BFG zum Auskunftsbescheid nach 搂 118 BAO: Eine 眉ber den Antrag hinausgehende beh枚rdliche Auskunft ist rechtswidrig

Tax News 5/2024

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Auskunftsbescheide gem盲脽 Art. 118 BAO sind streng antragsgebunden. Jede 眉ber den Antrag hinausgehende Auskunft des Finanzamtes ist rechtswidrig. Eine Ausdehnung des Antrages im Beschwerdeverfahren ist nicht zul盲ssig.

1. Auskunftsbescheid nach 搂 118 BAO

Eine niederl盲ndische Kapitalgesellschaft plante die (formwechselnde) Umwandlung in eine niederl盲ndische Genossenschaft mit Haftungsausschluss. Da die Gesellschaft Eigent眉merin einer 枚sterreichischen Immobilie war, beantragte sie beim 枚sterreichischen Finanzamt die Ausstellung eines Auskunftsbescheides gem盲脽 搂 118 BAO. Begehrt wurde die Best盲tigung der grunderwerbsteuerlichen Auswirkungen der geplanten Umwandlung auf die 枚sterreichische Immobilie.

Die Abgabenbeh枚rde erteilte Auskunft zu den grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen, nahm dar眉ber hinaus aber auch eine ertragsteuerliche Beurteilung vor, obwohl dies von der Gesellschaft gar nicht beantragt wurde (Spruchpunkt I.2 des Auskunftsbescheides). Konkret qualifizierte das Finanzamt die Umwandlung als nicht blo脽 rechtsformwechselnde Umwandlung, was zur Folge hat, dass das Liegenschaftsverm枚gen nicht (ertrag-)steuerneutral 眉bertragen werden kann.

Die Gesellschaft erhob dagegen Beschwerde beim BFG und begehrte, Spruchpunkt I.2. dahingehend abzu盲ndern, dass die geplante Umwandlung f眉r ertragsteuerliche Zwecke als rechtsformwechselnde Umwandlung qualifiziert wird. In eventu sollte Spruchpunkt I.2. aufgehoben werden, weil er eine nicht im Antrag enthaltene Rechtsfrage behandelte. In diesem Fall sollte durch das BFG die Rechtsfrage beantwortet werden, ob die Umwandlung f眉r ertragsteuerliche Zwecke als rein formwechselnde Umwandlung anzusehen ist.

2. BFG 6.8.2024, RV/7102764/2023

Das BFG behandelt in seinem Erkenntnis  folgende zwei Rechtsfragen:

  • Ist das Finanzamt berechtigt, im Auskunftsbescheid 眉ber Rechtsfragen abzusprechen, die nicht Gegenstand des Antrages sind?
  • Darf der Antrag im Beschwerdeverfahren ausgedehnt werden?

 

a) Gegenstand des Auskunftsbescheides

Nach 搂 118 Abs. 1 BAO hat das Finanzamt auf schriftlichen Antrag mit Auskunftsbescheid 眉ber die abgabenrechtliche Beurteilung im Zeitpunkt des Antrags noch nicht verwirklichter Sachverhalte abzusprechen, wenn daran ein besonderes Interesse besteht.

Unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zu 搂 118 BAO, bisherige Rechtsprechung des VwGH und Literaturmeinung h盲lt das BFG fest, dass es sich bei einem Auskunftsbescheid gem盲脽 搂 118 BAO um einen antragsbed眉rftigen Verwaltungsakt handelt. Dementsprechend hat die Abgabenbeh枚rde nur 眉ber den schriftlichen Antrag abzusprechen. Wird ein antragsbed眉rftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines Antrages lediglich von Amts wegen gesetzt, ist er insofern rechtswidrig. Dies gelte auch f眉r einzelne Spruchpunkte. Spruchpunkt I.2. war daher wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Zus盲tzlich h盲lt das BFG fest, dass eine blo脽e Auskunft zur Grunderwerbsteuerpflicht (unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Umgr眉ndungsvorganges) vom Gesetzeswortlaut des 搂 118 BAO nicht ausgeschlossen ist.

b) Keine Erweiterung des Antrages im Beschwerdeverfahren

Eine Erweiterung des Antrages im Beschwerdeverfahren ist nach Ansicht des BFG nicht zul盲ssig. Die verfahrensgegenst盲ndliche Sache sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens sei durch den Antrag determiniert. Da sich der Antrag lediglich auf die Best盲tigung der grunderwerbsteuerlichen Auswirkungen der Umwandlung beziehe, sei das BFG nicht berechtigt, 眉ber eine erst im Beschwerdeverfahren gestellte wesentliche Erweiterung des Antrages abzusprechen.

3. Ergebnis

Das BFG setzt mit dem vorliegenden Erkenntnis dem Inhalt von Auskunftsbescheiden klare Grenzen. Da das Verfahren nach 搂 118 BAO streng antragsgebunden ist, ist jede 眉ber den Antrag hinausgehende Auskunft der Abgabenbeh枚rde rechtswidrig.

Hinsichtlich der vom BFG verneinten Erweiterungsm枚glichkeit des Antrages im Beschwerdeverfahren wurde mangels h枚chstgerichtlicher Rechtsprechung die ordentliche Revision an den VwGH zugelassen.