Änderungen durch Einführung des Einwegpfands

Tax News � KMU März 2025

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Klarstellungen und Unterschiede zum Mehrwegpfand

Pfand auf Glasflaschen, Kisten, Fässer oder sonstige Verpackungen hat schon eine lange Tradition in Österreich. Im Bereich der Umsatzsteuer teilt das Pfand für solche Mehrwegverpackungen das Schicksal der Lieferung des Inhalts. Der Verkauf der Ware und die Überlassung der sog. Warenumschließung stellen eine einheitliche Leistung dar. Die Käufer:innen bekommen die Ware nur, wenn sie neben dem Kaufpreis auch das Pfandgeld für die Mehrwegverpackung bezahlen. Das Entgelt besteht somit aus dem Preis der Ware und dem Pfandgeld und unterliegt der Umsatzsteuer. Wird die Mehrwegverpackung anschließend zurückgegeben, stellt dies eine Entgeltsminderung dar.

Seit dem 1. Jänner 2025 gibt es in Österreich neben dem bisher bekannten Mehrwegpfand auch das neue Einwegpfand in Höhe von 25 Cent für alle geschlossenen Getränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3 Liter. Das Pfand fällt auch bei Käufen über einen Getränkeautomaten, im Rahmen von Essenszustellungen oder bei Käufen im Onlinehandel an. Von der neuen Einwegpfandregelung ausgenommen sind beispielsweise

  • Getränkeverbundkartons (Tetra Pak),
  • Getränkeflaschen aus Glas/Metall mit Verschlüssen aus Kunststoff,
  • Verpackungen für Milch und Milchmixgetränke oder z. B. Sirupe.  

Grundsätzlich trifft alle Verkaufsstellen, die Einwegpfandverpackungen ausgeben, eine ¸éü³¦°ì²Ô²¹³ó³¾±ð±¹±ð°ù±è´Ú±ô¾±³¦³ó³Ù³Ü²Ô²µ. An häufig besuchten Orten wie Bahnhöfen, Flughäfen, Einkaufszentren oder Einkaufsstraßen ist es möglich, auch eine gemeinsame Rücknahmestelle in unmittelbarer Nähe einzurichten.

Sonderregelung für die Rücknahme gelten bei:

  • Automaten:
    • Keine Rücknahmepflicht, dafür muss ein Ausgleichsbeitrag je Gebinde gezahlt werden.
    • Der Ausgleichsbeitrag kann entfallen, wenn sich in unmittelbarer Nähe eine Rücknahmestelle befindet, mit der eine Vereinbarung getroffen wurde und auf die am Automaten deutlich sichtbar verwiesen wird.
  • Onlinehandel:
    • Wird über eigenen Lieferdienst zugestellt, muss die Rücknahme und Pfanderstattung bei Lieferung sichergestellt sein.
    • Wird über Post- oder Paketdienstleister zugestellt, müssen die Getränkeverpackungen nicht zurückgenommen werden, ein Ausgleichsbeitrag je Gebinde muss gezahlt werden.
  • Essenszustellungen:
    • Getränkeverpackungen müssen nicht zurückgenommen werden. Ein Ausgleichsbeitrag je Gebinde muss gezahlt werden.

Das Einwegpfand wird im Namen und auf Rechnung der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH eingehoben und über die Produzenten an diese übermittelt. Daher stellt es kein steuerbares Leistungsentgelt dar. Es ist in der Rechnung getrennt vom übrigen Entgelt auszuweisen und unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Nimmt ein Unternehmen Getränkeverpackungen zurück, erstattet es die Pfandgebühr den Konsument:innen. In weiterer Folge übergibt es die Verpackungen Recycling Pfand Österreich, welche diese sortiert und den Unternehmen die Pfandgebühr zuzüglich einer Handling-Gebühr zurückerstattet.