Coming soon: Motorbezogene Versicherungssteuer auf E-Autos
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Der motorbezogenen Versicherungssteuer unterlagen bisher Kraftr盲der, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen sowie alle 眉brigen Arten von Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, die im Inland zum Verkehr zugelassen sind und f眉r die ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Reine Elektrofahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 g/km) waren von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit, um Anreize f眉r deren Anschaffung zu bieten. Gem盲脽 Budgetsanierungsma脽nahmengesetz 2025 treten nun 脛nderungen in Kraft, durch die die Steuerbefreiung f眉r Elektrofahrzeuge ab dem 1. April 2025 aufgehoben wird.
Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer f眉r Elektrofahrzeuge
Der Steuersatz der motorbezogenen Versicherungssteuer f眉r Elektrofahrzeuge wird gestaffelt anhand des in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Eigengewichts und der Nennleistung des Fahrzeugs berechnet.
Die Steuer wird auf die um 45 kW reduzierte Nennleistung des Elektromotors berechnet. Es m眉ssen mindestens 10 kW angesetzt werden:
Leistungskomponente pro Monat |
Kosten pro kW |
F眉r die ersten 35 kW |
EUR 0,25 |
F眉r die n盲chsten 25 kW |
EUR 0,35 |
F眉r dar眉ber hinausgehende kW |
EUR 0,45 |
Die Steuer wird auf das um 900 kg reduzierte Eigengewicht des Fahrzeugs berechnet. Es m眉ssen mindestens 200 kg angesetzt werden:
Gewichtskomponente pro Monat |
Kosten pro kg |
F眉r die ersten 500 kg |
EUR 0,015 |
F眉r die n盲chsten 700 kg |
EUR 0,030 |
F眉r dar眉ber hinausgehende kg |
EUR 0,045 |
Berechnungsbeispiel
F眉r ein Kraftfahrzeug mit rein elektrischem Antrieb, das in der Zulassungsbescheinigung eine Leistung von 120 kW und ein Eigengewicht von 2.200 kg aufweist, w眉rde sich die motorbezogene Versicherungssteuer folgenderma脽en berechnen:
Leistung abz眉glich Freigrenze: 120 kW - 45 kW = 75 kW
Leistungskomponente pro Monat |
Kosten pro kW |
F眉r die ersten 35 kW |
35 kW x EUR 0,25 = EUR 8,75 |
F眉r die n盲chsten 25 kW |
25 kW x EUR 0,35 = EUR 8,75 |
F眉r die restlichen 15 kW |
15 kW x EUR 0,45 = EUR 6,75 |
Summe: 75 kW |
EUR 24,25/Monat |
Gewicht abz眉glich Freigrenze in H枚he von 900 kg: 2.200 kg 鈥� 900 kg = 1.300 kg
Gewichtskomponente pro Monat |
Kosten pro kg |
F眉r die ersten 500 kg |
500 kg x EUR 0,015 = EUR 7,50 |
F眉r die n盲chsten 700 kg |
700 kg x EUR 0,030 = EUR 21,00 |
F眉r die restlichen 100 kg |
100 kg x EUR 0,045 = EUR 4,50 |
Summe: 1.300 kg |
EUR 33,00/Monat |
Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer f眉r das Beispiel Elektrofahrzeug betr盲gt insgesamt somit EUR 57,25 (Jahresbetrag EUR 687).
Anpassungen f眉r Hybridelektroantriebe, E-Motorr盲der und E-Camper
Extern aufladbare Plug-in-Hybride sind ebenso von der Anpassung betroffen, wobei die bestehende Berechnungslogik erhalten bleibt. Allerdings wird der Abzugsbetrag ge盲ndert, um eine durchschnittliche steuerliche Gleichstellung mit rein elektrisch angetriebenen Pkw zu gew盲hrleisten. Dabei wird der durchschnittliche Unterschied zu Pkw mit Verbrennungsmotor nicht vollst盲ndig ber眉cksichtigt, um eine vorteilhaftere Position gegen眉ber diesen Fahrzeugen zu erreichen.
Die Steuer f眉r elektrisch angetriebene Motorr盲der wird aufgrund des fehlenden Hubraums und der nicht erfassten CO2-Emissionen anhand der Motorleistung in Kilowatt festgelegt (E-Mopeds bleiben befreit).
Eine Anpassung des Abzugsbetrags trifft auch Wohnmobile (Aufbauart SA, Basisfahrzeug der Klasse N) mit elektrischem Antrieb, die im Durchschnitt eine deutlich geringere Motorleistung haben. Diese Anpassung erfolgt jedoch nicht zur G盲nze, um die vorteilhafte Position elektrisch angetriebener Fahrzeuge weiterhin zu gew盲hrleisten.
Inkrafttreten der neuen Rechtslage / Nachtr盲gliche Erhebung des Differenzbetrags
Die neue Rechtslage gilt f眉r alle Kraftfahrzeuge ab 1. April 2025. Demnach soll es f眉r Versicherungszeitr盲ume vor dem 1. April 2025 keine 脛nderung geben, sondern nur f眉r Zeitr盲ume nach dem Inkrafttreten.
Angesichts des kurzen Zeitraums zwischen der Beschlussfassung und dem Inkrafttreten der 脛nderungen wurde vorgesehen, den Differenzbetrag zur derzeitigen Rechtslage nachtr盲glich zu erheben. Dieser Betrag soll am 15. November 2025 f盲llig werden, um den Versicherungsunternehmen ausreichend Zeit f眉r die notwendigen organisatorischen und technischen Adjustierungen zu gew盲hren.
Ausblick
Aus Sicht der Versicherungsunternehmen muss daher mit Hochdruck an der Umsetzung und Anpassung der Systeme gearbeitet werden, damit die 脛nderungen fristgerecht umgesetzt und die Differenzbetr盲ge rechtzeitig abgef眉hrt werden k枚nnen.
F眉r Detailfragen im Zusammenhang mit der Neuregelung stehen wir gerne zur Verf眉gung.