VwGH: Kein zwingendes Gruppenausscheiden durch Umgr眉ndung auf am Umgr眉ndungsstichtag gruppenfremde K枚rperschaft

Tax News 01-02/2023

Bilanz- und Konzernsteuerrecht

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Durch die Verschmelzung eines Gruppenmitglieds auf eine gruppenfremde K枚rperschaft kommt es grunds盲tzlich zum Ausscheiden des 眉bertragenden Gruppenmitglieds aus der Unternehmensgruppe. Der VwGH hat in seinem aktuellen Erkenntnis nun die Ansicht des BFG best盲tigt, wonach es zu keinem Ausscheiden (und somit auch zu keiner etwaigen R眉ckabwicklung) kommt, wenn die 眉bernehmende K枚rperschaft am Tag nach dem Verschmelzungsstichtag Gruppenmitglied ist. Ausschlaggebend hierf眉r ist, dass bereits vor der Verschmelzung eine ausreichende finanzielle Verbindung an der 眉bernehmenden K枚rperschaft vorliegt.

1. Vorverfahren

In unseren Tax News 05-06/2022 haben wir bereits 眉ber das BFG Erkenntnis vom 03.05.2022 berichtet. Darin hat sich das BFG mit der Frage besch盲ftigt, ob es bei einer Verschmelzung auf eine am Verschmelzungsstichtag nicht gruppenzugeh枚rige K枚rperschaft zum Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe kommt, wenn diese K枚rperschaft mit Wirkung ab dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tag Gruppenmitglied ist.

Konkret ging es darum, dass eine Holding GmbH bereits l盲ngere Zeit jeweils zu 100 % an der 脺bertr盲ger GmbH und der 脺bernehmer GmbH beteiligt war. Die Holding GmbH als Gruppentr盲ger bildete ab der Veranlagung 2017 mit der 脺bertr盲ger GmbH als Gruppenmitglied eine Unternehmensgruppe iSd 搂 9 KStG. Die 脺bernehmer GmbH war ab dem Veranlagungsjahr 2018 (somit mit Wirkung ab 01.01.2018) Mitglied dieser Unternehmensgruppe. Mit Verschmelzungsvertrag vom 26.09.2018 wurde die 脺bertr盲ger GmbH (als 眉bertragende Gesellschaft) r眉ckwirkend zum Stichtag 31.12.2017 auf die 脺bernehmer GmbH (als 眉bernehmende Gesellschaft) verschmolzen (Art I UmgrStG).

Somit war die 脺bernehmer GmbH zwar zum Verschmelzungsstichtag nicht Mitglied der Unternehmensgruppe, jedoch mit Wirkung ab dem Tag nach dem Verschmelzungsstichtag sowie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Verschmelzungsvertrags. Das Finanzamt war der Ansicht, dass eine Verschmelzung auf eine gruppenfremde K枚rperschaft vorliegt und es dadurch zum Ausscheiden der 脺bertr盲ger GmbH aus der Unternehmensgruppe kam.

Entgegen der Ansicht des Finanzamts befand das BFG, dass es zu keinem Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe kommt, da sich das Verm枚gen durchgehend in der Unternehmensgruppe befand. Gegen dieses Erkenntnis wurde Amtsrevision beim VwGH eingebracht.

2. VwGH vom 19.10.2022,

Strittig war im gegenst盲ndliche Fall, ob es sich um eine Verm枚gens眉bertragung innerhalb der Unternehmensgruppe handelt. Der VwGH hielt fest, dass im Rahmen einer Verschmelzung der Verm枚gens眉bergang mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages erfolgt und somit das Verm枚gen ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tag dem Rechtsnachfolger zugerechnet wird. F眉r den gegenst盲ndlichen Fall bedeutet dies, dass das Verm枚gen der 脺bertr盲ger GmbH mit Beginn des 01.01.2018 auf die 脺bernehmer GmbH 眉berging. Zu diesem Zeitpunkt war die 脺bernehmer GmbH bereits Mitglied der Unternehmensgruppe. Dies hat zur Folge, dass das Verm枚gen die Unternehmensgruppe nie verlassen hat. Entscheidend daf眉r ist, dass die Holding GmbH von vornherein hinreichend finanziell an der 脺bernehmer GmbH beteiligt war. Dadurch wurde die 脺bernehmer GmbH unabh盲ngig von der Verschmelzung mit Wirkung ab dem 01.01.2018 Mitglied der Unternehmensgruppe und war dies bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages.

Kommt es jedoch erst infolge der Verschmelzung zu einer ausreichenden finanziellen Verbindung an der 眉bernehmenden K枚rperschaft, k枚nnten nach Ansicht des VwGH von keinem nahtlosen 脺bergang ausgegangen werden (so auch UmgrStR 2002 Rz 354). Dies h盲tte zur Folge, dass es zum Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe kommt (und somit auch zu einer etwaigen R眉ckabwicklung, insofern die Mindestbestandsdauer von drei Jahren nicht erf眉llt ist).

3. Fazit

Durch das gegenst盲ndliche Erkenntnis hat sich der VwGH gegen die Ansicht der Finanzverwaltung ausgesprochen und klargestellt, dass es durch eine Umgr眉ndung auf eine zum Umgr眉ndungsstichtag gruppenfremde K枚rperschaft nicht zwingend zum Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe kommt. Vielmehr ist f眉r ein Fortbestehen der Unternehmensgruppe darauf zu achten, dass die 眉bernehmende K枚rperschaft mit Wirkung ab dem Tag nach dem Umgr眉ndungsstichtag der Unternehmensgruppe angeh枚rt. Wichtig hierf眉r ist jedoch, dass die ausreichende finanzielle Verbindung bereits zuvor bestand und nicht erst durch die Umgr眉ndung herbeigef眉hrt wird. Dementsprechend kann in solch einem Fall die rechtzeitige Stellung eines Erweiterungsantrages das Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe verhindern. Dar眉ber hinaus k枚nnte in der Praxis nach M枚glichkeit und zur Vermeidung weiterer Zweifelsfragen darauf geachtet werden, dass der Gruppenfeststellungsbescheid, mit dem die 眉bernehmende K枚rperschaft in die Unternehmensgruppe aufgenommen wird, vor Unterzeichnung des Umgr眉ndungsvertrages vorliegt. 

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