³Ò±ð²úä³Ü»å±ðentnahme aus Betriebsvermögen
Tax News - KMU Dezember 2023
Tax News - KMU Dezember 2023
Article Posted date
19 December 2023
2 Minuten Lesezeit
Ab 1.7.2023 ist Entnahme zu Buchwerten möglich
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 ist es seit 1.7.2023 zu einer bedeutsamen Ausweitung der µþ±ð²µÃ¼²Ô²õ³Ù¾±²µ³Ü²Ô²µ (i. S. d. Ansatzes des steuerlichen Buchwerts) bei Entnahmen von Liegenschaften aus dem Betriebsvermögen gekommen. Neben Grund und Boden können nun auch ³Ò±ð²úä³Ü»å±ð und grundstücksgleiche Rechte steuerneutral zum Buchwert entnommen werden - der steuerliche Entnahmewert/Buchwert stellt dann die Anschaffungskosten für die weitere steuerliche Behandlung wie z. B. die Abschreibung dar. Die davor allgemein gültige Entnahme zum Teilwert (dieser entspricht in etwa dem Verkehrswert) kommt für Grund und Boden, ³Ò±ð²úä³Ü»å±ð und grundstücksgleiche Rechte nur zum Tragen, wenn eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gem. § 30a Abs. 3 EStG besteht. Dies gilt etwa für Grundstücke des Umlaufvermögens oder bei ³Ò°ù³Ü²Ô»å²õ³Ùü³¦°ì±ð²Ô von Steuerpflichtigen, deren betriebliche Tätigkeit in der gewerblichen Überlassung und Veräußerung von ³Ò°ù³Ü²Ô»å²õ³Ùü³¦°ì±ð²Ô liegt (gewerblicher Grundstückshandel und Immobilienentwickler:innen). Schließlich besteht eine Ausnahme für Grundstücke, soweit deren Buchwert vor dem 1.4.2012 durch eine Teilwertabschreibung gemindert wurde oder sofern stille Reserven vor dem 1.4.2012 aufgedeckt worden sind.
Durch den Wegfall der Entnahmebesteuerung von ³Ò±ð²úä³Ü»å±ðn soll eine wirtschaftlich sinnvolle außerbetriebliche Nutzung von leer stehenden Betriebsgebäuden erreicht werden und letztlich auch aufgrund des reduzierten Leerstands die voranschreitende Bodenversiegelung in Österreich eingedämmt werden. Konkret können nunmehr lang leerstehende Betriebsgebäude für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung verwendet werden, ohne im Entnahmezeitpunkt stille Reserven aufdecken zu müssen - dies erfolgt erst im Rahmen einer späteren Veräußerung. Ebenso wird die Betriebsübergabe an Kinder unter Zurückbehaltung der Liegenschaften durch die Ausweitung der µþ±ð²µÃ¼²Ô²õ³Ù¾±²µ³Ü²Ô²µ erleichtert.
In bestimmten Fällen nach dem 30. Juni 2023 kann freiwillig zur Besteuerung optiert werden. Dies gilt etwa für Betriebsaufgaben in Folge des Todes der Steuerpflichtigen oder in Folge von Erwerbsunfähigkeit oder bei Vollendung des 60. Lebensjahres mit Einstellung der Erwerbstätigkeit. Dann kann auf Antrag auf die Buchwertentnahme verzichtet werden und der gemeine Wert des ³Ò±ð²úä³Ü»å±ðs bzw. auch von ³Ò±ð²úä³Ü»å±ð(teile)n angesetzt werden. Sofern seit Eröffnung des Betriebs oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind, kann der auf das ³Ò±ð²úä³Ü»å±ð entfallende Aufgabegewinn in diesem Fall mit dem ±áä±ô´Ú³Ù±ð²õ³Ù±ð³Ü±ð°ù²õ²¹³Ù³ú versteuert werden (in der Regel 25 % bis 27,5 %). Die Ausübung der Option kann auch dann sinnvoll sein, wenn laufende Verluste oder Verlustvorträge, welche anderweitig nicht oder nicht steueroptimal verwertet werden können, mit dem Aufgabegewinn verrechnet werden können.