Sanktionengesetz 2024: Ausweitung auf alle Versicherungsunternehmen ab 1.1.2026
Insurance News
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Am 10.2.2025 wurde das Sanktionengesetz 2024 erlassen, das bereits in Kraft getreten ist und ab 1.1.2026 alle Versicherungszweige umfasst.
Am 10. Februar 2025 wurde das bereits im November / Dezember 2024 im Bundesrat beschlossene im Bundesgesetzblatt ver枚ffentlicht.
Kernst眉ck des Pakets ist das neue Sanktionengesetz 2024, dessen Ziel es ist, die Umsetzung v枚lkerrechtlicher Sanktionen zu beschleunigen, Umgehungen zu erschweren und den Informationsaustausch zu verbessern.
Ein zentraler Bestandteil des Gesetzes ist die Neuregelung der beh枚rdlichen Zust盲ndigkeiten. Ab dem 1.1.2026 wird die Finanzmarktaufsicht (FMA) 鈥� und nicht mehr die 脰sterreichische Nationalbank (OeNB) 鈥� f眉r die 脺berwachung v枚lkerrechtlicher Sanktionen verantwortlich sein. Durch diese Kompetenz眉bertragung sollen Synergien genutzt werden, die sich aus der bereits bestehenden Zust盲ndigkeit der FMA im Bereich der Pr盲vention von Geldw盲scherei und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) ergeben.
Eine wesentliche Neuerung betrifft auch die Versicherungsunternehmen. W盲hrend die FMA im Rahmen des Finanzmarkt-Geldw盲schegesetzes (FM-GwG) weiterhin nur f眉r den Bereich der Lebensversicherung zust盲ndig ist, erstreckt sich die Aufsicht im Bereich der v枚lkerrechtlichen Sanktionen ab 1.1.2026 auf s盲mtliche Versicherungszweige. Ferner sind erweiterte beh枚rdliche Befugnisse und konkrete Aufgaben f眉r die FMA zur 脺berwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Sanktionsma脽nahmen (wie etwa beh枚rdliche Ermittlungsverfahren, Aufsichtsma脽nahmen zur Herstellung des rechtm盲脽igen Zustands etc.) vorgesehen. Damit werden auch die Befugnisse im Bereich Sanktionen an die Befugnisse im Bereich der Pr盲vention von Geldw盲scherei und Terrorismusfinanzierung angeglichen.
Demnach sind Versicherungsunternehmen k眉nftig verpflichtet, schriftliche Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Einhaltung von Rechtsakten gem盲脽 den 搂搂 2 oder 4 des SanktG 2024 oder von unmittelbar anwendbaren Sanktionsma脽nahmen der Europ盲ischen Union zu entwickeln. Diese Ma脽nahmen m眉ssen in einem angemessenen Verh盲ltnis zu Art und Gr枚脽e des Unternehmens stehen, von einem Leitungsorgan genehmigt, eingerichtet und bei Bedarf angepasst sowie laufend angewendet werden.