Vorsteuerabzug von Verwaltungsdienstleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe
Tax News 2/2025
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Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 12. Dezember 2024, Weatherford Atlas Gip, , mit der Frage beschäftigt, inwieweit der Vorsteuerabzug versagt werden kann, weil die nationale Behörde die Rentabilität des Eingangsumsatzes in Frage stellt.
Sachverhalt und Vorlagefragen
Weatherford Atlas Gip gehört zur Unternehmensgruppe Weatherford, die auf Dienstleistungen im Erdölsektor spezialisiert ist. In 2016 erfolgte eine Verschmelzung durch Aufnahme der Foserco SA. 2015 und 2016 erbrachte Foserco SA Bohrdienstleistungen für zwei Kunden außerhalb der Unternehmensgruppe und zur Erbringung dieser Dienstleistungen bezog Foserco SA allgemeine Verwaltungsdienstleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit IT, Personalwesen, Marketing, Buchhaltung und Beratung von ausländischen Gesellschaften der Unternehmensgruppe. Auch andere Unternehmen innerhalb der Gruppe profitierten von diesen erworbenen Dienstleistungen. Die Kosten für die Verwaltungsdienstleistungen wurden zwischen den profitierenden Gesellschaften aufgeteilt und unter Hinweis auf Reverse-Charge abgerechnet, weil es sich bei den Leistungserbringern um ausländische Unternehmer handelte.
Die rumänische Steuerbehörde versagte den Vorsteuerabzug der Foserco SA aus den Verwaltungsdienstleistungen, mit der Begründung, dass Foserco SA kein Dokument vorgelegt hatte, um den Zusammenhang zwischen den erworbenen Dienstleistungen und der Tätigkeit der Forseco SA nachzuweisen. Zudem ging nach Ansicht der rumänischen Steuerbehörde aus den vorgelegten Dokumenten weder die Art der erbrachten Dienstleistungen noch die Identität der Personen, die diese Dienstleistungen erbracht hätten, noch der Zeitraum, in dem sie erbracht worden seien, noch die Notwendigkeit dieser Dienstleistungen für Foserco SA hervor. Unstrittig war, dass die Dienstleistungen erbracht wurden und kein Missbrauch vorlag.
Das rumänische Vorlagegericht stellte dem EuGH die Frage, ob Art. 168 der MwStSyst-RL einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehe, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug, die ein Steuerpflichtiger beim Erwerb von Dienstleistungen von anderen, derselben Unternehmensgruppe angehörenden Steuerpflichtigen entrichtet hat, mit der Begründung versagt wird, dass diese Dienstleistungen gleichzeitig an andere Gesellschaften dieser Gruppe erbracht worden seien und ihr Erwerb nicht erforderlich oder zweckmäßig gewesen sei.
EuGH-Entscheidung
Dabei ist unerheblich, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verwaltungsdienstleistungen an mehrere Empfänger gleichzeitig erbracht werden. Dennoch muss sich das vorliegende Gericht vergewissern, dass der vom Steuerpflichtigen getragene Anteil der Kosten für diese Dienstleistungen tatsächlich den Dienstleistungen entspricht, die der Steuerpflichtige für die Zwecke seiner eigenen besteuerten Umsätze in Anspruch genommen hat. Forseca SA darf keinen Vorsteuerabzug für Dienstleistungen geltend machen, die an Dritte erbracht wurden.
Die Frage, ob der Erwerb der Verwaltungsdienstleistungen erforderlich oder zweckmäßig war, ist jedoch unerheblich, da die Mehrwertsteuerrichtlinie die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht von einem Kriterium der wirtschaftlichen Rentabilität des Eingangsumsatzes abhängig macht.
Art. 168 der MwStsyst-RL steht demnach einer nationalen Praxis / Regelung entgegen, die den Vorsteuerabzug nur deshalb versagt, weil die Dienstleistung auch an andere Unternehmer in der Gruppe erbracht wurden und ihr Erwerb nicht erforderlich oder zweckmäßig erscheint.
Ergebnis
In der Praxis kommt es insbesondere innerhalb von Konzernen oft zur Weiterverrechnung von Leistungen. Solange eine direkte Zuordnung des Eingangsumsatzes zu einem steuerbaren und –pflichtigen Ausgangsumsatz vorliegt oder der Eingangsumsatz zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens gehört, steht der Vorsteuerabzug dem Unternehmen gs. zu. Dabei ist es erfreulich, dass die Prüfung der wirtschaftlichen Rentabilität der Eingangsleistung (durch die nationale Steuerbehörde) nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges führen kann.