Die „Stop-the-Clock�-Richtlinie der Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten wurde veröffentlicht

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Die Kommission der Europäischen Union veröffentlichte am 26. Februar 2025 ihren Vorschlag für das Erste Omnibus-Paket zu Änderungen an der EU-Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU), der EU-Abschlussprüfungsrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG), der CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) und der CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760). Davon getrennt wurde der Vorschlag zur Verschiebung des zeitlichen Anwendungsbereichs der CSRD und der CSDDD („Stop-the-Clock�- Vorschlag) unterbreitet.

Nachdem das Europäische Parlament und der Europäische Rat der Verschiebung der Anwendung der Rechtsvorschriften zur CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu den Sorgfaltspflichten, wie sie von der EU-Kommission im Rahmen des ersten EU-Omnibus-Pakets vorgeschlagen wurde, zugestimmt haben, wurde die EU-Richtlinie 2025/794 (die sog. „Stop-the-Clock�-Richtlinie) im EU-Amtsblatt vom 16.04.2025 veröffentlicht.

Die „Stop-the-Clock�-Richtlinie behandelt zum einen die zeitliche Verschiebung der Erstanwendungszeitpunkte zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) um zwei Jahre für Unternehmen der sog. zweiten bzw. dritten Welle (die nach dem bislang geltenden EU-Recht für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025 bzw. 1. Januar 2026 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind).

Zum anderen verschiebt die Richtlinie das Datum der Erstanwendung der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) um ein Jahr für Unternehmen der ersten Welle.

Die EU-Mitgliedstaaten haben die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen, um rechtliche Wirkung auf die Unternehmen zu entfalten.