Ausweitung der steuerlichen ³§±è±ð²Ô»å±ð²Ô²ú±ð²µÃ¼²Ô²õ³Ù¾±²µ³Ü²Ô²µ
Tax News - KMU August 2023
Tax News - KMU August 2023
Erweiterter Empfängerkreis, Verfahrenserleichterungen, Sanktionen bei Missbrauch
Anfang Juli 2023 wurden in einem Ministerratsvortrag geplante IJԻå±ð°ù³Ü²Ô²µ±ð²Ô im Zusammenhang mit der Ausweitung der steuerlichen ³§±è±ð²Ô»å±ð²Ô²ú±ð²µÃ¼²Ô²õ³Ù¾±²µ³Ü²Ô²µ präsentiert. Dabei sollen die steuerlichen ³§±è±ð²Ô»å±ð²Ô²ú±ð²µÃ¼²Ô²õ³Ù¾±²µ³Ü²Ô²µ±ð²Ô sowohl erweitert als auch vereinfacht werden. Nachfolgend sind die wesentlichen Eckpunkte der geplanten IJԻå±ð°ù³Ü²Ô²µ±ð²Ô ü²ú±ð°ùblicksmäßig dargestellt.
Ausweitung der Liste der abzugsfähigen Spenden
Künftig soll die ³§±è±ð²Ô»å±ð²Ô²ú±ð²µÃ¼²Ô²õ³Ù¾±²µ³Ü²Ô²µ pauschal an die gemeinnützigen Zwecke i. S. d. § 34 BAO anknüpfen und damit insbesondere folgende Bereiche auch umfassen:
- Im Bildungsbereich soll durch die Ausdehnung der Abzugsfähigkeit der Spenden speziell im Bereich der Elementarpädagogik und Schuldbildung wie auch z. B. in der Erwachsenenbildung einem von der Praxis schon länger geforderten Anliegen nachgekommen werden. Öffentliche Kindergärten und Schulen sollen demnach ex lege als begünstigte Einrichtungen angesehen werden. Schulgelder und Kursgebühren sollen allerdings nicht als Spenden abzugsfähig sein.
Im Bereich Sport gab es mit Ausnahme von Behindertensportdachverbänden bisher keine ³§±è±ð²Ô»å±ð²Ô²ú±ð²µÃ¼²Ô²õ³Ù¾±²µ³Ü²Ô²µ. Zu°ìü²Ô´Ú³Ù¾±²µ soll auch Sport als spendenbegünstigter Zweck angesehen werden, die ¶Ù²¹³Ù±ð²Ôü²ú±ð°ù³¾¾±³Ù³Ù±ô³Ü²Ô²µ soll dabei zentralisiert durch Dach- und Fachverbände möglich sein.
Bei Kunst und Kultur war die Anerkennung als begünstigte Spendenempfänger bislang an Bedingungen gekoppelt wie etwa die Anknüpfung an eine Bundes- oder Landesförderung. Diese Voraussetzung soll °ìü²Ô´Ú³Ù¾±²µ entfallen.
- Mit der allgemeinen Anknüpfung an gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 34 BAO sollen weitere begünstigte Zwecke wie Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Menschenrechte und Frauenförderung sowie Konsumenten:innenschutz zu°ìü²Ô´Ú³Ù¾±²µ unter die ³§±è±ð²Ô»å±ð²Ô²ú±ð²µÃ¼²Ô²õ³Ù¾±²µ³Ü²Ô²µ fallen.
Trotz der angedachten erfreulichen Begünstigungen darf nicht vergessen werden, dass nur der Allgemeinheit dienende Organisationen spendenbegünstigt sein sollen, wobei auch die Zielsetzung der Organisation mit der österreichischen Rechtsordnung ü²ú±ð°ùeinstimmen muss. Schließlich ist auch auf die Verhältnismäßigkeit und Treffsicherheit des Verwendungszweckes besonderes Augenmerk zu legen.
Verfahrenserleichterungen, Vereinfachungen und Missbrauchsschutz bei der ³§±è±ð²Ô»å±ð²Ô²ú±ð²µÃ¼²Ô²õ³Ù¾±²µ³Ü²Ô²µ
Für die Aufnahme in die Spendenliste war bisher grundsätzlich eine dreijährige Tätigkeit auf dem begünstigten Gebiet Voraussetzung gewesen â€� °ìü²Ô´Ú³Ù¾±²µ soll eine einjährige Tätigkeit ausreichen. Außerdem ist statt der bisher erforderlichen Bestätigung durch Wirtschaftsprüfer:innen (Pflicht zur Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses) ein vereinfachtes Meldeverfahren ü²ú±ð°ù Steuerberater:innen vorgesehen, wodurch insbesondere für kleine Organisationen eine finanzielle Entlastung bewirkt werden soll. Des Weiteren soll die bisher beantragungspflichtige Verlängerung nunmehr automatisch ü²ú±ð°ù Meldung durch Wirtschaftstreuhänder:innen erfolgen.
Vereinfachungen und Vereinheitlichungen sind bezüglich der Anforderungen an Spendensammelvereine und Mittelbeschaffungskörperschaften angedacht.
Für einen Schutz vor Missbrauch werden rechtliche Konsequenzen und Haftungsbestimmungen bei missbräuchlich bewirkten unrichtigen Spendendaten und -bestätigungen vorgesehen.
Reform der steuerbegünstigten Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen
Die bislang befristete Abziehbarkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen, welche spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, soll unbefristet möglich sein. Überdies soll die EUR 500.000 Höchstbetragsgrenze angehoben, eine Vortragsmöglichkeit geschaffen sowie die Mittelverwendung flexibler gestaltet werden.
Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts und Rechtssicherheit
Die bereits in den Vereinsrichtlinien vorgesehenen einkommensteuerfreien Beträge für Zahlungen an Vereinsfunktionär:innen und -mitglieder sollen im EStG verankert werden (großes und kleines „Freiwilligenpauschale�).
Eine Modernisierung ist auch insoweit vorgesehen, dass unwesentliche ³§²¹³Ù³ú³Ü²Ô²µ²õ³¾Ã¤²Ô²µ±ð±ô bei tatsächlicher gemeinnütziger Geschäftsführung rückwirkend sanierbar sein sollen. In Zukunft sollen Ausnahmegenehmigungen für begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Gewerbebetriebe auch mit rückwirkender Wirkung erteilt werden können.
Kooperationen zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Organisationen sollen unter gewissen Voraussetzungen unschädlich sein.
Vorgesehen ist auch, dass die Umsatzgrenze für die automatische Ausnahmegenehmigung für begünstigungsschädliche Betriebe von bisher EUR 40.000 auf EUR 100.000 erhöht wird.
Neben technischen Vereinfachungen im Hinblick auf Dachverbände und Holdings ist auch vorgesehen, dass es im Auflösungsfall bzw. bei Wegfall des begünstigten Zwecks bis zu zehn Jahre zur Nachversteuerung kommen soll, falls die Mittel nichtbegünstigten Zwecken zugeführt wurden. Wir werden Sie ü²ú±ð°ù den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.