Highlights aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025

Tax News � KMU März 2025

Tax News � KMU März 2025

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Der Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 des BMF enthält u. a. Anpassungen beim Verkehrsabsetzbetrag, steuerfreie Zinsersparnisse bei Arbeitgeberdarlehen bis EUR 7.300, und neue Regelungen für arbeitsplatznahe Unterkünfte, die unter bestimmten Bedingungen ohne Sachbezug bereitgestellt werden können.

Das BMF hat Anfang Dezember 2024 den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 (BMF vom 4.12.2024, 2024-0.859.433, BMF-AV 2024/168) veröffentlicht. Wie gewohnt wurden durch den Erlass gesetzliche Änderungen, höchstgerichtliche Entscheidungen usw. in die Richtlinien eingearbeitet. Ausgewählte Themen sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

(Erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

Der jährliche Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2025 EUR 487. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gilt bei Anspruch auf das Pendlerpauschale und beträgt ab 2025 EUR 838 pro Jahr. Bei einem Einkommen zwischen EUR 14.812 und EUR 15.782 wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von EUR 487 eingeschliffen. Der Zuschlag zum (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2025 bis zu EUR 790 und erhöht sowohl den Verkehrsabsetzbetrag als auch den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Bei einem Einkommen zwischen EUR 19.424 und EUR 29.743 vermindert sich der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend. Zusammengefasst ergeben sich folgende Konstellationen in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe:
 

Einkommen

Verkehrs-absetzbetrag

Zuschlag

Anmerkung

bis EUR 14.812

EUR 838

EUR 790

Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag bei Anspruch auf das Pendlerpauschale.

EUR 14.812 bis
EUR 15.782

EUR 838 bis
EUR 487

EUR 790

Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen.

EUR 15.782 bis
EUR 19.424

EUR 487

EUR 790

 

EUR 19.424 bis
EUR 29.743

EUR 487

EUR 790 bis
EUR 0

Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen.

ab EUR 29.743

EUR 487

EUR 0

 

Sachbezug für Zinsersparnis

Bis zu einem Betrag von EUR 7.300 ist kein Sachbezug für ein von Arbeitgeber:innen an Arbeitnehmer:innen gewährtes Darlehen bzw. für einen Gehaltsvorschuss anzusetzen. Es handelt sich dabei um einen Freibetrag, sodass nur für den übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist. Unterschieden wird bei Arbeitgeber:innendarlehen/Gehaltsvorschüssen typischerweise danach, ob sie zinsverbilligt mit einem variablen oder fixen Sollzinssatz bzw. unverzinslich gewährt werden.

Bei variabel verzinsten Arbeitgeber:innendarlehen ergibt sich die Zinsersparnis aus der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz von 4,5 Prozent für das Jahr 2025 und dem vereinbarten (niedrigeren) Sollzinssatz. Für unverzinsliche Arbeitgeber:innendarlehen wie auch bei fix vereinbarten Sollzinssätzen gelten dieselben Regelungen. Bei einem unveränderlichen Sollzinssatz ist grundsätzlich als Prozentsatz der um 10 Prozent verminderte von der ÖNB veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über 10 Jahre� maßgeblich (jeweils für jenes Monat, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde).

Die nachträgliche Umstellung von einem variablen auf einen fixen Zinssatz stellt hinsichtlich eines Sachbezugs einen neu zu bewertenden Sachverhalt dar und gilt folglich als neuer Darlehensvertrag.

Änderungen beim Sachbezug für eine arbeitsplatznahe Unterkunft

Wird Arbeitnehmer:innen von Arbeitgeber:innen kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft zur Verfügung gestellt, welche nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Arbeitnehmer:innen darstellt (und somit keinesfalls der Hauptwohnsitz sein kann), so kann dies unter bestimmten Voraussetzungen ohne Sachbezug bei Arbeitnehmer:innen erfolgen. Wichtig ist die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes innerhalb von 15 Minuten (unabhängig vom Verkehrsmittel) und dass die Größe der Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) 35 m2 nicht übersteigt. Bislang war diese Grenze bei 30 m2 gelegen. Ist die Größe der Unterkunft zwischen 35 m2 und 45 m2 (bis 2024 zwischen 30 m2 und 40 m2), so vermindert sich der Sachbezugswert um 35 Prozent, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft (die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet) durchgehend höchstens zwölf Monate von denselben Arbeitgeber:innen zur Verfügung gestellt wird.

Wird eine arbeitsplatznahe Unterkunft mehreren Arbeitnehmer:innen kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der Sachbezugswert entsprechend der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit zu aliquotieren. Die Steuerfreiheit ist wiederum gegeben, wenn der Wohnraum pro Arbeitnehmer:in 35 m2 nicht übersteigt � bis zu 45 m2 Wohnraum führen zu einer Reduktion des Sachbezugswertes um 35 Prozent. Seit Jänner 2025 sind für die Beurteilung dieser Quadratmetergrenzen jene Wohnflächen, die mehreren Arbeitnehmer:innen zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt werden (z. B. Küche und Gemeinschaftsräume), auf die nutzungsberechtigten Arbeitnehmer:innen aufzuteilen. Konkret ist die Fläche der gemeinsam benutzten Räume durch die Anzahl der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend nutzungsberechtigten Arbeitnehmer:innen zu dividieren. Dies gilt für alle nutzungsberechtigten Arbeitnehmer:innen.