BFG zu FX-Verlusten i. Z. m. steuerfreien Dividenden / Nachversteuerungsebene Auslandsverluste
Tax News 2/2025
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Kursverluste, die i. Z. m. Dividenden aus internationalen Schachtelbeteiligungen entstehen, sind steuerlich abzugsfähig. Der für das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG erforderliche unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen liegt nach Ansicht des BFG nicht vor (a. A. KStR, Rz. 1170). Amtsrevision erhoben.
Die Nachversteuerung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder ist � unbeachtlich der Gruppenstruktur und der Vermittlung der finanziellen Verbindung � direkt beim Gruppenträger vorzunehmen. Eine Verrechnung mit Vorgruppenverlusten des Gruppenmitglieds ist nach Ansicht des BFG nicht möglich. Parteirevision erhoben.
In der Entscheidung des BFG Wien vom 13.12.2024 () wurden zwei spannende Sachverhalte erörtert. Einerseits ging es um die steuerliche Behandlung von Fremdwährungsverlusten, die i. Z. m. steuerfreien Dividenden i. S. d. § 10 KStG anfallen. Andererseits um die Frage, auf welcher Ebene die Nachversteuerung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder greift.
1. Kursverluste i. Z. m. steuerfreien Beteiligungserträgen
2. Nachversteuerungsebene Auslandsverluste
Der zweite entscheidungsgegenständliche Sachverhalt betraf die Frage, auf welcher Ebene die Nachversteuerung von zugerechneten Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder durchzuführen ist.
Die fragliche Unternehmensgruppe bestand (zumindest) aus einem Gruppenträger, einem inländischen Gruppenmitglied und einem ausländischen Gruppenmitglied (Tochtergesellschaft des inländischen Gruppenmitglieds). Im Vorjahr wurden Auslandsverluste geltend gemacht. Im streitgegenständlichen Jahr wurde die Beteiligung am ausländischen Gruppenmitglied verkauft und es war eine Nachversteuerung gemäß § 9 Abs. 6 Z. 7 KStG vorzunehmen. Der Beschwerdeführer argumentierte eine Verlustzurechnung und daher auch Nachversteuerung „durch die Kette�, also entsprechend der finanziellen Verbindung i. S. d. § 9 Abs. 4 KStG. Dadurch wären die Einkünfte des inländischen Gruppenmitglieds um die Nachversteuerungsbeträge zu erhöhen gewesen und diese (erhöhten) Einkünfte hätten mit Vorgruppenverlusten des inländischen Gruppenmitglieds verrechnet werden können.
Das BFG hat diese Argumentation nicht geteilt und nimmt eine Nachversteuerung direkt auf Ebene des Gruppenträgers an. Begründet wird dies damit, dass jedes Gruppenmitglied das „eigene� steuerliche Ergebnis unabhängig von den anderen Gruppenmitgliedern zu ermitteln hat. Ein gemäß § 9 Abs. 6 Z. 2 KStG zugerechnetes Ergebnis von anderen Gruppenmitgliedern (hier: der Nachversteuerungsbetrag) ist nicht Teil des Einkommens des inländischen Gruppenmitglieds, somit kann auch keine Verrechnung mit Vorgruppenverlusten des inländischen Gruppenmitglieds erfolgen. Erst auf Ebene des Gruppenträgers werden sämtliche Ergebnisse zusammengefasst und saldiert.
Gegen diesen Teil der Entscheidung wurde Parteirevision erhoben ().
3. Ausblick
Die Entscheidung des BFG vom 13.12.2024 hinsichtlich der Steuerwirksamkeit von Fremdwährungsgewinnen /-verlusten i. Z. m. steuerfreien Beteiligungserträgen ist zweischneidig. Einerseits erfreulich, dass Fremdwährungsverluste als steuerlich abzugsfähig erachtet werden, andererseits bedeutet das aber auch, dass analog Kursgewinne als steuerpflichtig angesehen werden müssen. Durch Timing von Dividendenbeschluss und tatsächlicher Ausschüttung können derartige Themen vermieden werden.
Spannend bleibt auch, ob der VwGH der stufenweisen „durch die Kette� Zurechnung von Nachversteuerungsbeträgen und ggf auch von Auslandsverlusten per se, etwas abgewinnen kann. Dies würde die steuerliche Verwertbarkeit von Vorgruppenverlusten erhöhen.