Steuerpflicht in Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó bei (kurzfristiger) Entsendung in die USA
Tax News � KMU Mai 2025
Tax News � KMU Mai 2025
Persönliche Verhältnisse waren ausschlaggebend für den Mittelpunkt der Lebensinteressen
Das BFG hat sich in seiner Entscheidung vom 12. November 2024 (GZ ) mit der Frage befasst, ob das im Zuge einer Entsendung von Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó in die USA ausbezahlte Gehalt dem Besteuerungsrecht in Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó oder in den USA unterliegt.
Hintergrund war eine befristete Entsendung durch den österreichischen Arbeitgebenden an ein (Konzern-)Unternehmen in den USA. Der Arbeitnehmer ist zu diesem Zweck gemeinsam mit seiner Ehefrau, den beiden Kindern und Haustieren in die USA übersiedelt. Die Entsendung war ursprünglich für drei Jahre angedacht (1. Februar 2017 bis 31. Jänner 2019), mit der Option auf Verlängerung um zwei Jahre. Die tatsächliche Rückkehr erfolgt im Dezember 2018, also nach knapp 2 Jahren.
Für die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit laut DBA war zu prüfen, wo der Steuerpflichtige über eine ständige Wohnstätte verfügt. Eine ständige Wohnstätte ist selbst dann gegeben, wenn ·Éä³ó°ù±ð²Ô»å eines Auslandsaufenthalts eine vollständig eingerichtete Wohnung unbewohnt ³ú³Ü°ùü³¦°ì²µ±ð±ô²¹²õ²õ±ð²Ô und nicht vermietet wird. Im vorliegenden Fall war die ständige Wohnstätte sowohl in den USA als auch in Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó vorhanden.
Folglich musste in einem nächsten Schritt jener Staat ermittelt werden, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Dabei ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des:der Steuerpflichtigen abzustellen, wobei den wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung zukommt als den persönlichen Beziehungen. Zeitlich betrachtet ist bei der Ermittlung des Mittelpunkts der Lebensinteressen regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines einzelnen Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen.
Im gegenständlichen Fall sprechen für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó das in Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó als Nebenwohnsitz gemeldete Eigenheim, die durchgehende österreichische Sozialversicherungsnummer, Spendenzahlungen der Ehefrau in Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó, Überweisungen auf ein österreichisches Bank- und Sparkonto, der Aufenthalt der engen Verwandten des Steuerpflichtigen in Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó, der auch ·Éä³ó°ù±ð²Ô»å der Entsendung aufrechte Dienstvertrag mit dem österreichischen Arbeitgeber und insbesondere der bereits bei Wegzug aus Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó bestehende Plan, die Kinder nach der Rückkehr wieder in das österreichische Schulsystem zu integrieren. Weiters ist hier anzumerken, dass eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann im Inland bestehen lässt, wenn die Familie an den Arbeitsort ins Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird.
Für die USA als Mittelpunkt der Lebensinteressen sprach hingegen, dass das Gehalt ·Éä³ó°ù±ð²Ô»å der Entsendung in die USA auf ein Bankkonto in den USA überwiesen wurde und dass die Söhne eine Schule in den USA besuchten und in örtlichen Sportvereinen aktiv waren. Überdies hatte die Ehefrau des Steuerpflichtigen ihre Yoga-Ausbildung in den USA abgeschlossen und vor Ort unentgeltlich Yoga-Unterricht angeboten. Schließlich hatte sich die ganze Familie ·Éä³ó°ù±ð²Ô»å des Entsendungszeitraums ²¹³Ü²õ²õ³¦³ó±ô¾±±ðß±ô¾±³¦³ó in den USA aufgehalten und dort auch die gesamte Freizeit und Urlaube verbracht.
Das BFG kam (unter Berücksichtigung einer zuvor ergangenen VwGH-Entscheidung) zum Ergebnis, dass vor allem die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó sprechen.
Insbesondere wurde bereits vor Ende der Entsendung der Entschluss gefasst, wieder nach Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó zurückzukehren, um den Kindern die problemlose Wiedereingliederung in das österreichische Schulsystem zu ±ð°ù³¾Ã¶²µ±ô¾±³¦³ó±ð²Ô. Die engeren Bindungen zu Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó schon ·Éä³ó°ù±ð²Ô»å der Dauer des Auslandsaufenthalts zeigen sich auch darin, dass vor und ·Éä³ó°ù±ð²Ô»å der Entsendung im Hinblick auf die schulische Weiterentwicklung der Kinder Kontakt zur Schule und zum österreichischen Bildungsministerium aufgenommen wurde.
Laut Auffassung des BFG bestanden hingegen in den USA weder Mitgliedschaften in Vereinen noch mehr als nur üblicher Kontakt zu Arbeitskollegen, woraus ein ܲú±ð°ù·É¾±±ð²µ±ð²Ô der persönlichen Beziehungen zu den USA keinesfalls angenommen werden konnte. Somit waren die amerikanischen Einkünfte in Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó unter Anrechnung der amerikanischen Steuer zu erfassen.