BFG zum Zollstrafrecht: Organisationsverschulden von Entscheidungstr盲gern
Tax News 5/2024
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Diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) betraf ein m枚gliches Organisationsverschulden von Entscheidungstr盲gern bei Zollvergehen. Strittig war die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Dienstleistungsunternehmens im Zollbereich wegen nicht ordnungsgem盲脽er Abwicklung von Zollverfahren, obwohl wesentliche Verst枚脽e durch Mitarbeiter von Subunternehmern begangen wurden. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit klarer Verantwortlichkeiten und interner Kontrollen im Zollbereich, um insbesondere finanzstrafrechtliche Risiken bestm枚glich vermeiden zu k枚nnen (BFG 13.9.2023, ).
1. Sachverhalt
Die Beschwerdef眉hrerin (Bf.) 鈥� ein Dienstleistungsunternehmen im Zollbereich 鈥� wurde als Verband unter anderem wegen grob fahrl盲ssiger Verzollungsumgehung belangt, weil deren Entscheidungstr盲ger keine wesentlichen technischen, organisatorischen und personellen Ma脽nahmen zur Verhinderung zollrechtlicher Verst枚脽e durch ihre eigenen Mitarbeiter getroffen h盲tten. Der Spruchsenat verh盲ngte eine Verbandsgeldbu脽e von EUR 8.000.
Konkret ging es um mehrere Transporte von Getr盲nkedosen aus der Schweiz in die Europ盲ische Union. Mit der Vornahme des Warentransports und der Gestellung der Waren hatte die Bf. ein externes Speditionsunternehmen beauftragt, das wiederum weitere Sub-Spediteure hierf眉r einsetzte. Die Waren sollten vereinbarungsgem盲脽 am zugelassenen Warenort zur Zollkontrolle gestellt werden. Die Anweisungen zur Verzollung wurden von Mitarbeitern der Bf.erteilt.
Die Mitarbeiter der Bf. meldeten die Ankunft der Warensendungen rechtzeitig und ordnungsgem盲脽 beim Zollamt. Die Fahrer der (Sub)-Spediteure fuhren jedoch vereinbarungswidrig entweder den Warenort nicht an oder hatten diesen vorzeitig verlassen, bevor die Zollkontrolle abgeschlossen war. Dadurch konnten die nach Beendigung des Versandverfahrens zur Verzollung angemeldeten Waren bei der zollamtlichen Kontrolle nicht vorgefunden werden.
Eine Pr眉fung durch die Bf., ob die Waren tats盲chlich am Warenort ankamen, fand nicht statt. Die Bf. best盲tigte das Eintreffen der Waren, ohne Kenntnis 眉ber die tats盲chliche Warenankunft erlangt zu haben. Eine Kontrolle vor Ort am Warenort durch Mitarbeiter der Bf. war nicht vorgesehen. Die Entscheidungstr盲ger des belangten Verbandes stellten daher nicht sicher, dass die Waren nach ihrer Einfuhr nicht der zollamtlichen 脺berwachung entzogen werden.
2. BFG: Organisationsverschulden der Entscheidungstr盲ger, aber Einstellung des konkreten Ver-fahrens mangels Zurechenbarkeit des Verschuldens von Mitarbeitern der Subunternehmer
Das BFG stellte fest, dass die Bf. als sogenannte zugelassene Empf盲ngerin im gemeinschaftlichen Versandverfahren und damit als Inhaberin der zollrechtlichen Bewilligungen f眉r die Gestellung und Abfertigung von Waren am zugelassenen Warenort verantwortlich ist. Die Mitarbeiter der Bf. gaben die erforderlichen Anweisungen zur Verzollung, jedoch wurden diese Anweisungen von den LKW-Fahrern der Sub-Spediteure nicht befolgt.
Auch wenn die Transporte von anderen Speditionsunternehmen durchgef眉hrt wurden, verbleibt die Verantwortung f眉r die Einhaltung der Zollvorschriften weiterhin bei der Bf. Die fehlende 脺berwachung durch die Bf. f眉hrte zu Verst枚脽en gegen zollrechtliche Verpflichtungen. Die Entscheidungstr盲ger der Bf. hatten keine ausreichenden internen Kontrollen eingerichtet, um die Einhaltung der zollrechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen. Dies wertete das BFG dem Grunde nach als grob fahrl盲ssiges Organisationsverschulden der Entscheidungstr盲ger der Bf.
Dennoch konnte nach Ansicht des BFG im konkreten Verfahren keine Verbandsstrafe gegen die Bf. verh盲ngt werden: Denn die Bf. hatte zwar die zollrechtliche Abwicklung der Einfuhr der Waren 眉bernommen, die eigentlichen Verst枚脽e begingen jedoch die Fahrer der Subunternehmer. Die Fahrer fuhren entweder den Warenort nicht an oder verlie脽en ihn vorzeitig, ohne die zollamtliche Kontrolle abzuwarten.
- Da die Fahrer finanzstrafrechtlich nicht als Mitarbeiter der Bf. gelten, konnte die Bf. als Verband f眉r deren Handlungen nicht verantwortlich gemacht werden.
- Die Bf. konnte finanzstrafrechtlich auch nicht f眉r die Handlungen der eigenen Mitarbeiter verantwortlich gemacht werden, weil diese den Spediteuren die erforderlichen Anweisungen zur Verzollung gaben und ihnen somit kein strafbarer Vorwurf gemacht werden konnte.
- Ein vom BFG festgestellter fehlender 脺berwachungsmechanismus w盲re von den Entscheidungstr盲gern der Bf. zu verantworten. Eine m枚gliche Verantwortlichkeit der Entscheidungstr盲ger war allerdings nach Ansicht des BFG nicht verfahrensgegenst盲ndlich.
Obwohl vom BFG ein Organisationsverschulden der Entscheidungstr盲ger der Bf. festgestellt wurde, stellte das BFG das Finanzstrafverfahren hinsichtlich der strittigen Warenlieferungen ein. Denn ein Finanzstrafverfahren gegen die Bf. wegen einer Verantwortlichkeit f眉r Finanzvergehen ihrer Entscheidungstr盲ger war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3. Ausblick
Ein Verband kann finanzstrafrechtlich nicht automatisch f眉r die Handlungen von Subunternehmern verantwortlich gemacht werden. Daf眉r m眉sste klar nachgewiesen werden, dass die Verst枚脽e schuldhaft durch Entscheidungstr盲ger und/oder Mitarbeiter des Verbandes begangen worden sind. Im gegenst盲ndlichen Fall konnte die Bf. erfolgreich darlegen, dass die Verst枚脽e auf Mitarbeiterebene durch Subunternehmer begangen wurden, wodurch eine finanzstrafrechtliche Zurechnung der Handlungen der Mitarbeiter der Subunternehmer an den Verband nicht m枚glich war.
Gleichzeitig macht die Entscheidung auf die strafrechtlichen Gefahren bei arbeitsteiligem Zusammenwirken unterschiedlicher Unternehmen aufmerksam: Sie unterstreicht die Bedeutung einer klaren Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen Auftraggebern und Subunternehmern im Zollbereich. Verb盲nde sollten ausreichende interne Kontrollmechanismen implementieren, um Zollverst枚脽e bestm枚glich zu verhindern.