wurde dem Finanzamt am 20.03.2023 zugestellt. Allerdings wurde dieses im Finanzamt intern der falschen Dienststelle zugeordnet. Da eine Weiterleitung des VwGH-Erkenntnisses an die zust盲ndige Sachbearbeiterin erst nach drei Wochen erfolgte, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung seitens des Finanzamtes erst am 25.04.2023 eingebracht.

2. BFG 14.06.2023, RR/7100068/2023: Antrag auf Wiedereinsetzung ist wegen versp盲teter Einbringung zur眉ckzuweisen

Bedienen sich Beh枚rden einer Einlaufstelle, ist ein Schriftsatz ab Einlagen in der Einlaufstelle der Sph盲re der Beh枚rde zuzuordnen. Erfolgt keine rechtzeitige Weiterleitung des Schriftsatzes von der Einlaufstelle an die jeweils zust盲ndige Stelle, ist darin ein beh枚rdlicher Fehler zu sehen (vgl. VwGH 28.05.2019, ). Dasselbe gilt auch, wenn die Einlaufstelle die Dokumente einer falschen Steuernummer und somit einer falschen Dienststelle zuweist.

Eine Abgabenbeh枚rde muss die Mindesterfordernisse einer sorgf盲ltigen Organisation wie eine Rechtsanwaltskanzlei erf眉llen. Laut Ansicht des BFG erf眉llt das Finanzamt das Mindesterfordernis einer sorgf盲ltigen Organisation im konkreten Fall nicht, da das VwGH-Erkenntnis einer falschen Dienststelle des Finanzamts zugeordnet und erst nach drei Wochen an die zust盲ndige Sachbearbeiterin weitergeleitet wurde.

Hinsichtlich der Einhaltung von Fristen ist die gr枚脽tm枚gliche Sorgfalt zu wahren. Daher ist in der unterlassenen zeitnahen Weiterleitung des VwGH-Erkenntnis von der intern unzust盲ndigen Dienststelle an die zust盲ndige Sachbearbeiterin ein 眉ber den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden zu sehen, insbesondere weil der intern unzust盲ndigen Dienststelle die Verfahren vor dem BFG und VwGH bekannt waren.

Nach Ansicht des BFG beginnt die Wiedereinsetzungsfrist von 2 Wochen mit Zustellung des VwGH-Erkenntnisses an das Finanzamt am 20.03.2023 zu laufen, weil das Finanzamt zu diesem Zeitpunkt seinen Rechtsirrtum erkennen h盲tte k枚nnen. Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung endet damit am 03.04.2023. Der vom Finanzamt am 25.04.2023 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung war somit versp盲tet eingebracht.

3. Ergebnis

Nicht nur Kanzleien haben bei der Einhaltung von Fristen gr枚脽tm枚gliche Sorgfalt walten zu lassen, sondern auch die Dienststellen des Finanzamtes m眉ssen ihre Fristen bestm枚glich im Auge behalten. Die Organisation des Finanzamtes 脰sterreich muss dem Mindesterfordernis einer sorgf盲ltigen Organisation entsprechen. Dazu geh枚rt ua die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, damit Folgen des menschlichen Versagens bestm枚glich ausgeschlossen werden.

Relevant in diesem Zusammenhang ist unter anderem die Frage, ob im Verhalten des Finanzamtes noch ein minderer Grad bzw schon ein schwerer Grad des Versehens liegt. Das BFG sah in der Zuordnung eines relevanten Schriftst眉ckes zur falschen Dienststelle und der Weiterleitung an die zust盲ndige Stelle erst nach drei Wochen einen schweren Grad des Versehens.