Strafbarkeit der „Belegfälschung� nach § 51b FinStrG

Tax News � KMU April 2025

Tax News � KMU April 2025

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Neue Finanzordnungswidrigkeit betreffend (Schein)Unternehmer

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Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 (BBKG 2024 Teil I) wurde die Finanzordnungswidrigkeit des § 51b FinStrG geschaffen (siehe schon Tax News 4/2024 ). Die Norm bestraft das vorsätzliche Verfälschen von Belegen, das Herstellen von falschen / unrichtigen Belegen oder auch das Verwenden von derartigen Belegen mit dem Ziel, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. Des Eintritts eines Erfolges / einer Abgabenverkürzung bedarf es dabei gerade (noch) nicht. Strafrahmen: bis EUR 100.000.

Mit der Finanzordnungswidrigkeit soll ein zeitnahes und wirksames Vorgehen gegen Scheinunternehmen gewährleistet werden. Denn häufig sind diese „Unternehmer� kurz nach Auffliegen des Scheinunternehmens nicht mehr greifbar und die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden. Pönalisiert soll daher bereits das „Vorbereitungsstadium� zur Abgabenverkürzung werden.

Strafbar sind:

  • Verfälschung von Belegen: Existenter Beleg wird abgeändert
    Beispiel: Ein Unternehmer erhält eine Rechnung über EUR 5.000. Der Betrag wird durch die Ergänzung einer Null auf EUR 50.000 abgeändert, um die Betriebsausgaben zu erhöhen und die Steuerlast zu senken.
  • Herstellen falscher oder unrichtiger Belege: Neuer Beleg wird geschaffen
    „Falsch� ist der Beleg, wenn der scheinbare und der tatsächliche Ausstellende nicht ident sind. Beispiel: Ein Unternehmer erstellt eine Deckungsrechnung und verwendet dabei das Briefpapier des unwissenden Lieferanten, um die Betriebsausgaben zu erhöhen und die Steuerlast zu senken.

    „Unrichtig� ist ein Beleg, der inhaltlich unrichtige Tatsachen widerspiegelt. Beispiel: Ein Unternehmer erstellt eine gefälschte Quittung über eine angeblich getätigte Zahlung, um die Betriebsausgaben zu erhöhen und die Steuerlast zu senken. Zahlung / Lieferung hat nie stattgefunden.
  • Verwenden von verfälschten / falschen / unrichtigen Belegen:
    Hierunter fällt die Aufnahme derartiger Belege in die Bücher, aber auch die Vermittlung solcher Belege. Beispiel: Ein Vermittler übergibt eine Scheinrechnung an einen Geschäftspartner, der diese dann in seiner Buchhaltung verwendet, um die Ausgaben zu erhöhen und die Steuerlast zu senken. Selbst wenn die gefälschte Rechnung nicht in die Buchhaltung der Geschäftspartner aufgenommen und kein Tatbeitrag zu einer Abgabenverkürzung bewirkt wird, begeht der Vermittler eine Finanzordnungswidrigkeit.

Praxishinweise:

  • Jeder kann Täter sein: Der Gesetzeswortlaut sieht keine Einschränkung auf „Scheinunternehmerâ€� vor. Daher kann theoretisch jede:r Unternehmer:in Täter einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 FinStrG sein.
  • Nicht nur „Vorbereitungshandlungenâ€�: Die Finanzordnungswidrigkeit sieht keine Einschränkung auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung vor. Auch die Erstellung von Deckungsrechnungen im Rahmen einer Betriebsprüfung ist daher theoretisch nach § 51b FinStrG strafbar.
  • „Zusatzstrafeâ€�: Die Finanzordnungswidrigkeit kann theoretisch zusätzlich zur Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) verfolgt werden. Es drohen dem:der Unternehmer:in daher zwei Strafen.

Die genaue praktische Handhabung der Finanzordnungswidrigkeit durch die Finanzstrafbehörden ist aktuell noch unklar.