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Mögliche Auswirkungen für Banken

Mögliche Auswirkungen für Banken

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Küstenstraße

Der neue IFRS 18 ändert ab 2027 unter anderem die Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung und fordert zusätzliche Notesangaben

Ab 1. Jänner 2027 gilt der neue IFRS 18, der vor allem die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) neu regelt und auch für Banken anzuwenden ist. Da auch die Vergleichszahlen des Vorjahres (2026) anzupassen sein werden, ist es ratsam, die Auswirkungen noch vor Beginn des Jahres 2026 frühzeitig zu analysieren und mit Implementierung­sarbeiten zu starten. Für eine Vorbereitung auf IFRS 18 bleiben daher nur mehr wenige Monate Zeit.

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IFRS 18 löst den in die Jahre gekommenen IAS 1 ab und regelt die Struktur von Bilanz, GuV und anderen Abschlussbestandteilen. Die wesentlichen Neuerungen aufgrund von IFRS 18 bestehen in neuen Vorschriften zur Struktur der GuV, aber auch weiteren neuen Notesangaben, insbesondere auch im Zusammenhang mit bestimmten unternehmensindividuellen Leistungskennzahlen („Management Performance Measures� bzw. „MPMs�).

Als Gründe für die Änderungen werden die wahrgenommenen uneinheitlichen Darstellungen von Informationen in den Abschlüssen genannt. Das IASB erhofft sich durch IFRS 18 eine Verbesserung der Vergleichbarkeit und dadurch der Transparenz, insbesondere im Hinblick auf die Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung.

Wesentliche Regelungsinhalte von IFRS 18

Alle gemäß IFRS berichtenden Unternehmen müssen in Zukunft ihre Gewinn- und Verlustrechnung in drei Kategorien einteilen, die an die Gliederung der Cashflow-Rechnung erinnern: Es werden neue Zwischensummen für den operativen Bereich, den Investitionsbereich und den Finanzierungsbereich auch in der GuV vorzusehen sein, wobei die Zwischensumme nach dem Investitionsbereich unter gewissen Umständen entfallen kann. Das Ergebnis aus at-equity bewerteten Beteiligungsgesellschaften muss dabei stets nach dem operativen Ergebnis im Investitionsbereich gezeigt werden. Für die Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen gibt es zum Teil detaillierte Zuordnungsregelungen. So müssen z. B. Fremdwährungsergebnisse im selben Abschnitt wie die zugehörigen Aufwendungen und Erträge ausgewiesen werden, was eine Aufteilung der Fremdwährungsergebnisse auf verschiedene GuV-Abschnitte erfordern kann und u. U. eine praktische Herausforderung darstellt.

Neu ist auch, dass mit dem „operativen Gewinn oder Verlustâ€� und dem „Gewinn oder Verlust vor Finanzierung und Ertragssteuernâ€� erstmals zwei verpflichtende Zwischensummen in der GuV gezeigt werden müssen. Die Zwischensumme „Gewinn oder Verlust vor Finanzierung und Ertragssteuernâ€� hat allerdings unter gewissen Umständen zu entfallen, sodass es zu keiner Trennung zwischen Investitions- und Finanzierungsbereich kommt. 

Es wird auch in Zukunft weiterhin möglich sein, eine Darstellung der GuV nach Aufwandsarten (ähnlich der Gliederung nach dem Gesamtkostenverfahren im UGB) oder nach Kostenstellen (ähnlich dem Umsatzkostenverfahren im UGB) vorzunehmen, wobei nunmehr auch explizit eine Mischung aus beiden Varianten zulässig sein soll. Die GuV-Gliederung ist davon abhängig, welche Darstellungsform die nützlichste strukturierte Zusammenfassung der Aufwendungen bietet. Eine Darstellung nach Kostenstellen oder eine Mischvariante zieht zudem zusätzliche Notesangaben nach sich, um eine Überleitung auf Aufwandsarten zu gewährleisten.

Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Unternehmensbeteiligungen, Zahlungsmittel- und Zahlungsmitteläquivalenten und anderen Vermögenswerten, die unabhängig voneinander eine Rendite erwirtschaften (wie etwa Immobilien oder Wertpapiere) sind zukünftig grundsätzlich dem Investitionsbereich zuzuordnen. Erträge und Aufwendungen aus Finanzierungsverbindlichkeiten sowie Zinserträge und Zinsaufwendungen aus anderen Schulden (wie etwa Leasingverbindlichkeiten, aber auch Vertragsverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten aus Personalrückstellungen) sind dem Finanzierungsbereich zuzuordnen, wobei die Zuordnung allein noch nicht den Ausweis bestimmt und dafür auch weitere Kriterien zu beachten sind. 

Durch die neue Definition von MPMs werden einige (aber nicht alle) Management-Kennzahlen verpflichtend in einer gemeinsamen Notesangabe offenzulegen und daher auch vom Prüfer zu prüfen sein, wobei auch Überleitungen auf IFRS (Zwischen-)Summen im Abschluss erforderlich sind. Bei diesen MPMs handelt es sich um Zwischensummen von Erträgen und Aufwendungen, die nicht in den IFRS definiert sind, aber in Veröffentlichungen des Managements kommuniziert werden (z. B. EBITDA). Kennzahlen, die sich nicht aus dem Abschluss ableiten lassen oder keinen Bezug zur „Performance� (also zu Erträgen und Aufwendungen) haben, fallen nicht unter den MPM-Begriff (wie z. B. Free Cashflow, CO2-Emissionen).

Zusätzlich regelt IFRS 18, unter welchen Voraussetzungen eine Zusammenfassung (Aggregation) oder Aufgliederung (Disaggregation) von Abschlussposten erforderlich ist. IFRS 18 fordert auch dazu auf, Postenbezeichnungen wie „sonstige�, „übrige� und „andere� auf das Nötigste zu beschränken und im Idealfall die Posten mit einer treffenderen und informativeren Postenbezeichnung zu versehen, die mehr über den Inhalt aussagt.

Auch die Darstellung der Kapitalflussrechnung (des „Cashflow�) ist von Neuerungen betroffen: Bei Verwendung der indirekten Methode muss in Zukunft zwingend vom „Operating Profit� (Betriebsergebnis) ausgegangen werden. Der bislang vielfach übliche Startpunkt der Cashflow-Rechnung mit dem Jahresüberschuss ist dann nicht mehr zulässig. Auch die bisherigen Zuordnungswahlrechte für den Ausweis von Zahlungen in Zusammenhang mit Zinsen und Dividenden werden im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit abgeschafft.

Schließlich regelt IFRS 18 hinkünftig auch, dass der Firmenwert („Goodwill�) als separater Posten in der Bilanz ausgewiesen werden muss.

Besonderheiten für Banken

IFRS 18 gilt für alle IFRS-Anwender gleichermaßen, ist also grundsätzlich ein branchenunabhängiger Standard. Daher sind auch Kreditinstitute von den Auswirkungen betroffen.

Allerdings sind für Gesellschaften mit speziellen Hauptgeschäftsaktivitäten, wie der „Finanzierungsbereitstellung an Kunden� und/oder dem „Investieren in bestimmte Vermögenswerte�, unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Ergebnisbestandteile dem operativen Bereich zuzuordnen, die für andere Unternehmen ohne diese speziellen Aktivitäten dem Investitions- oder Finanzierungsbereich zuzuordnen wären. Dies wird auf viele Banken zutreffen.

Der Analyse und Identifikation der Hauptgeschäftsaktivitäten kommt daher bei der Vorbereitung auf IFRS 18 eine entscheidende Bedeutung zu. Es kann auch vorkommen, dass sich dadurch in einem Teilkonzernabschluss eine andere Gliederung der GuV ergibt als im Konzernabschluss der Muttergesellschaft, was Auswirkungen auf die Konsolidierung haben kann. Dabei sind einfache Konstellationen mit nur einer spezifischen Hauptgeschäftstätigkeit (Bank, Versicherung, Immobilienunternehmen) oder aber auch komplexere Konstellationen (wie etwa ein Automobilhersteller mit einer Finanzierungsleasing-Gesellschaft oder einem Konzern aus Bank und Versicherung) möglich.

Banken (und Unternehmen, die Finanzierungsleasing anbieten) fallen typischerweise in die Hauptgeschäftsaktivität „Finanzierungsleistungenâ€�. Im Ergebnis dürfen Erträge und Aufwendungen, die ansonsten der Investitions- oder Finanzierungskategorie zugeordnet werden müssten, bei diesen Unternehmen der betrieblichen Kategorie zugeordnet werden. 

Die Beurteilung der spezifischen Hauptgeschäftstätigkeit kann ermessensbehaftet sein und sollte daher den Beginn jeglicher IFRS-18-Analyse darstellen.

Ein weiterer Diskussionspunkt bei Banken ist der Ausweis des Risikoergebnisses, bei dem es in der Praxis aktuell auch noch sehr unterschiedliche Herangehensweisen gibt, die vom Ausweis des Risikoergebnisses direkt nach dem Nettozinsertrag bis hin zum Ausweis des Risikoergebnisses nach dem operativen Ergebnis, wie es der BWG-Tradition in Österreich entspricht, reichen. Nach unserem aktuellen Verständnis muss das Risikoergebnis in Zukunft jedenfalls als Teil des operativen Ergebnisses gezeigt werden, da es eindeutig im Zusammenhang mit der operativen Banktätigkeit steht. Unklar ist bislang noch, ob es auch in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Nettozinsertrag gezeigt werden muss, da dieser in der Regel mit den übernommenen Kreditrisiken in Zusammenhang steht.

Weitere Hinweise für die Umsetzung

Erste Analysen der Thematik haben gezeigt, dass der Grad an Betroffenheit für individuelle Unternehmen sehr unterschiedlich ausfallen kann und stark vom bisherigen Ausweis abhängt und davon, wie stark dieser von den neuen Regelungen des IFRS 18 abweicht. Daher sollte frühzeitig eine Betroffenheitsanalyse erfolgen.

Mitunter können auch tiefere Detailanalysen erforderlich sein, welche die konkrete Zuordnung von Konten zu den GuV-Posten zum Inhalt haben (z. B. Fremdwährungsgewinne). Auch die Durchsicht des Abschlusses in Hinblick auf (Dis-)Aggregationen und Anpassung von Bezeichnungen bis hin zur Vorbereitung der neuen Notesangaben zu betrieblichen Aufwendungen und MPMs kann umfangreich sein.

IFRS 18 enthält dabei eine Vielzahl von Ermessensspielräumen (z. B. hinsichtlich der Festlegung von spezifischen Hauptgeschäftstätigkeiten), deren Ausübung ausreichend dokumentiert werden muss.

Zuletzt können sich auch Auswirkungen auf die externe Berichterstattung (Investor Relations) oder die interne Steuerung (Controlling) ergeben, wenn etwa aufgrund von IFRS 18 Zwischensummen in der GuV angepasst oder MPMs aus der GuV abgeleitet werden müssen und die Ableitung im Anhang offenzulegen ist.

Erstanwendung

IFRS 18 ist erstmals für Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2027 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig sein soll. Dabei ist zu beachten, dass auch für die Vergleichsperiode (= 2026) die GuV-Zahlen bereits in der neuen Struktur benötigt werden. Da ein Restatement der GuV in der Praxis oft mit Schwierigkeiten verbunden ist, wenn die Konten nicht bereits in der erforderlichen Struktur vorliegen, empfiehlt es sich dringend, die für die neue GuV-Struktur erforderliche Kontenstruktur bereits ab 1. Jänner 2026 vorgesehen zu haben. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im Rahmen einer Zwischenberichterstattung nach IAS 34 ebenso einige Vorschriften des IFRS 18 (z. B. die von IFRS 18 geforderten Zwischensummen für die GuV) zu beachten sind und auch bei den verkürzten Abschlüssen die Informationen für die Vergleichsperiode bereits in der neuen Struktur benötigt werden. Auch wenn ein Endorsement der EU aktuell noch aussteht (dieses ist für das zweite Quartal 2025 zu erwarten), empfiehlt es sich daher, die Zeit bis Ende 2025 dafür zu nutzen, die sich aufgrund von IFRS 18 ergebenden Änderungen zu analysieren und sich entsprechend auf deren Auswirkungen vorzubereiten.

Unsere Expert:innen

Thomas Gaber

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Konstanze Amtrup

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Philip Kudrna

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