(Finanz-)strafrechtliche Verurteilung: Ausschluss aus Vergabeverfahren?

Tax News 10/2023

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Eine rechtskr盲ftige Verurteilung bei Verwirklichung bestimmter strafrechtlicher Tatbest盲nde, eine Bestrafung aufgrund eines Finanzvergehens oder das Nicht-Nachkommen von Verpflichtungen zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeitr盲gen, Steuern und Abgaben kann zu weitreichenden Konsequenzen im Vergaberecht f眉hren. Mit dem BVergG 2018 wurden die Tatbest盲nde, die zum Ausschluss eines Unternehmers aus dem Vergabeverfahren f眉hren, konkretisiert und erweitert. Eine gerichtliche Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung erf眉llt bspw. diesen Tatbestand. 

1. Ausschluss bei strafrechtlicher Verurteilung

Der 枚ffentliche Auftraggeber hat einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschlie脽en, wenn dieser Kenntnis von einer rechtskr盲ftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die bspw. einen der folgenden Tatbest盲nde betrifft oder ein vergleichbarer Straftatbestand in dem Land erf眉llt wird, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat:

  • Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung oder verbotene Intervention (搂搂 304 bis 309 StGB und 搂 10 UWG)
  • Betrug (搂搂 146 bis 148 StGB)
  • Untreue (搂 153 StGB), Geschenkannahme (搂 153a StGB)
  • F枚rderungsmissbrauch (搂 153b StGB)

2. Ausschluss bei unterlassener Entrichtung von SV-Beitr盲gen, Steuern und Abgaben

Der 枚ffentliche Auftraggeber hat einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschlie脽en, wenn der Unternehmer seine Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeitr盲ge oder von Steuern und Abgaben in 脰sterreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem er seinen Sitz hat, nicht erf眉llt hat und dies
  • durch eine rechtskr盲ftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung in 脰sterreich oder gem盲脽 den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, festgestellt wurde, oder
  • durch den 枚ffentlichen Auftraggeber auf andere geeignete Weise nachgewiesen wurde.

3. Nachweisf眉hrung

Zur Nachweisf眉hrung der in Pkt. 1. genannten Strafausschlussgr眉nde sind im Vergabeverfahren Strafregisterbescheinigungen und Registerausk眉nfte f眉r Verb盲nde vorzulegen. Zus盲tzlich werden von 枚ffentlichen Auftraggebern regelm盲脽ig Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Kontobest盲tigungen des zust盲ndigen Sozialversicherungstr盲gers und R眉ckstandsbescheinigungen des zust盲ndigen Finanzamtes verlangt. Somit werden gerichtliche Verurteilungen i. Z. m. Sozialversicherungsbeitr盲gen, Steuern und Abgaben dem Auftraggeber jedenfalls bekannt.

Dar眉ber hinaus muss der Bieter in der Vergabeverfahrenspraxis regelm盲脽ig best盲tigen, dass keine rechtskr盲ftigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen vorliegen, die ihn von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschlie脽en k枚nnten. Die Bestrafung wegen eines von der Finanzstrafbeh枚rde im Rahmen eines verwaltungsbeh枚rdlichen Finanzstrafverfahrens zu ahndenden Finanzvergehens erf眉llt grunds盲tzlich ebenfalls den Ausschlusstatbestand.

4. Ausnahmen vom Ausschluss

Der 枚ffentliche Auftraggeber hat von einem Ausschluss Abstand zu nehmen, wenn

  1. er festgestellt hat, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeitr盲ge oder der Steuern und Abgaben dadurch nachgekommen ist, dass er die Zahlung vorgenommen oder eine verbindliche Vereinbarung im Hinblick auf die Entrichtung der f盲lligen Sozialversicherungsbeitr盲ge, Steuern oder Abgaben 鈥� gegebenenfalls einschlie脽lich etwaiger Zinsen oder Strafzahlungen 鈥� eingegangen ist, oder
  2. nur ein geringf眉giger R眉ckstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeitr盲ge oder der Steuern und Abgaben besteht oder
  3. der Ausschluss aus anderen Gr眉nden offensichtlich unverh盲ltnism盲脽ig w盲re.

Der 枚ffentliche Auftraggeber kann ebenfalls von einem Ausschluss Abstand nehmen, wenn auf die Beteiligung des Unternehmers in begr眉ndeten Ausnahmef盲llen aus zwingenden Gr眉nden des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann. Au脽erdem besteht f眉r den auszuschlie脽enden Unterneh-mer die M枚glichkeit nachzuweisen, dass er trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes zuverl盲ssig ist.

Insbesondere wird daher bei Finanzordnungswidrigkeiten mit geringerem Unrechtsgehalt je nach Lage des konkreten Einzelfalles und einer entsprechenden Reaktion bzw. 鈥瀞elbstreinigender鈥� Ma脽nahmen des Bieters von einem Ausschluss des Unternehmens abgesehen werden k枚nnen.

5. Ausblick

Jene Unternehmen, die regelm盲脽ig an 枚ffentlichen Auftragsausschreibungen teilzunehmen planen, sollten stets im Hinterkopf behalten, dass auch kleine Verfehlungen zu einem Ausschluss aus einem Vergabeverfahren f眉hren k枚nnen. Um jeglichen finanzstrafrechtlichen Risiken bestm枚glich entgegenzutreten, sollten auch kleinere Versehen ehestm枚glich saniert werden, um damit die Zuverl盲ssigkeit des Unternehmens in Vergabeverfahren proaktiv sicherzustellen.

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