鈥濧mount B鈥� 鈥� Verrechnungspreis-Support f眉r Vertriebsgesellschaften durch standardisiertes Benchmarking?
Tax News 01-02/2023
Internationales Steuerrecht
Etwas verborgen hinter der 枚ffentlichen Aufmerksamkeit f眉r die globale Mindestbesteuerung (鈥濸illar Two鈥� bzw 鈥濭loBE鈥�) und die Marktstaatenbesteuerung f眉r die Global Big Players (鈥濧mount A鈥� unter 鈥濸illar One鈥�) entwickelt sich aktuell ein weiteres Thema zur Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung auf Ebene der OECD/G20: 鈥濧mount B鈥� soll 鈥� auch f眉r kleinere und mittelst盲ndische Konzerne 鈥� ein Hilfsmittel zur Erstellung eines standardisierten, vereinfachten Fremdvergleichs f眉r Vertriebseinheiten darstellen.
Internationale Steuerreform unter der 脛gide von OECD/G20
Die OECD/G20 haben sich seit einigen Jahren dem gemeinsamen Kampf gegen unerw眉nschte Gewinnverk眉rzungen und Gewinnverlagerungen (Base Erosion and Profit Shifting, kurz: BEPS) verschrieben. Zu diesem Zweck wurde ein breiter internationaler Schulterschluss im Rahmen des sogenannten 鈥濱nclusive Framework on BEPS鈥�, welchem bis dato mehr als 140 Staaten und Territorien angeh枚ren, erreicht. Thematisch wird die aktuelle BEPS-Agenda vor allem durch die geplante Umsetzung eines Zwei-S盲ulen-Modells dominiert. W盲hrend die zweite S盲ule (鈥�Pillar Two鈥�) mit der geplanten Einf眉hrung einer globalen Mindestbesteuerung (鈥�GloBE鈥�) 鈥� nicht zuletzt auch aufgrund der mittlerweile in der EU erzielten Einigkeit 鈥� bereits in das Bewusstsein der gr枚脽eren 枚sterreichischen Unternehmensgruppen gelangt ist, scheint die erste S盲ule (鈥�Pillar One鈥�) in der 枚sterreichischen Wirtschaft noch kaum Aufmerksamkeit zu erregen. Dies mag vor allem daran liegen, dass derzeit insbesondere 鈥濧mount A鈥� (dh die pr盲senzunabh盲ngige Zuordnung von Steuersubstrat zu Marktstaaten) im Zentrum der Aufmerksamkeit von Pillar One steht und dieser neue Ansatz vorerst nur f眉r die ganz gro脽en Global Players (dh Konzerne mit mehr als 20 Milliarden Euro Umsatz und mehr als 10 % Profitabilit盲t) gelten soll. Damit w盲re derzeit (zumindest was die Umsatzschwelle anbelangt) wohl lediglich ein 枚sterreichischer Konzern von 鈥濧mount A鈥� betroffen. Allerdings wird in der laufenden Diskussion oft vernachl盲ssigt, dass 鈥�Pillar One鈥� noch eine zweite Komponente, den sogenannten 鈥濧mount B鈥� vorsieht und dieser nach aktueller Konzeption v枚llig gr枚脽enunabh盲ngig zur Anwendung gelangen soll. Insoweit k枚nnte daher 鈥濧mount B鈥� im Rahmen der ersten S盲ule (鈥�Pillar One鈥�) sehr wohl auch f眉r 枚sterreichische Konzerne relevant werden 鈥� im Extremfall bereits ab 2024.
Was ist 鈥濧mount B鈥�?
Nach derzeitigem Stand (dh auf Basis des ) soll 鈥濧mount B鈥� fremd眉bliche Verg眉tungsniveaus (zB Nettomargen ermittelt als EBIT/Umsatzerl枚se) f眉r einfache Konzernvertriebseinheiten festlegen. Die Grundidee von 鈥濧mount B鈥� besteht also darin, standardisierte Benchmarks konzerninterner Distributoren zu definieren und f眉r die Fremdvergleichspr眉fung (鈥�arm鈥檚 length test鈥�) heranzuziehen. Davon erfasst werden sollen vor allem einfache Konzernvertriebsgesellschaften (dh Eigenh盲ndler mit schlankem Funktions- und Risikoprofil, sogenannte Low bzw Limited Risk Distributors, kurz: LRDs) sowie unter Umst盲nden auch blo脽e Kommission盲re und Handelsvertreter (Agenten). Zur Abgrenzung der betroffenen Vertriebseinheiten sieht die OECD eine ganze Reihe konkreter 鈥�scoping criteria鈥� vor, die zum Teil qualitativ (zB Ausschluss bestimmter Funktionen und Risiken) und zum anderen Teil quantitativ (zB maximal zul盲ssige relative Gr枚脽e von Kunden bzw Auslandsm盲rkten) ankn眉pfen. Im Einzelnen d眉rfte es hier aber noch einiges an Diskussionsbedarf geben. Dies gilt auch f眉r weitere Scoping-脺berlegungen etwa im Hinblick darauf, welche Branchen generell ausgeschlossen werden sollen (Anm.: nach aktueller Konzeption w盲re der Vertrieb von Rohstoffen bzw digitaler Produkte / Software nicht umfasst) bzw ob nur Gro脽h盲ndler oder auch Einzelh盲ndler einbezogen werden sollen (nach aktueller Konzeption w盲ren nur Gro脽h盲ndler 鈥瀒n scope鈥�).
Wie hoch ist 鈥濧mount B鈥�?
Die Grundidee des 鈥濧mount B鈥� besteht darin, den betroffenen (鈥�in-scope鈥�) Konzernvertriebseinheiten (wie auch den Finanzverwaltungen) vergleichsweise einfachen Zugang zu konkret anwendbaren Fremdvergleichsdaten zu gew盲hren. Zu diesem Zweck entwickelt die OECD derzeit eine eigene 鈥�pricing methodology鈥�, welche letztlich darauf abzielt, konkrete Fremdvergleichswerte bzw entsprechende Bandbreiten zu ermitteln und allgemein zur Verf眉gung zu stellen. Gewonnen werden sollen diese Vergleichsdaten aus jenen Datenbanken, welche schon heute in der Verrechnungspreispraxis f眉r Benchmarkingzwecke 眉blicher Weise zur Verwendung kommen (BvD Orbis Datenbank). Dabei versucht sich die OECD auch in einer Vereinheitlichung der f眉r das Datenbankscreening relevanten Kriterien bzw Suchstrategie (zB des ma脽gebenden Schwellenwerts f眉r das Unabh盲ngigkeitsscreening; Anm.: hier ist aktuell abweichend von 搂 6 Z 6 EStG ein Unabh盲ngigkeits-Grenzwert von 50 % vorgesehen). Sollte 鈥濧mount B鈥� tats盲chlich in der geplanten Form vorangetrieben und implementiert werden, h盲tten die 鈥瀒n-scope鈥� Konzernvertriebseinheiten k眉nftig einen deutlich vereinfachten Zugang zu steuerlich ma脽gebenden Fremdvergleichswerten.
M枚gliche Auswirkungen auf die Praxis
Vor diesem Hintergrund erscheint es zun盲chst keineswegs 眉bertrieben, 鈥濧mount B鈥� ein erhebliches Potenzial zur signifikanten Vereinfachung der steuerlichen Verrechnungspreispraxis (und damit der Tax Compliance) sowie der Erh枚hung von Steuersicherheit durch Vermeidung von Besteuerungsstreitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltungen zuzuerkennen. Die tats盲chliche Nutzung dieses Potenzials wird allerdings davon abh盲ngen, wie viel von dieser Grundidee nach dem 鈥濼auziehen鈥� im internationalen Verhandlungsprozess letztlich noch 眉brigbleibt. Denn wirklich relevant kann ein solches Standard-Angebot an Verrechnungspreis-Benchmarks f眉r Vertriebseinheiten nur dann sein, wenn es international m枚glichst fl盲chendeckend und einheitlich zur Verf眉gung steht. Ein 鈥濬leckerlteppich鈥�, wie er sich bei der Umsetzung des ersten BEPS-Projekts (2015) in den weltweiten Doppelbesteuerungsabkommen durch das jeweils bilateral l盲nderbezogene An- und Abw盲hlen einzelner Ma脽nahmen (im Multilateralen Instrument, kurz: MLI) letztlich ergeben hatte, w盲re zweifellos nachteilig f眉r die Durchsetzungskraft von 鈥濧mount B鈥�. Andererseits bleibt zu hoffen, dass 鈥濧mount B鈥� keine notwendige (uU verbindlich vorgeschriebene) Pflicht眉bung f眉r alle 鈥瀒n-scope鈥� Gesellschaften wird, sondern k眉nftig als optionales Angebot (鈥濻afe Harbour鈥�) f眉r die Steuerpflichtigen zur Verf眉gung steht.
Was man aus Praxissicht vermutlich auf keinen Fall erwarten darf, ist eine umfassende Entspannung des Verrechnungspreisthemas im Zusammenhang mit konzerninternen Vertriebseinheiten. Denn selbst nach Umsetzung von 鈥濧mount B鈥� werden umfangreiche Dokumentationspflichten bestehen. Zus盲tzlich d眉rften sich die Diskussionen insbesondere auch darauf fokussieren, ob die jeweils betroffene Konzerngesellschaft nun tats盲chlich 鈥�in-scope鈥� ist oder doch nicht. Weiters wird bei 鈥�in-scope鈥� Gesellschaften, welche ergebnis- bzw margenm盲脽ig au脽erhalb des 鈥濧mount B鈥�-Korridors zu liegen kommen, der 鈥� steuerrechtlich wohl jedenfalls zul盲ssige 鈥� Freibeweis durch eigene Benchmarkstudien, interne Fremdvergleiche (zB Preisvergleiche) oder sonstige Verrechnungspreisanalysen (etwa in Verlustsituationen) Bedeutung erlangen.
Andererseits ist zu erwarten, dass einmal ver枚ffentlichte Fremdvergleichswerte in der Konzern- und Betriebspr眉fungspraxis wohl selbst dann eine gewisse Rolle als Orientierungshilfe spielen werden, wenn die konkret betroffene Konzerngesellschaft an sich (aufgrund ihres konkreten Funktions- und Risikoprofils) gar nicht 鈥�in-scope鈥� ist. Insofern ist zu bef眉rchten, dass sich etwa auch der Druck auf jene vertriebsseitigen Verrechnungspreismodelle erh枚hen wird, die aktuell (uU zurecht) aufgrund des stark eingeschr盲nkten Funktions- und Risikoprofils keine umsatzbezogene Verg眉tung (zB in Gestalt einer EBIT-Marge) vorsehen, wie etwa Cost-Plus Vereinbarungen f眉r blo脽e Sales Support Gesellschaften.
Angesichts des zeitlich immer noch ambitionierten Plans zur Umsetzung von 鈥濧mount B鈥� ist die Praxis jedenfalls gut beraten, die aktuellen Entwicklungen aufmerksam mitzuverfolgen. Im Rahmen des Dialogprozesses zwischen KSW und BMF haben wir jedenfalls 鈥� neben dem unmittelbar fachlichen und technischen Input 鈥� auch darauf verwiesen, dass die Konzernpraxis vor der tats盲chlichen Umsetzung des 鈥濧mount B鈥� jedenfalls einen ausreichenden Anlaufzeitraum zur Implementierung ben枚tigen wird und somit die geplante Anwendbarkeit bereits ab 2024 盲u脽erst ambitioniert erscheint.
Zur Einordnung der Ergebnisse des von Seiten der OECD intendierten standardisierten Benchmarkings f眉r Routinevertriebseinheiten, wurde die im Konsultationsdokument enthaltene Suchstrategie von 乐鱼(Leyu)体育官网 nachgebildet. Die sich ergebenden Bandbreiten an EBIT-Margen unterscheiden sich dabei durchaus erheblich in Abh盲ngigkeit von Branche und Region. Auch wenn die enthaltene Suchstrategie noch nicht als final anzusehen ist, liefern die Ergebnisse gute Anhaltspunkte f眉r die m枚gliche k眉nftige Ausgestaltung der sodann als fremd眉blich zu erachteten 鈥濧mount B鈥�-Bandbreiten f眉r Routinevertriebsfunktionen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich bereits jetzt ein proaktiver Abgleich mit den in bestehenden VP-Modellen resultierenden Gewinnen / Margen.
Gerne unterst眉tzt Sie ihr 乐鱼(Leyu)体育官网-Berater bei einer diesbez眉glichen Erstanalyse.
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