Neue Regelungen zur Abzugssteuerentlastung bei Arbeitskr盲ftegestellungen
Tax News 07-09/2022
Internationales Steuerrecht
Mit 1. September 2022 trat die 顿叠础-顿耻谤肠丑蹿眉丑谤耻苍驳蝉-础苍辫补蝉蝉耻苍驳蝉-痴别谤辞谤诲苍耻苍驳 () in Kraft. Die aus drei Teilen bestehende Sammelverordnung enth盲lt insbesondere die Verordnung zur Abzugssteuerentlastung bei Arbeitskr盲ftegestellung, mit der die abkommensrechtliche Entlastung von der Abzugsbesteuerung iSd 搂 99 Abs 1 Z 5 EStG bei Verg眉tungen f眉r die Gestellung von Arbeitskr盲ften zur inl盲ndischen Arbeitsaus眉bung neu geregelt wird.
1. Zugrunde liegende Rechtslage
Eink眉nfte ausl盲ndischer Arbeitskr盲fte眉berlassungsunternehmen aus der Gestellung von Arbeitskr盲ften zur inl盲ndischen Arbeitsaus眉bung unterliegen in 脰sterreich der beschr盲nkten Steuerpflicht. Die Erhebung der Steuer erfolgt gem 搂 99 Abs 1 Z 5 EStG durch Steuerabzug idH 20 %. Ist ein dem OECD-MA nachgebildetes DBA anwendbar, so steht aber dem Ans盲ssigkeitsstaat des Arbeitskr盲ftegestellers das Besteuerungsrecht an dessen Eink眉nften zu, wenn der Gesteller 眉ber keine Betriebsst盲tte in 脰sterreich verf眉gt. Dem ausl盲ndischen Arbeitskr盲ftegesteller ist daher mangels inl盲ndischer Betriebsst盲tte nach Ma脽gabe des DBA eine Entlastung von der Abzugsteuer zu gew盲hren.
Der Abzugssteuer auf die Gestellungverg眉tungen kommt allerdings auch eine Sicherstellungsfunktion in Hinblick auf die Besteuerung der in den Gestellungsverg眉tungen enthaltenen Lohnanteil zu, da die Bez眉ge der gestellten Arbeitskr盲fte DBA-rechtlich regelm盲脽ig in 脰sterreich besteuert werden d眉rfen.
Eine Entlastung von der Abzugsteuer ist folglich nur insoweit geboten, als die Besteuerung der Eink眉nfte der 眉berlassenen Arbeitnehmer in 脰sterreich sichergestellt ist (vgl VwGH 23.04.2021, ).
2. Die Verordnung zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskr盲ftegestellung ("AKGest-VO")
2.1. Pauschale Sicherstellung der Besteuerung der Arbeitnehmereink眉nfte
Nach 搂 1 AKGest-VO ist pauschal davon auszugehen, dass von der 20 %igen Abzugssteuer auf das gesamte Gestellungsentgelt ein Anteil von 70% auf die Besteuerung der Arbeitnehmereink眉nfte entf盲llt. Die Besteuerung der Eink眉nfte der gestellten Arbeitnehmer gilt somit mit dem Einbehalt und der Abfuhr von 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt als sichergestellt. Die Aufteilung orientiert sich am Kommunalsteuergesetz: Bei einer Gestellung von Arbeitskr盲ften von einer nicht inl盲ndischen Betriebsst盲tte zur inl盲ndischen Arbeitsaus眉bung ist die KommSt-Bemessungsgrundlage ebenso mit 70 % des Gestellungsentgelts festgelegt.
2.2. Entlastung an der Quelle
In 搂 3 Abs 1 AKGest-VO wird festgehalten, dass f眉r die Entlastung an der Quelle die 搂搂 1-6 der DBA-Entlastungsverordnung (also insb. die Dokumentationserfordernisse betreffend Abkommensberechtigung des ausl盲ndischen Personalgestellers (ZS-QU-Formular)) gelten.
In 搂 3 Abs 2 AKGest-VO wird normiert, in welchen F盲llen eine Entlastung an der Quelle zul盲ssig ist
- Im Wesentlichen unver盲ndert zur bisherigen Rechtslage und Verwaltungspraxis ist dies dann m枚glich, wenn ein freiwilliger Lohnsteuerabzug im Sinne des 搂 47 Abs 1 lit b EStG durchgef眉hrt wird. Au脽er bei der konzerninternen 脺berlassung von Angestellten muss das ausl盲ndische Arbeitskr盲fte眉berlassungsunternehmen zudem die Haftung f眉r Einbehalt und Abfuhr der Lohnsteuer gem 搂 82 EStG wahrnehmen. Bemerkenswert ist, dass 鈥� in Abweichung vom Verordnungsentwurf nicht geregelt ist, wer 鈥� ausl盲ndisches Gestellungs- oder inl盲ndisches Besch盲ftigungsunternehmen 鈥� den Lohnsteuerabzug durchzuf眉hren hat. Die bisherige Praxis, wonach dieser auch vom inl盲ndischen Besch盲ftigerunternehmen durchgef眉hrt werden kann, d眉rfte daher weiterhin m枚glich sein. Die Lohnsteuerhaftung trifft aber jedenfalls das ausl盲ndische Arbeitskr盲fte眉berlassungsunternehmen.
- Neu ist sowohl f眉r konzerninterne als auch sonstige 脺berlassungen die M枚glichkeit der teilweisen Entlastung iHv 30 % der Abzugssteuer an der Quelle, wenn 70 % der Abzugssteuer einbehalten und abgef眉hrt werden.
In beiden F盲llen (freiwilliger Lohnsteuerabzug und 70 %ige Abfuhr der Abzugssteuer) setzt die Entlastung an der Quelle au脽er bei der konzerninternen 脺berlassung von Angestellten das Vorliegen eines Befreiungsbescheides voraus. Dieser kann vom Finanzamt f眉r Gro脽betriebe erlassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt. Gestellungsnehmer k枚nnen die Arbeitskr盲ftegestellungsverg眉tungen von der Besteuerung f眉r jene Zeitr盲ume entlasten, f眉r die ihnen eine Kopie des Bescheides vorliegt.
Gem盲脽 搂 3 Abs 3 AKGest-VO hat das Arbeitskr盲ftegestellungsunternehmen vor Beantragung des Befreiungsbescheids beim Finanzamt f眉r Gro脽betriebe mittels eines Webformulars eine elektronische Vorausmeldung abzugeben, deren Inhalt in 搂 3 Abs 4 AKGest-VO pr盲zisiert wird. Der Befreiungsbescheid selbst soll ausschlie脽lich mittels des mit einer 脺bermittlungsbest盲tigung versehenen, unterfertigten und mit der Ans盲ssigkeitsbescheinigung der ausl盲ndischen Abgabenverwaltung erg盲nzten Ausdrucks der Vorausmeldung beantragt werden k枚nnen.
Trotz des mit der Beantragung verbundenen hohen administrativen Aufwands ist die Entlastung von der Abzugssteuer an der Quelle weiterhin nur in Hinblick auf jene Arbeitnehmer m枚glich, die im Befreiungsbescheid angef眉hrt sind.
2.3. 搁眉肠办别谤蝉迟补迟迟耻苍驳
搂 4 AKGest-VO sieht eine 搁眉肠办别谤蝉迟补迟迟耻苍驳ssperre f眉r 70 % der Steuer auf das Gestellungsentgelts vor. Bei Stattgabe der 搁眉肠办别谤蝉迟补迟迟耻苍驳 ist daher 鈥� ohne Vornahme einer Ermittlung einer fiktiven Lohn- oder Einkommensteuer 鈥� stets ein Betrag iHv 30 % der Steuer auf das Gestellungsentgelt zu erstatten.
Eine Erstattung der gesamten Abzugssteuer ist lediglich dann m枚glich, 鈥�wenn f眉r die 眉berlassenen Arbeitskr盲fte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des 搂 47 Abs 1 lit b EStG 1988 vorgenommen wurde sowie das ausl盲ndische Arbeitskr盲fte眉berlassungsunternehmen die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des 搂 82 EStG 1988 wahrnimmt.鈥� Anders als f眉r die Entlastung an der Quelle ist daher f眉r die 搁眉肠办别谤蝉迟补迟迟耻苍驳 die Wahrnehmung der Lohnsteuerhaftung durch den ausl盲ndischen Arbeitskr盲fte眉berlasser auch bei der konzerninternen 脺berlassung von Angestellten Voraussetzung.
Auff盲llig ist, dass eine 搁眉肠办别谤蝉迟补迟迟耻苍驳 der gesamten Abzugssteuer nur bei Vornahme eines Lohnsteuerabzugs und nicht auch bei Veranlagung des Arbeitnehmers 鈥� durch die die Sicherstellung der Arbeitnehmereink眉nfte ebenso gegeben ist 鈥� m枚glich sein soll.
2.4. Kurzfristige Arbeitskr盲ftegestellungen aus Deutschland
Nach Art 15 Abs 3 DBA-Deutschland 鈥� dessen Anwendung nach Ansicht beider Finanzverwaltungen auf die gewerbliche Arbeitskr盲fte眉berlassung beschr盲nkt ist鈥� ist bei Arbeitskr盲fte眉berlassungen die 183-Tage-Regelung anzuwenden. Bei kurzfristigen gewerblichen Arbeitskr盲fte眉berlassungen bleibt das Besteuerungsrecht an den Eink眉nften der gestellten Arbeitnehmer somit beim Ans盲ssigkeitsstaat. Es ist daher keine Sicherstellung einer Besteuerung der in der Gestellungsverg眉tung enthaltenen Lohnanteile erforderlich. Folglich ist weder f眉r die Entlastung an der Quelle noch f眉r die 搁眉肠办别谤蝉迟补迟迟耻苍驳 die Vornahme eines Lohnsteuerabzugs erforderlich. Es soll jedoch ein Nachweis (nach den Erl盲uterungen zB Ans盲ssigkeitsbescheinigungen der 眉berlassenen Arbeitskr盲fte) dar眉ber erbracht werden, dass der betroffene Arbeitslohn aufgrund von Art 15 Abs 3 DBA-Deutschland in 脰sterreich nicht besteuert werden darf. Ob das Vorliegen dieses Nachweises beim Besch盲ftiger ausreicht oder dennoch unter Vorlage des Nachweises ein Befreiungsbescheid einzuholen ist, ist aus dem Verordnungstext nicht eindeutig erkennbar.
3. Zusammenfassung der Neuregelungen
Nach den neuen Regelungen wird pauschal davon ausgegangen, dass 70 % der 20 %igen Abzugssteuer auf das Gestellungsentgelt auf die darin enthaltenen Arbeitnehmereink眉nfte entfallen.
Auch ohne Vornahme eines freiwilligen Lohnsteuerabzugs ist daher eine Entlastung an der Quelle iHv 30 % der Abzugssteuer bzw eine 搁眉肠办别谤蝉迟补迟迟耻苍驳 iHv 30 % bereits abgef眉hrter Abzugssteuer m枚glich.
Eine 100 %ige Entlastung an der Quelle bzw eine 100 %ige 搁眉肠办别谤蝉迟补迟迟耻苍驳 setzt weiterhin die Vornahme eines freiwilligen Lohnsteuerabzugs voraus, wobei das ausl盲ndische Gestellungsunternehmen die Haftungspflicht nach 搂 82 EStG trifft. Der Lohnsteuerabzug selbst kann offenbar entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis weiterhin durch den Besch盲ftiger vorgenommen werden.
搂搂 1-6 der DBA-Entlastungsverordnung (also insb. die Dokumentationserfordernisse betreffend Abkommensberechtigung des ausl盲ndischen Personalgestellers (ZS-QU-Formular)) sind weiterhin zu beachten. Wie bisher ist zudem ist au脽er in den F盲llen der konzerninternen 脺berlassung von Angestellten das Vorliegen eines Befreiungsbescheides Voraussetzung sowohl f眉r die 30 %ige als auch die vollst盲ndige Entlastung an der Quelle. Neu ist dabei der formale Prozess f眉r die Beantragung des Befreiungsbescheids im ABZ-Verfahren.
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