BMF zur Zuwendung einer GmbH-Beteiligung mit franz枚sischem Immobilienbesitz
Tax News 03-04/2023
Bilanz- und Konzernsteuerrecht
Geht eine Beteiligung an einer 枚sterreichischen GmbH, die unter Zwischenschaltung mehrerer Gesellschaften eine in Frankreich gelegenen Immobilie h盲lt, anl盲sslich des Ablebens einer in 脰sterreich ans盲ssigen Person auf eine gemeinn眉tzige Schweizer Stiftung 眉ber, unterliegt diese unentgeltliche Zuwendung gem盲脽 搂 1 Abs 1 und Abs 2 Stiftungseingangsteuergesetz (StiftEG) der 枚sterreichischen Stiftungseingangssteuer, wenn 鈥瀠nbewegliches Verm枚gen鈥� iSd Art 5 Abs 3 DBA(Erb)-FRA vorliegt (EAS 3443 vom 06.02.2023).
Das BMF hat sich in der vom 06.02.2023 mit der Frage besch盲ftigt, ob eine von Todes wegen 眉bergegangene Beteiligung an einer 枚sterreichischen Gesellschaft als unbewegliches Verm枚gen nach Art 5 Abs 3 DBA(Erb)-FRA zu qualifizieren war und folglich das im Wege der Stiftungseingangssteuer (StiftESt) bestehende Besteuerungsrecht 脰sterreichs aufgrund des DBA(Erb)-FRA eingeschr盲nkt wird.
1. Sachverhalt
Eine Beteiligung an einer 枚sterreichischen GmbH, die unter Zwischenschaltung mehrerer Gesellschaften eine in Frankreich gelegene Immobilie hielt, ging anl盲sslich des Ablebens einer in 脰sterreich ans盲ssigen Person auf eine gemeinn眉tzige Schweizer Stiftung 眉ber. Daraus ergab sich die Frage, ob die von Todes wegen 眉bergegangene Beteiligung an der 枚sterreichischen Gesellschaft als unbewegliches Verm枚gen nach Art 5 Abs 3 DBA(Erb)-FRA zu qualifizieren war und folglich das im Wege der Stiftungseingangssteuer (StiftESt) bestehende Besteuerungsrecht 脰sterreichs aufgrund des DBA(Erb)-FRA eingeschr盲nkt wurde.
2. Rechtslage
Stiftungseingangssteuer (StiftEG)
Der StiftESt unterliegen gem 搂 1 Abs 1 iVm Abs 2 StiftEG unter anderem unentgeltliche Zuwendungen an privatrechtliche Stiftungen oder damit vergleichbare Verm枚gensmassen, wenn der Zuwendende im Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz, den gew枚hnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Gesch盲ftsleitung im Inland hat. Damit ist auch der 脺bergang einer Beteiligung an einer 枚sterreichischen GmbH an eine Schweizer Stiftung (als 鈥瀡ergleichbare Verm枚gensmasse鈥�) als unentgeltliche Zuwendung vom StiftEG erfasst und unterliegt grunds盲tzlich der StiftESt.
Da der Zuwendende (hier auch Erblasser) seinen Wohnsitz im Zeitpunkt seines Todes in 脰sterreich hatte, ist dar眉ber hinaus der pers枚nliche Anwendungsbereich in Art 1 lit a des DBA(Erb)-FRA erf眉llt. Die StiftESt ist eine Steuer 鈥瀏leicher oder im wesentlichen 盲hnlicher Art鈥� zur abgeschafften 枚sterreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer, weshalb auch der sachliche Anwendungsbereich in Art 2 Abs 2 iVm Abs 1 lit b des DBA(Erb)-FRA gegeben ist (siehe dazu auch zum DBA(Erb)-USA sowie zum DBA(Erb)-CH).
Art 5 Abs 3 DBA(Erb)-FRA
Gem Art 5 Abs 3 fallen unter 鈥�unbewegliches Verm枚gen鈥� auch Aktien, Anteile oder andere Rechte an einer Gesellschaft, deren gehaltenes Aktivverm枚gen 鈥� auch unter Zwischenschaltung einer oder mehrerer Gesellschaften 鈥� 鈥�丑补耻辫迟蝉盲肠丑濒颈肠丑鈥� aus in Frankreich gelegenem unbeweglichem Verm枚gen besteht. F眉r die Beurteilung, ob das Gesamtverm枚gen der 枚sterreichischen GmbH 丑补耻辫迟蝉盲肠丑濒颈肠丑 aus franz枚sischem Immobilienbesitz besteht, sind die Verkehrswerte der in Frankreich gelegenen unbeweglichen Wirtschaftsg眉ter ins Verh盲ltnis zum Verkehrswert des gesamten Aktivverm枚gens der Gesellschaft zu setzen (Schulden und Lasten sind dabei au脽er Acht zu lassen). Beim Begriff 鈥灣蟛钩鼙璩俨趺こΤ蟊艟背Τ筲€� ist jedoch nicht auf ein 脺berschreiten von 50 % abzustellen. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob der Immobilienbesitz im Einzelfall 鈥� im Hinblick auf den Gesch盲ftszweck des Unternehmens 鈥� dessen Hauptsache bildet (vgl dazu EAS 3146 und EAS 3137).
Dies gilt auch dann, wenn die Immobilie nicht unmittelbar im Besitz der 枚sterreichischen GmbH, sondern im Besitz einer Tochtergesellschaft steht. Diesfalls m眉sste das Verkehrswertverh盲ltnis auf Basis s盲mtlicher unmittelbar und mittelbar gehaltener Verm枚genswerte der 枚sterreichischen GmbH ermittelt sowie auf deren Gesch盲ftszweck abgestellt werden. Liegt der Anteil des franz枚sischen
Immobilienverm枚gens bei ca 45 % und bildet dieses nicht den 丑补耻辫迟蝉盲肠丑濒颈肠丑en Gesch盲ftszweck der sachverhaltsgegenst盲ndlichen Gesellschaft, so ist Art 5 Abs 3 DBA(Erb)-FRA nicht erf眉llt.
3. Schlussfolgerung
Sofern demnach Art 5 Abs 1 DBA(Erb)-FRA mangels 鈥灣蟛钩鼙璩俨趺こΤ蟊艟背Τ筲€� gehaltenen unbeweglichen Verm枚gens nicht zur Anwendung gelangt, kommt Art 8 DBA(Erb)-FRA zum Tragen. Dieser weist, analog zu Art 13 Abs 6 und Art 22 Abs 4 DBA-FRA f眉r Steuern vom Einkommen und vom Verm枚gen, 脰sterreich das ausschlie脽liche Besteuerungsrecht zu.
W眉rde es sich jedoch bei der Beteiligung an der 枚sterreichischen GmbH um franz枚sisches 鈥瀠nbewegliches Verm枚gen鈥� iSd Art 5 Abs 3 DBA(Erb)-FRA handeln, so d眉rfte Frankreich die Zuwendung gem盲脽 Art 5 Abs 1 DBA(Erb)-FRA besteuern und 脰sterreich m眉sste das Verm枚gen gem盲脽 Art 11 Abs 2 lit a und c DBA(Erb)-FRA von der Besteuerung ausnehmen.
Sollte es aufgrund einer divergierenden Abkommensanwendung zu einer abkommenswidrigen Besteuerung kommen, kann gem盲脽 Art 13 DBA(Erb)-FRA zwischen den zust盲ndigen Beh枚rden ein Verst盲ndigungsverfahren gef眉hrt werden.
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