Gut vorbereitet in den Ferialjob: Rechtliche Grundlagen für Berufseinsteiger:innen
Tax News � KMU Mai 2025
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Auswirkungen auf Steuer, Sozialversicherung und Familienbeihilfe
Gerade in den Sommermonaten haben Ferialjobs Hochsaison. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, sollten auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nicht nur für Ferialjobs, sondern auch für laufende Jobs oder bezahlte Praktika neben dem Studium.
Steuerliche Konsequenzen
Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs ist grundsätzlich davon abhängig, ob die Tätigkeit als Anstellung bei einem:einer Arbeitgeber:in oder auf Basis eines Werkvertrages bzw. freien Dienstvertrages ausgeübt wird.
Wird das ´¡²Ô²µ±ð²õ³Ù±ð±ô±ô³Ù:¾±²Ô²Ô±ð²Ô±¹±ð°ù³óä±ô³Ù²Ô¾±²õ beispielsweise nur für einen Monat (aber jedenfalls nicht länger als ein ganzes Jahr) abgeschlossen und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist die Einreichung einer Arbeitnehmer:innenveranlagung im darauffolgenden Kalenderjahr empfehlenswert. In der Regel ergibt sich durch die Neudurchrechnung der Lohnsteuer und Verteilung der Bezüge auf das gesamte Jahr eine Steuergutschrift zugunsten des:der Arbeitnehmer:in. Die Antragstellung ist für maximal fünf Jahre rückwirkend möglich, d. h. die Arbeitnehmer:innenveranlagung kann bei erfüllten Voraussetzungen für die letzten fünf Jahre beim Finanzamt eingebracht werden. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmer:innenveranlagung kommen, also zu einer Veranlagung, die ohne Antragstellung automatisch durch das Finanzamt erfolgt.
Beruht die µþ±ð²õ³¦³óä´Ú³Ù¾±²µ³Ü²Ô²µ auf einem Werkvertrag bzw. freien Dienstvertrag, so handelt es sich um ·¡¾±²Ô°ìü²Ô´Ú³Ù±ð aus selbständiger Arbeit und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Die Tätigkeit ist dem Finanzamt innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Überschreitet in diesem Fall das Jahreseinkommen (im Jahr 2025) den Grenzbetrag von EUR 13.308 (bzw. von EUR 14.517, wenn auch lohnsteuerpflichtige ·¡¾±²Ô°ìü²Ô´Ú³Ù±ð darin enthalten sind), muss eine ·¡¾±²Ô°ì´Ç³¾³¾±ð²Ô²õ³Ù±ð³Ü±ð°ù±ð°ù°ì±ôä°ù³Ü²Ô²µ beim Finanzamt abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist im Zusammenhang mit Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. im Rahmen eines freien Dienstvertrages theoretisch denkbar, kommt aber erst dann in Betracht, wenn die Jahresbruttoeinnahmen EUR 55.000 übersteigen und auch bereits im Vorjahr überstiegen haben. Bis dahin gilt für die µþ±ð²õ³¦³óä´Ú³Ù¾±²µ³Ü²Ô²µ die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer:in. Eher untergeordnet ist außerdem der unionsweite Schwellenwert von EUR 100.000 mitzudenken â€� die Umsätze in der EU dürfen jeweils weder im laufenden Kalenderjahr noch im Vorjahr den Schwellenwert von EUR 100.000 überschreiten, damit die Kleinunternehmer:innenbefreiung in Anspruch genommen werden kann. Bei ±«³¾²õä³Ù³ú±ð²Ô von bis zu EUR 55.000 im Veranlagungszeitraum (und wenn für den Veranlagungszeitraum keine Umsatzsteuerpflicht gegeben ist) muss weder eine Umsatzsteuerjahreserklärung noch eine UVA abgegeben werden.
Familienbeihilfe
Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, vor allem wenn er mit weiteren ·¡¾±²Ô°ìü²Ô´Ú³Ù±ðn zusammenfällt, zur Überschreitung der Zuverdienstgrenze für den Anspruch auf Familienbeihilfe führen. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. Aufbauend auf die Familienbeihilfe ist auch der Kinderabsetzbetrag zu bedenken. Eine etwaige ¸éü³¦°ì³ú²¹³ó±ô³Ü²Ô²µ²õ±¹±ð°ù±è´Ú±ô¾±³¦³ó³Ù³Ü²Ô²µ des Kinderabsetzbetrages tritt dann ein, wenn im Kalenderjahr ein steuerliches Bruttoeinkommen von mehr als EUR 17.212 erzielt wird. Bei der Ermittlung dieses Zuverdienstgrenzbetrages sind gewisse Besonderheiten zu berücksichtigen. Wichtigster Aspekt ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Relevanz hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, wird differenziert, ob die Einnahmen in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt beispielsweise kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Familienbeihilfe wird z. B. dann nicht bezogen, wenn bei laufendem Studium des:der Beschäftigten die vorgesehene Studienzeit unter Berücksichtigung von entsprechenden Toleranzsemestern in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig fallen beispielsweise Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, ·¡²Ô³Ù²õ³¦³óä»å¾±²µ³Ü²Ô²µ±ð²Ô für ein anerkanntes ³¢±ð³ó°ù±¹±ð°ù³óä±ô³Ù²Ô¾±²õ oder Waisenpensionen unter die relevanten Einnahmen. Das für die Zuverdienstgrenze maßgebliche Einkommen ergibt sich aus der Differenz zwischen Einnahmen und den damit zusammenhängenden Ausgaben. Wichtig dabei ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive ·¡¾±²Ô°ìü²Ô´Ú³Ù±ð (bei der µþ±ð²õ³¦³óä´Ú³Ù¾±²µ³Ü²Ô²µ im Rahmen eines Ferialjobs sind das im Regelfall ·¡¾±²Ô°ìü²Ô´Ú³Ù±ð aus nicht selbständiger Tätigkeit), sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden ·¡¾±²Ô°ìü²Ô´Ú³Ù±ð ausschlaggebend sind â€� endbesteuerte ·¡¾±²Ô°ìü²Ô´Ú³Ù±ð wie beispielsweise Zinsen oder Dividenden bleiben jedoch steuersystematisch korrekt außer Ansatz.
Die Grenzen der ·¡¾±²Ô°ìü²Ô´Ú³Ù±ð aus dem laufenden Jahr sind also relevant für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z. B. durch einen Ferialjob). Wichtig hierbei ist, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze für die Berücksichtigung der Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr die neuerliche Beantragung erfolgen muss, um diese zu beanspruchen â€� natürlich auch hier nur dann, wenn das steuerliche Einkommen im neuen Jahr die Zuverdienstgrenze nicht überschreitet. Diese Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze gelten auch dann, wenn die Familienbeihilfe direkt an das Kind ausbezahlt werden soll. Ist das Kind ±¹´Ç±ô±ôÂáä³ó°ù¾±²µ, dann kann mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt die direkte Auszahlung auf das Konto des Kindes beantragt werden. Zu bedenken ist allerdings, dass bei einer Auszahlung der Familienbeihilfe auch der Kinderabsetzbetrag auf dasselbe Konto ausbezahlt wird. Etwaige ¸éü³¦°ì´Ú´Ç°ù»å±ð°ù³Ü²Ô²µ²õ²¹²Ô²õ±è°ùü³¦³ó±ð, die sich im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe ergeben, richten sich dennoch weiterhin an die Eltern, auch wenn die Auszahlung an das Kind erfolgt.
Konsequenzen in der Sozialversicherung
Die meisten angestellten Ferialpraktikant:innen (d. h. nicht auf Basis eines Werkvertrages bzw. freien Dienstvertrages Beschäftigte) werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer:innen behandelt. Übersteigt das Bruttogehalt die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 monatlich (Wert für 2025), so ist der:die Arbeitnehmer:in pflichtversichert und es werden Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Arbeitgeber:innen sollten stets darauf achten, ihre Ferialpraktikant:innen entsprechend zu entlohnen, da sonst hohe Verwaltungsstrafen drohen (in diesem Zusammenhang siehe auch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz ). Es darf weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten noch das zustehende arbeitsrechtliche Entgelt verwehrt werden, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zusteht (z. B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).