脛nderungen und Neuerungen im BMF-Entwurf zur Novellierung des WiEReG
Tax News 05-06/2023
Sonstiges
Die vom BMF vorgelegten Entw眉rfe einer WiEReG-Novelle bringen folgende wesentliche 脛nderungen und Neuerungen f眉r wirtschaftliche Eigent眉mer (WE) und meldepflichtige Rechtstr盲ger:
- die Einsicht in das WE-Register wird an den Nachweis eines 鈥瀊erechtigten Interesses鈥� gekn眉pft;
- die verpflichtenden Meldedaten zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses werden ausgeweitet um Angaben zu Treuhandschaftsverh盲ltnissen und zum Anteil an zugewendeten Verm枚genswerten von Stiftern/Settlors/Trustors bei Stiftungen und Trusts;
- die Zwecke des WE-Registers und der gespeicherten WE-Daten werden erweitert, zur Durchf眉hrung von Sanktionsma脽nahmen, zur Erh枚hung der Transparenz bei 枚ffentlichen Vergaben sowie generell f眉r Zwecke der Abgabenerhebung (insbes. zur Bek盲mpfung von Scheinunternehmen);
- der Kreis der zur Einsicht in das WE-Register berechtigten Beh枚rden und deren Befugnisse werden ausgeweitet;
- die Zusammenarbeit zwischen in- und ausl盲ndischen Beh枚rden zur Erf眉llung der erweiterten Gesetzeszwecke wird intensiviert, inkl. Daten- und Dokumentenaustausch;
- die Meldepflichten bei nachtr盲glichem Wegfall/Eintritt einer Meldebefreiung werden pr盲zisiert;
- die Finanzstraftatbest盲nde des 搂 15 werden ge盲ndert bzw. erweitert;
- die Zustellung im Zwangsstrafenverfahren erfolgt prim盲r an bestellte Zustellbevollm盲chtigte.
- die Anwendbarkeit des WiEReG f眉r die neu geplante Rechtsform einer 鈥濬lexiblen Kapitalgesellschaft 鈥� Flexible Company鈥� nach dem Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz 鈥� FlexKapGG, das j眉ngst im Entwurf des BMJ zum Gesellschaftsrechts-脛nderungsgesetz 2023 鈥� GesR脛G 2023 vorgeschlagen wurde. Die neuen Flexiblen Kapitalgesellschaften werden idR mangels hinreichender Beteiligung der Gesellschafter unter die Meldebefreiung fallen.
Die vom BMF j眉ngst vorgelegten Begutachtungsentw眉rfe einer WiEReG-Novelle bringen eine Reihe wesentlicher 脛nderungen und Neuerungen f眉r meldepflichtige Rechtstr盲ger, deren Verantwortliche und deren rechtliche und wirtschaftliche Eigent眉mer (WE).
1. Einsicht in das WE-Register bei Vorliegen eines berechtigten Interesses - 搂 10 WiEReG
Mit Urteil des EuGH vom 22.11.2022 wurde Art 30 Abs. 5 idF der 5. EU-Geldw盲sche-Richtlinie (GW-RL) aus Grundrechtserw盲gungen (Achtung der Privatsph盲re und Schutz personenbezogener Daten) als ung眉ltig aufgehoben. Damit ist die unionsrechtliche Grundlage f眉r den bisher geltenden unbeschr盲nkten 枚ffentlichen Zugang Dritter zu WE-Registern in allen Mitgliedstaaten und somit auch in 脰sterreich weggefallen. Europaweit trat damit Art 30 Abs. 5 i.d.F. der 4. EU-GW-RL wieder in Geltung, womit die Einsicht Dritter in WE-Register aller Mitgliedstaaten wieder an den Nachweis eines 鈥�berechtigten Interesses鈥� gekn眉pft ist.
Mit der Neufassung des 搂10 WiEReG im vorliegenden Entwurf der WiEReG-Novelle soll die neue Rechtslage nach den Vorgaben des Urteils des EuGH in 脰sterreich umgesetzt werden.
F眉r das f眉r Dritte (nat眉rliche Personen oder Organisationen) zur Einsicht erforderliche berechtigte Interesse sollen NEU zwei Falltypen unterschieden werden:
A) ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldw盲sche (GW) und Terrorismusfinanzierung und
B) ein berechtigtes Interesse beim Eingehen von (potenziellen) Gesch盲ftsbeziehungen.
Ein berechtigtes Interesse gem盲脽 A) wird bei Angeh枚rigen der Presse, der Wissenschaft und zivilgesellschaftlichen Organisationen (zB NGOs) angenommen, die einen Bezug zur Verh眉tung und Bek盲mpfung der GW und Terrorismusfinanzierung aufweisen. Diese Antragsteller (ASt) m眉ssen f眉r die Bewilligung der Einsicht in das WE-Register folgende Nachweise erbringen:
- einen solchen journalistischen oder wissenschaftlichen Beitrag, ODER
- die Verpflichtung im Statut oder Mission-Statement zu solchen T盲tigkeiten, ODER
- solche konkrete, erfolgreiche Aktivit盲ten des ASt.
WICHTIG: Die f眉r die Einsicht gem盲脽 A) erforderlichen Nachweise m眉ssen (im Gegensatz zu 搂 10 der Erstfassung des WiEReG) vom ASt offenbar nicht in Bezug auf den/die konkret angefragten Rechtstr盲ger erbracht werden, was uE aus Gr眉nden fehlender Verh盲ltnism盲脽igkeit 盲u脽erst bedenklich erscheint.
脺berdies haben Geldw盲sche-Verpflichtete (wie Banken, Rechtsanw盲lte, Notare, Wirtschaftspr眉fer und Steuerberater) ohne Zugang zur EU-Vernetzungsplattform bzw. vergleichbare Verpflichtete aus Drittstaaten ein berechtigtes Interesse nach dieser Fallkategorie A).
Ein berechtigtes Interesse gem盲脽 B) liegt hingegen bei ASt vor, die mit einem Rechtstr盲ger (RT) eine Gesch盲ftsbeziehung eingehen m枚chten, die aufgrund von wirtschaftlichen oder pers枚nlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des/der WE dieses RT zu begr眉nden. Dazu muss die Gesch盲ftsbeziehung f眉r den ASt wesentlich sein (wirtschaftliche Eignung) oder mit einem gewissen Ruf verbunden sein, der f眉r das Gesch盲ftsmodell des ASt wesentlich ist (pers枚nliche Eignung). Als entsprechende Beispiele werden in den Erl盲uterungen Liefervertr盲ge, Immobilientransaktionen, die Abtretung von Gesch盲ftsanteilen und die Miete bzw. der Erwerb eines Hauptwohnsitzes genannt. Ein ASt gem盲脽 B) m眉sste uE aber keinen Nachweis f眉r seinen Bezug zur Verhinderung der GW und Terrorismusfinanzierung erbringen.
F眉r die Bewilligung der Einsicht in das WE-Register gem盲脽 搂 10 WiEReG muss ein elektronischer Antrag f眉r einen/mehrere konkrete RT an die Registerbeh枚rde (BMF) gestellt werden. Bei Bewilligung erh盲lt man per E-Mail einen Link zum Abruf des WE-Auszugs gem盲脽 搂 10 WiEReG. Dieser Auszug enth盲lt exakt die gleichen Daten wie ein bisher unbeschr盲nkt 枚ffentlich zug盲nglicher WE-Auszug. Jeder ASt muss aber vorab seine Identit盲t nachweisen (prim盲r elektronisch mit einer E-ID, zB mittels ID-Austria, oder mit einem vergleichbaren Identit盲tsnachweis).
Die Einsicht bei berechtigtem Interesse gem盲脽 B) kann auch von einem berufsm盲脽igen Parteienvertreter (PV) f眉r seinen Mandanten beantragt werden, wenn der dazu erforderliche Nachweis gegen眉ber dem PV erbracht wurde.
Organisationen (wie NGOs, Recherchenetzwerke) ben枚tigen f眉r die Einsicht in das WE-Register 眉berdies ein entsprechend identifiziertes Benutzerkonto und sind verpflichtet, dem BMF jede Beendigung der Zugeh枚rigkeit oder der Bevollm盲chtigung des ASt zur Organisation mitzuteilen.
WICHTIG: Den von der Einsicht betroffenen RT wird jedoch weder ein rechtliches Geh枚r vor der Entscheidung der Registerbeh枚rde 眉ber die Einsicht einger盲umt, noch werden sie im Nachgang von einer bewilligten/erfolgten Einsicht verst盲ndigt, was die M枚glichkeit, Missbrauch wirksam zu bek盲mpfen, stark einschr盲nken d眉rfte, und uE im Lichte des EuGH-Urteils somit bedenklich erscheint.
2. Erweiterung der verpflichtenden Meldedaten bei WE-Meldungen - 搂 5 Abs. 1 Z 3 WiEReG
A) Bei in- und ausl盲ndischen (Privat-)Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen, Fonds, Trusts oder trust盲hnlichen Rechtsvereinbarungen, die meldende oder oberste RT sind, m眉ssen k眉nftig folgende zus盲tzliche Angaben in der WE-Meldung 眉bermittelt werden:
- ob der WE seine jeweilige Funktion oder eine andere Form der Kontrolle als Treuh盲nder oder Treugeber aus眉bt;
- bei Trustors/Settlors eines Trusts bzw. bei Stiftern/Gr眉ndern einer Stiftung/eines Fonds oder Personen, die eine vergleichbare Funktion bekleiden, der Anteil an den zugewendeten Verm枚genswerten, unter Ber眉cksichtigung von mit Zu- oder Nachstiftungen vergleichbaren Vorg盲ngen;
- ein allf盲lliger Beg眉nstigtenkreis.
B) Bei s盲mtlichen in- oder ausl盲ndischen meldenden, zwischengeschalteten oder obersten RT in einer Beteiligungs- und Kontrollstruktur muss k眉nftig zus盲tzlich in der WE-Meldung angegeben werden:
- ob ein WE-relevantes Treuhandschaftsverh盲ltnis vorliegt, durch das 鈥瀍chte鈥� WE (die den obersten RT kontrollieren) identifiziert und gemeldet werden.
-> diese zus盲tzliche Meldeanforderung entf盲llt daher k眉nftig nur bei einer Subsidi盲rmeldungen der Mitglieder der obersten F眉hrungsebene der meldenden Gesellschaft.
WICHTIG: Die erweiterten Meldeanforderungen (ausgenommen der Beg眉nstigtenkreis) m眉ssen (erst) auf WE-Meldungen angewendet werden, die nach dem 30. Juni 2024 眉bermittelt werden.
3. Erweiterung der legitimen Zwecke des WE-Registers - 搂搂 7, 12, 14a WiEReG
Der Zweck des WE-Registers und der darin gespeicherten WE-Daten bestand in 脺bereinstimmung mit der 4. EU-GW-RL in der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems f眉r Zwecke der Geldw盲scherei und der Terrorismusfinanzierung. Dieser 鈥瀕egitime Zweck鈥� soll nun erheblich ausgeweitet werden, zur
- Durchf眉hrung von Sanktionsma脽nahmen nach dem Sanktionsgesetz;
- Erh枚hung der Transparenz der Beteiligungsstruktur und von WE bei der Vergabe von 枚ffentlichen F枚rderungen, Auftr盲gen und Konzessionen;
- Abgabenerhebung, zur Erh枚hung der Transparenz von Beteiligungsstrukturen, insbesondere zur Bek盲mpfung von Scheinunternehmen.
4. Erweiterung der einsichtsberechtigten inl盲ndischen Beh枚rden - 搂搂 12, 14a WiEReG
Der Kreis der Beh枚rden, die zur Einsicht in das WE-Register berechtigt sind, soll k眉nftig noch ausgeweitet werden, f眉r
- s盲mtliche Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung (die in 搂 49 BAO genannten Beh枚rden) im Rahmen der ihnen gesetzlich zustehenden Befugnisse
- die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) sowie die entsprechenden Organisationseinheiten der Landespolizeidirektion f眉r Zwecke des Staatsschutz-Nachrichtendienst-Gesetz 鈥� SNG;
- s盲mtliche Beh枚rden und Gerichte in 脰sterreich 鈥� diese sollen k眉nftig Ausz眉ge gem盲脽 搂 10 WiEReG abrufen k枚nnen.
5. Erweiterung der Suchm枚glichkeiten und der Zusammenarbeit von Beh枚rden - 搂 12 WiEReG
Den in 搂 12 Abs .3 aufgelisteten Beh枚rden (neu der DSN und s盲mtlichen Beh枚rden der Bundesfinanzverwaltung) werden k眉nftig erweiterte Suchm枚glichkeiten f眉r die Personensuche (inkl. vertretungsbefugter Personen und rechtlicher Eigent眉mer) und die Rechtstr盲gersuche im WE-Register einger盲umt. 脺berdies sollen spezifische Risikoeinstufungen eines RT und s盲mtliche RT mit Sitz an einer bestimmten Adresse diesen Beh枚rden k眉nftig angezeigt werden.
Durch den zumindest w枚chentlichen Abgleich mit Sanktionslisten (durch die Bundesanstalt Statistik 脰sterreich) werden diesen Beh枚rden k眉nftig auch s盲mtliche Personen im WE-Register angezeigt, bei denen der (blo脽e) Verdacht besteht, dass sie gem盲脽 SanktG zu sanktionieren sind.
WICHTIG: F眉r s盲mtliche im WE-Register gespeicherten Personen (WE, vertretungsbefugte Personen, rechtliche Eigent眉mer) werden k眉nftig Verdachtsf盲lle nach dem SanktG vermerkt. Diese Eintr盲ge im WE-Register werden erst drei Jahre nach dem Wegfall des Verdachts wieder gel枚scht.
Zwischen der Registerbeh枚rde und s盲mtlichen in 搂 12 Abs. 1 aufgelisteten Beh枚rden, die zur Einsicht in das WE-Register berechtigt sind, soll die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch erheblich (auch ohne deren Ersuchen, somit 眉ber die Amtshilfe hinausgehend) intensiviert werden. Die k眉nftige, beh枚rden眉bergreifende Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch und die Verarbeitung von Informationen, Daten und Dokumenten,
- zwischen inl盲ndischen, einsichtsberechtigten Beh枚rden (搂 14a Abs. 2 WiEReG), und
- vergleichbaren ausl盲ndischen Beh枚rden in der EU und in Drittl盲ndern (搂 14a Abs. 2 WiEReG).
WICHTIG: Die Registerbeh枚rde kann daher k眉nftig Informationen, Daten und Dokumente, die sie bei anlassfallbezogenen WE-脺berpr眉fungen oder bei der Analyse von WE-Meldungen von RT/WE gewonnen hat, mit in- und ausl盲ndischen Beh枚rden austauschen. Die in einem eingeschr盲nkten Compliance-Package gem盲脽 搂 5a WiEReG gespeicherten Informationen und WE-Dokumente d眉rfen von der Registerbeh枚rde hingegen NICHT weitergegeben bzw. ausgetauscht werden!
6. Meldepflichten bei nachtr盲glichem Wegfall/Eintritt einer Meldebefreiung - 搂搂 5, 6 WiEReG
- Der nachtr盲gliche Wegfall/Beendigung einer bisher bestehenden Meldebefreiung (搂 6) l枚st k眉nftig explizit eine Meldepflicht binnen vier Wochen (samt Finanzstrafdrohung) aus.
- Der nachtr盲gliche Eintritt einer Meldebefreiung (搂 6) eines bisher meldepflichtigen RT bedarf einer letztmaligen manuellen WE-Meldung, um diese Meldebefreiung gegen眉ber der Registerbeh枚rde explizit in Anspruch zu nehmen, andernfalls gilt weiter eine (zumindest) j盲hrliche Meldepflicht des RT.
7. 脛nderung/Erweiterung der Finanzstraftatbest盲nde - 搂 15 WiEReG
Alle 脛nderungen von Meldedaten m眉ssen gem盲脽 搂 5 Abs. 1 WiEReG binnen 4 Wochen nach Kenntnis der 脛nderung an das WE-Register gemeldet werden. Die 4-w枚chige Frist f眉r 脛nderungsmeldungen l盲uft ab Kenntnis oder Wirksamwerden der 脛nderung (was immer fr眉her eintritt). Das Finanzvergehen der S盲umnis mit einer 脛nderungsmeldung gem盲脽 搂 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG, das eine 盲u脽erst hohe Strafdrohung aufweist (Geldstrafen bis zu TEUR 100 bzw. TEUR 200), soll k眉nftig aber erst verwirklicht werden, wenn durch die Unterlassung der 脛nderungsmeldung WE nicht offengelegt werden.
WICHTIG: Die schuldhafte Unterlassung einer 脛nderungsmeldung in Bezug auf bereits gemeldete WE (oder eine 脛nderung des/der obersten RT) erf眉llt demnach k眉nftig nicht mehr ein Finanzvergehen, sondern 鈥瀊lo脽鈥� bei vors盲tzlicher Begehung eine Finanzordnungswidrigkeit, die eine deutlich geringere Strafdrohung (Geldstrafen bis zu TEUR 25) aufweist.
脺berdies soll eine neue Finanzordnungswidrigkeit hinzugef眉gt werden: Das vors盲tzliche Abrufen von Registerausz眉gen gem盲脽 搂 10 Abs. 1 i.V.m. 搂 9 Abs. 2a WiEReG (durch einen berufsm盲脽igen PV), obwohl kein berechtigtes Interesse gem盲脽 diesen Bestimmungen vorliegt, stellt einen neuen, mit Geldstrafen bis zu TEUR 25 bedrohten Finanzstraftatbestand gem盲脽 搂 15 Abs. 6a WiEReG dar.
8. 脛nderungen bei der Zustellung im Zwangsstrafenverfahren - 搂 16 Abs. 3 WiEReG
Bei S盲umnis mit der j盲hrlichen WE-Meldung erfolgte die Zustellung der Erinnerungsschreiben und der Zwangsstrafenbescheide durch das Finanzamt 脰sterreich (FA脰) bisher stets an den unmittelbar betroffenen RT (zumeist via FinanzOnline in die Databox des RT) und f眉hrte dieserart h盲ufig zu Zustellproblemen, Missverst盲ndnissen und in weiterer Folge zur (h盲ufig unberechtigten) Einleitung von Finanzstrafverfahren.
K眉nftig m眉ssen s盲mtliche Zustellungen im Zwangsstrafenverfahren durch das FA脰 (insbesondere die Androhung und Verh盲ngung von Zwangsstrafen) immer an den Zustellbevollm盲chtigten zugestellt werden, der dem FA脰 oder dem Finanzamt f眉r Gro脽betriebe (FAG) 鈥� idR als steuerlicher Vertreter 鈥� bekannt gegeben wurde. Die Zustellung direkt an den RT ist demnach k眉nftig nur dann wirksam, wenn kein Zustellbevollm盲chtigter bestellt wurde.
9. Anwendbarkeit des WiEReG auf die neue Flexible Kapitalgesellschaft
Die neu geplante Rechtsform der 鈥濬lexiblen Kapitalgesellschaft 鈥� Flexible Company鈥� nach dem Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz 鈥� FlexKapGG, das j眉ngst im Entwurf des BMJ im Rahmen eines Gesellschaftsrechts-脛nderungsgesetz 2023 鈥� GesR脛G 2023 vorgeschlagen wurde, wird als Kapitalgesellschaft unter den Anwendungsbereich des WiEReG fallen (搂 1 Abs. 2 Z 4a WiEReG).
F眉r Flexible Kapitalgesellschaften werden mangels hinreichender Beteiligung der Gesellschafter (Unternehmenswert-Anteile unter 25 %) grunds盲tzlich keine 鈥瀍chten鈥� WE festgestellt werden k枚nnen. Es wird daher bei der neuen Rechtsform 鈥� analog zur GmbH 鈥� immer dann eine Meldebefreiung vorliegen, wenn s盲mtliche Gesellschafter nat眉rliche Personen sind oder wenn kein Gesellschafter (nat眉rliche oder juristische Person) eine hinreichende Beteiligung (眉ber 25 %) an der Flexiblen Kapitalgesellschaft h盲lt, sodass die Gesch盲ftsf眉hrer subsidi盲r als WE qualifizieren und automatisch aus dem Firmenbuch 眉bernommen werden
(搂 6 Abs. 2a WiEReG).
Meldepflichten k枚nnen sich aber ergeben, wenn durch das Erfordernis einer Zusammenrechnung mehrerer Unternehmenswert-Anteile mit im Firmenbuch eingetragenen Gesch盲ftsanteilen an der Flexiblen Kapitalgesellschaft oder durch sonstige Kontrollverh盲ltnisse abweichende wirtschaftliche Eigent眉mer bestehen.
10. Ergebnis
Die im Entwurf der WiEReG-Novelle vorgeschlagenen 脛nderungen und Neuerungen sind f眉r meldepflichtige RT, deren Organvertreter und WE durchaus vielf盲ltig und relevant und bergen in Bezug auf die Erweiterung der gesetzlichen Meldepflichten (samt Finanzstrafdrohungen bei deren schuldhafter Verletzung) auch unmittelbaren Handlungsbedarf. Die WiEReG-Novelle soll (nach dem Stand der technischen Umsetzung) schrittweise beginnend ab 1. August 2023 in Kraft treten. Die Begutachtungsfrist endete mit zahlreichen, durchaus kritischen Stellungnahmen bereits am 22. Mai 2023, sodass die finale Gesetzwerdung mit Spannung zu erwarten ist.
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