Begutachtungsentwurf Budgetbegleitgesetz 2025 � steuerliche Maßnahmen
Tax Flash 5/2025
Tax Flash 5/2025
Am 2.5.2025 wurde der Begutachtungsentwurf des BBG 2025 versendet, der auch die legistische Umsetzung von diversen bereits im Regierungsprogramm 2025-2029 angekündigten steuerlichen Maßnahmen beinhaltet.
Im Regierungsprogramm 2025-2029 hat sich die neue Bundesregierung auch zahlreiche steuerliche Änderungen vorgenommen. Während bereits mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 erste v. a. budgetäre Maßnahmen umgesetzt wurden, erfolgt nun mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 der nächste Schritt.
Im Einzelnen enthält der folgende Änderungen:
1. Grunderwerbsteuer
Kernstück des Gesetzespakets ist eine Reform der Anteilsvereinigung bei der Grunderwerbsteuer, mit der ein „Lückenschluss� bei share deals und eine faktische Gleichstellung von asset deals und share deals bei Immobilientransaktionen erfolgen soll.
Die neuen Regelungen sind im Detail durchaus komplex und interpretationsbedürftig, sodass wir nachstehend im Überblick die geplanten Eckpunkte darstellen möchten, ohne auf sicherlich noch offene Fragen einzugehen.
- Nach aktueller Rechtslage wird eine Anteilsvereinigung bei Übertragung bzw. Vereinigung von 95 % (oder mehr) der Anteile ausgelöst. Zukünftig soll diese Schwelle auf 75 % gesenkt werden.
- Derzeit sieht das Gesetz in § 1 Abs. 2a GrESt eine strengere Regelung für Personengesellschaften vor. Gehen innerhalb von 5 Jahren zumindest 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter über, wird GrESt ausgelöst. Neben der Absenkung der Schwelle auf 75 % wird der Tatbestand nunmehr auch auf Kapitalgesellschaften ausgedehnt und die Frist von 5 auf 7 Jahre verlängert. Nur bei diesem Tatbestand bleibt die Gesellschaft selbst Steuerschuldner.
- Für die Berechnung der 75 %-Grenze bei der Anteilsvereinigung bleiben börsennotierte Anteile außer Acht. Die Ausnahme besteht aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit von Anteilsübertragungen an der Börse.
- Zentraler Punkt der Reform ist auch die Einführung einer mittelbaren Anteilsvereinigung mit multiplikativer Durchrechnung (auf jeder Ebene).
- Nach aktueller Rechtslage wird GrESt auch bei Vereinigung der Anteile innerhalb einer Steuergruppe gemäß § 9 KStG ausgelöst. Die Steuergruppe spielt künftig keine Rolle mehr. Dafür wird jedoch die GrESt auf Personenvereinigungen ausgedehnt, d. h. Anteilsvereinigung erfolgt künftig bei Vereinigung der Anteile bei einer Person oder Personenvereinigung.
- Eine Personenvereinigung liegt vor, wenn Personen- und Kapitalgesellschaften zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind oder aufgrund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen.
- Konzerninterne GrESt-Blocker, die nicht Mitglieder einer Steuergruppe sind, gehören damit der Vergangenheit an.
- Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Erhöhung des Steuersatzes und der Bemessungsgrundlage für Anteilsvereinigungen von (nunmehr gesetzlich definierten) Immobiliengesellschaften: künftig 3,5 % vom gemeinen Wert (!). Dies gilt künftig auch bei Übertragungen aufgrund einer Umgründung (bei Immobiliengesellschaften).
- Anteilsvereinigungen bei Nicht-Immobiliengesellschaften bzw. Umgründungen von Nicht-Immobiliengesellschaften lösen (weiterhin) GrESt nur i. H. v. 0,5 % vom Grundstückswert (i. S. d. Grundstücks-VO) aus.
- Eine Immobiliengesellschaft liegt nach dem Gesetzesentwurf vor, wenn der Schwerpunkt der Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt.
- Gehören sowohl vor als auch nach einem Umgründungsvorgang oder einer Anteilsvereinigung bei einer Immobiliengesellschaft die beteiligten Gesellschafter dem Personenkreis des § 26a Abs. 1 Z. 1 GGG („Familienkreis�) an, wird die GrESt nur i. H. v. 0,5 % vom Grundstückswert erhoben.
- Bei der Anteilsvereinigung soll künftig eine grundstücksbezogene Sichtweise gelten. Das Vorliegen eines Steuertatbestandes soll daher für jedes Grundstück gesondert beurteilt werden.
- Wie bisher sind treuhändig gehaltene Anteile dem Treugeber zuzurechnen.
- Eigene Anteile sind bei der Berechnung der 75 %-Grenze außer Acht zu lassen.
- Steuerschuldner ist allgemein die Person bzw. Personenvereinigung in dessen Hand die Anteile vereinigt werden.
- Die Neuregelung ist anzuwenden auf Erwerbsvorgänge nach dem 30.6.2025.
- Eine Konzernklausel, d. h. eine Befreiung für rein konzerninterne Transaktionen sieht der Gesetzesentwurf zum Unterschied z. B. zur deutschen Regelung derzeit nicht vor. Die Neuregelung könnte daher zur Versteinerung von Konzernstrukturen führen.
- Das Gesetz sieht eine Übergangsregelung vor. Hält eine Person (schon) am 30.6.2025 75 % der Anteile oder mehr und wurde bisher noch keine Anteilsvereinigung verwirklicht, wird bei künftigen Transaktionen GrESt ausgelöst, wenn sich der Beteiligungsprozentsatz ändert (und dabei nicht unter 75 % fällt ).
2. Stiftungseingangssteuergesetz
Der Steuersatz für Zuwendungen an Privatstiftungen soll ab dem 1.1.2026 von 2,5 % auf 3,5 % erhöht werden.
3. Einkommensteuergesetz
Im Einkommensteuergesetz kommt es zur Umsetzung mehrerer im Regierungsprogramm 2025-2029 angekündigter Maßnahmen:
- Im Rahmen der Immobilienertragsteuer sollen Umwidmungsgewinne höher besteuert werden. Dazu soll den Einkünften aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodes (nicht aber Gebäudes) ein Umwidmungszuschlag von 30 % hinzugerechnet werden. Der Umwidmungszuschlag knüpft an den positiven Einkünften (also dem Veräußerungsgewinn) und nicht am Veräußerungserlös (Kaufpreis) an und ist insofern gedeckelt, als maximal ein Betrag i. H. d. Veräußerungserlöses der Immobilienertragsteuer unterliegen kann.
- Für die Kalenderjahre 2025 und 2026 wird Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt, Arbeitnehmern eine steuerfreie Mitarbeiterprämie von maximal EUR 1.000 zu gewähren.
- Bei betrieblicher Begründung und sachlicher Rechtfertigung kann die Prämie auch nur einzelnen Arbeitnehmern bzw nicht allen Arbeitnehmern im selben Ausmaß gewährt werden.
- Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich allerdings um eine zusätzliche Zahlung handeln. Daher sind Zahlungen beispielsweise aufgrund von Leistungsvereinbarungen oder regelmäßigen Bonuszahlungen grundsätzlich ausgenommen.
- Wenn im Kalenderjahr sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Z. 35 gewährt werden, kann insgesamt aber nur ein Betrag von EUR 3.000 steuerfrei behandelt werden.
- Der Anwendungsbereich der Basispauschalierung soll ausgeweitet werden.
- Bereits ab dem Kalenderjahr 2025 soll die Umsatzgrenze von EUR 220.000 auf EUR 320.000 bzw. die pauschal anzusetzenden Betriebsausgaben von 12 % auf 13,5 % erhöht werden.
- Ab der Veranlagung 2026 soll dann eine Anhebung der Umsatzgrenze auf EUR 420.000 bzw. Erhöhung der pauschalen Betriebsausgaben auf 15 % erfolgen.
- Ab 2026 soll der „Pendler-Euro� von EUR 2 auf EUR 6 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke erhöht werden.
- Im Rahmen der SV-Rückerstattung soll für Arbeitnehmer mit Anspruch auf das Pendlerpauschale eine Erhöhung des Erstattungsbeitrags auf zunächst EUR 737 mit einer Inflationsanpassung für 2026 vorgenommen werden.
- Aus Gründen der Budgetkonsolidierung sollen die Inflationsanpassungen für die Kalenderjahre 2026-2029 gekürzt werden; d. h. die Erhöhung der (progressiven) Tarifstufen erfolgt für den Zeitraum 2026-2029 nur in Höhe von 2/3 der Inflation. Zusätzlich soll die Valorisierung gewisser Familienleistungen ausgesetzt werden.
4. Umsatzsteuergesetz
Analog zur Erhöhung der Basispauschalierung in der Einkommenssteuer (siehe oben Punkt 2.) soll auch die Vorsteuerpauschalierung gemäß § 14 UStG entsprechend angepasst werden.
Wie bereits im Regierungsprogramm 2025-2029 angekündigt, sollen zudem Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel ab dem 1.1.2026 umsatzsteuerfrei erhältlich sein.
5. Bundesabgabenordnung
6. Energiekrisenbeitrag-Strom und Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger
Wie berichtet, wurden bereits mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Erhöhungen beim Energiekrisenbeitrag-Strom sowie eine Verlängerung des Energiekrisenbeitrag-Strom und Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger legistisch umgesetzt.
Im Rahmen der laufenden Evaluierung der Wirksamkeit bzw Preisentwicklung sollen mit dem BBG 2025 nunmehr weitere Anpassungen erfolgen.
Beim Energiekrisenbeitrag Strom soll ab 1.7.2025 der Höchstbetrag des Absetzbetrages für begünstigte Investitionen von EUR 72 auf EUR 20 je MWh. angepasst werden. Immerhin soll durch eine Außerkrafttretensbestimmung mit dem Ablauf des 31.3.2030 aber bekräftigt werden, dass der Energiekrisenbeitrag Strom nicht (weiter) verlängert werden soll.
Analog soll beim Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger ab 1.7.2025 eine Deckelung des Absetzbetrages für begünstigte Investitionen erfolgen:
- (Höchstens) 17,5 % des Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger in den Erhebungszeiträumen zweites Kalenderhalbjahr 2022, Kalenderjahr 2023 und 2024
- (Höchstens) 5 % des Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger in den Erhebungszeiträumen April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029
7. Glücksspielgesetz
Die Konzessionsabgabe und die Glücksspielabgabe (für bestimmte Lotterien) sollen angehoben werden.
Die sehr kurze Begutachtungsfrist endet bereits am 9.5.2025. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten und wir werden selbstverständlich über weitere Entwicklungen zeitnah berichten.