Keine Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlagen

Tax News - KMU Dezember 2023

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Für 2024 und 2025 befristete Reduktion auf null Prozent

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2024, das Ende November 2023 im Nationalrat beschlossen worden ist, wurde die Umsatzsteuerbefreiung ´Úü°ù Photovoltaikmodule eingeführt. Für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen sinkt unter bestimmten Voraussetzungen der Umsatzsteuersatz auf null Prozent (derzeit befristet ´Úü°ù den Zeitraum von 1.1.2024 bis 31.12.2025).

²Ñ²¹ÃŸ²µ±ð²ú±ð²Ô»å±ð Voraussetzung ist, dass die Lieferung oder Installation an bzw. ´Úü°ù die Betreibenden erfolgt bzw. direkt gegenüber den Betreibenden erbracht wird (ein bloßes Nachrüsten des Speichers ist hingegen jedoch nicht umsatzsteuerlich ²ú±ð²µÃ¼²Ô²õ³Ù¾±²µ³Ù; ebenso wenig sind Lieferungen von Photovoltaikmodulen an Zwischenhändler:innen ²ú±ð²µÃ¼²Ô²õ³Ù¾±²µ³Ù). Folglich führen nur Lieferungen an Betreibende zu Zwecken des (geplanten) Betriebs der Photovoltaikanlage durch die Betreibenden zu null Prozent Umsatzsteuer. Beispielsweise gelten die null Prozent Umsatzsteuer, wenn die Liefernden an die Betreibenden Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher liefern und montieren. Schließlich sind in Hinblick auf die (umsatzsteuerliche) Einheitlichkeit der Leistung auch jene Lieferungen und Leistungen ²ú±ð²µÃ¼²Ô²õ³Ù¾±²µ³Ù, welche dazu beitragen, dass die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch genommen werden kann. Betreibende können übrigens auch steuerbefreite Kleinunternehmer:innen nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG sein.

Installationen von Photovoltaikmodulen sind ²ú±ð²µÃ¼²Ô²õ³Ù¾±²µ³Ù, wenn die Installationsarbeiten direkt gegenüber den Anlagenbetreibenden erbracht werden. Ebenso sind darunter photovoltaikanlagenspezifische Arbeiten zu verstehen, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher ´Úü°ù Gebäude und Menschen zu betreiben - etwa photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallationen. Nicht ²ú±ð²µÃ¼²Ô²õ³Ù¾±²µ³Ù sind jedoch Installationsarbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern oder Stromerzeugern oder anderen Zwecken zugutekommen.

Eine weitere Bedingung besteht darin, dass die Engpassleistung nicht mehr als 35 Kilowatt-Peak (kWp) betragen darf. ¸éä³Ü³¾±ô¾±³¦³ó betrachtet muss die Anlage auf oder in der ±·Ã¤³ó±ð von Gebäuden, welche zu Wohnzwecken dienen, betrieben werden. Eine ausschließliche Nutzung ´Úü°ù Wohnzwecke ist jedoch nicht erforderlich. Darüber hinaus gilt die umsatzsteuerliche µþ±ð²µÃ¼²Ô²õ³Ù¾±²µ³Ü²Ô²µ bei Gebäuden, die von Körperschaften öffentlichen Rechts bzw. zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken genutzt werden. "±·Ã¤³ó±ð" bedeutet dabei insbesondere auf dem betreffenden ³Ò°ù³Ü²Ô»å²õ³Ùü³¦°ì (gilt auch ´Úü°ù auf Garagen, Schuppen oder Zäunen installierte Anlagen).

Weiters darf ´Úü°ù die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eingebracht worden sein.

Ein Vorsteuerabzug auf Vorleistungen ist ´Úü°ù den Lieferanten bzw. die Installateure der Photovoltaikanlagen weiterhin unter den allgemeingültigen Voraussetzungen zulässig.