BFG zum Kriterium der wirtschaftlichen 脛nderung beim Mantelkauftatbestand
Tax News 10/2023
Bilanz- und Konzernsteuerrecht
Das BFG () verneinte eine 脛nderung der wirtschaftlichen Struktur iZm dem Mantelkauftatbestand trotz erfolgter 脛nderung der Gesch盲ftst盲tigkeit, welche jedoch weiterhin im Immobilienbereich lag, und der wesentlichen Erweiterung des Betriebsverm枚gens. Begr眉ndet wurde dies insbesondere mit dem fehlenden planm盲脽igen Vorgehen aufgrund der Ausn眉tzung einer einmaligen wirtschaftlichen Marktgelegenheit.
Der Verlustabzug steht gem. 搂 8 Abs. 4 Z 2 lit c KStG ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identit盲t des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen 脛nderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen 脛nderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verh盲ltnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (sog. Mantelkauftatbestand).
F眉r das Vorliegen einer wesentlichen 脛nderung der organisatorischen Struktur muss die Gesch盲ftsf眉hrung der K枚rperschaft nach der hL und Verwaltungspraxis zu mindestens 75 % ge盲ndert werden. Ma脽geblich ist hier nach Ansicht des VwGH das tats盲chliche Wirken des Gesch盲ftsf眉hrers im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Eine wesentliche 脛nderung der Gesellschafterstruktur liegt vor, wenn 75 % der Gesellschaftsanteile auf entgeltlicher Basis ver盲u脽ert werden. Eine wesentliche 脛nderung der wirtschaftlichen Struktur liegt dann vor, wenn sich entweder die T盲tigkeit der Gesellschaft oder das Betriebsverm枚gen wesentlich 盲ndert. Hier gibt es eine quantitative (Reduzierung bzw. Erweiterung um das Dreifache nach Ansicht der Finanzverwaltung) und eine qualitative Komponente (脛nderung des Unternehmensgegenstandes).
1. Neuregelung der Spendenbeg眉nstigung
Die Spendenbeg眉nstigung des 搂 4a EStG erf盲hrt eine komplette Neuregelung, wobei einerseits die Spendenbeg眉nstigung erweitert wird, die Verfahren vereinfacht werden und zudem Sanktionen bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen eingef眉hrt werden.
Die Spendenbeg眉nstigung kann nach dem neuen Gesetzesentwurf nunmehr von allen gemeinn眉tzigen oder mildt盲tigen Organisationen, bei Erf眉llung der sonstigen Voraussetzungen, in Anspruch genommen werden. Damit k枚nnen nun erstmals auch gemeinn眉tzige Organisationen, die sich der F枚rderung des Sport oder der Bildung verschrieben haben, spendenbeg眉nstigt sein. Zudem wurde die Wartefrist zur Eintragung auf die Spendenliste nunmehr auf ein 12 Monate umfassendes Wirtschaftsjahr von bisher 3 Jahren deutlich reduziert.
Die Neufassung der Spendenbeg眉nstigung tritt ab 1. J盲nner 2024 in Kraft, wobei diese bei Antragstellung bis 30. Juni 2024 r眉ckwirkend f眉r alle Spenden ab 1. J盲nner 2024 geltend gemacht werden kann.
Zudem wird das j盲hrliche Meldeverfahren vereinfacht, was f眉r allem f眉r kleine Organisationen eine finanzielle Entlastung bewirkt. Zuk眉nftig ist eine verpflichtende Best盲tigung des Wirtschaftspr眉fers nur mehr f眉r jene Organisationen verpflichtend, die ohnehin einer Pr眉fungspflicht unterliegen. F眉r kleine Organisationen kann die Meldung durch den Steuerberater 眉ber ein standardisiertes FinanzOnline-Formular erfolgen.
Auch die Spendenbeg眉nstigung gem 搂 4b EStG 鈥� zur Verm枚gensausstattung von gemeinn眉tzigen Stiftungen 鈥� erf盲hrt eine 脺berarbeitung. Die Sunset-Clause des 搂 4b EStG wurde aufgegeben und die Beg眉nstigung somit in Dauerrecht 眉berf眉hrt. Statt des Absolutbetrags von bisher EUR 500.000 k枚nnen zuk眉nftig bis zu 10 % des Gewinns spendenbeg眉nstigt zugewendet werden. Zudem gilt die 2-j盲hrige Verm枚gensbindung nur noch f眉r 50 % des zugewendeten Betrags.
Der vereinfachte Zugang geht allerdings auch mit einer strengeren Sanktionierung einher. Um die Voraussetzungen der Spendenbeg眉nstigung zu erf眉llen, darf innerhalb der letzten 3 Jahre keine Verbandsgeldbu脽e iSd VbVG auf Grund einer gerichtlichen strafbaren Handlung oder eines vors盲tzlich begangenen Finanzvergehens iSd FinStrG verh盲ngt worden sein. Sofern eine Spendenbeg眉nstigung besteht und eine solche Strafe verh盲ngt wird, kommt es zum Widerruf der Spendenbeg眉nstigung mit einer Sperrfrist von 3 Jahren bis zur erneuten M枚glichkeit der Antragstellung.
2. Bundesabgabenordnung
Auch die BAO erf盲hrt im Bereich der Gemeinn眉tzigkeit eine lang geforderte Modernisierung, durch welche ua derzeit bereits gelebte Praxis kodifiziert wurde und nunmehr die inzwischen komplexen Realit盲ten von (internationalen) gemeinn眉tzigen Organisationen abgebildet werden.
Erstmals wird die M枚glichkeit der 脺bertragung von Mitteln zur Verwirklichung von beg眉nstigten Zwecken an gemeinn眉tzige Vereine, Privatstiftungen und Verm枚gensmassen gesetzlich geregelt. Bisher kam es bei der 脺bertragung von T盲tigkeiten an eigent眉merlose Rechtsformen zum Verlust der Gemeinn眉tzigkeit, da dies nur unter den Tauschgrunds盲tzen m枚glich war.
Zudem darf nunmehr eine gemeinn眉tzige Holding auch die Leitung von nicht gemeinn眉tzigen K枚rperschaften 眉bernehmen, ohne ihre eigenen Gemeinn眉tzigkeit zu gef盲hrden. Dies ist m枚glich, sofern die Holding selbst operative T盲tigkeiten 眉bernimmt und keine Mittelweitergabe der Holding an die nicht gemeinn眉tzigen K枚rperschafen erfolgt. Durch die Holding 眉bernommene Aufgaben sind den nicht gemeinn眉tzigen K枚rperschaften iHd Selbstkosten weiterzuverrechnen.
Kooperationen zwischen beg眉nstigten K枚rperschaften zur Erf眉llung ihres gesetzlichen Zwecks werden nunmehr kodifiziert, wobei zuk眉nftig auch Kooperationen zwischen beg眉nstigten und nicht beg眉nstigten K枚rperschaften unter gewissen Voraussetzungen zul盲ssig sind. Die Kooperation muss einerseits der Zweckerf眉llung dienen und andererseits darf kein Mittelabfluss an den nicht gemeinn眉tzigen Kooperationspartner erfolgen.
Auch die M枚glichkeit der r眉ckwirkenden Sanierung der Rechtsgrundlag bei Vorliegen leichter M盲ngel ist zuk眉nftig innerhalb einer Frist von insgesamt 12 Monaten m枚glich.
3. Freiwilligen Pauschale
Ab 2024 k枚nnen ehrenamtliche Helfer im Rahmen des Freiwilligenpauschale steuerfrei f眉r ihre Mitarbeit entlohnt werden. Das kleine Pauschale sieht Freibetr盲ge von EUR 30 pro Tag oder maximal EUR 1.000 pro Jahr vor, w盲hrend das gro脽e Pauschale (iW f眉r Sozialdienste) EUR 50 pro Tag oder maximal EUR 3.000 pro Jahr vorsieht. Es darf allerdings kein gleichzeitiger Bezug von Eink眉nften f眉r die gleiche T盲tigkeit von dieser Organisation oder ein gleichzeitiger Bezug von Reiseaufwandsentsch盲digungen erfolgen.