Bundesfinanzgericht: Grunderwerbsteuer aus Anteilsvereinigung in Folge einer Stiftung an eine Privatstiftung
Tax News 5/2024
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Das BFG (BFG 31. 7. 2024, ) best盲tigte, dass bei Stiftung von Anteilen an einer immobilienbesitzenden GmbH neben der Stiftungseingangsteuer und der Grunderwerbsteuer nicht auch noch das Stiftungseingangssteuer盲quivalent anzuwenden ist.
Bundesfinanzgericht 31. 7. 2024, RV/6100332/2021 鈥� Sachverhalt
Im Zuge einer Nachstiftung wurden s盲mtliche Anteile an einer grundst眉cksbesitzenden GmbH an eine Privatstiftung 眉bertragen. Daf眉r wurde Grunderwerbsteuer aus Anteilsvereinigung gem盲脽 搂 1 Abs. 3 i. V. m. 搂 7 Abs. 1 Z. 2 lit. c GrEStG i. H. v. 0,5 Prozent vom Grundst眉ckswert abgef眉hrt. Zus盲tzlich d眉rfte auch Stiftungseingangssteuer gem盲脽 搂 1 Abs 1 StiftEG angefallen sein. Dar眉ber hinaus setzte das Finanzamt auch noch das Stiftungseingangssteuer盲quivalent gem盲脽 搂 7 Abs. 2 GrEStG i. H. v. 2,5 Prozent vom Grundst眉ckswert fest.
Die Grundproblematik in dem gegenst盲ndlichen Fall besteht insbesondere darin, dass das StiftEG zwar die Zuwendung von Grundst眉cken von der Stiftungseingangssteuer ausnimmt. Dies betrifft allerdings (nur) die Zuwendung der Immobilie selbst; nicht von Anteilen an einer immobilienbesitzenden Gesellschaft. Daneben sieht das GrEStG f眉r die Anteilsvereinigung eine 0,5-Prozent-Grunderwerbsteuer vom Grundst眉ckswert vor und daneben noch das Stiftungseingangssteuer盲quivalent von 2,5 Prozent vom Grundst眉ckswert.
Im Ergebnis kommt es somit zu einem parallelen Anfall von Stiftungseingangssteuer und Stiftungseingangssteuer盲quivalent (dessen Zweck ja der Ersatz der bei Grundst眉ckserwerben an sich wegfallenden Stiftungseingangssteuer ist). In der Literatur und den einschl盲gigen Kommentaren wurde daher schon l盲nger diskutiert, dass die Bestimmung des 搂 7 Abs. 2 GrEStG entsprechend teleologisch zu reduzieren (dh nicht anzuwenden) sein sollte, obwohl der aktuelle Wortlaut der Bestimmungen den parallelen Anfall von Stiftungseingangssteuer und Stiftungseingangssteuer盲quivalent sicherlich 鈥瀐ergibt鈥�.
Urteil des Bundesfinanzgerichts zur Grunderwerbsteuer
Nach Ansicht des BFG ist die kumulierte Besteuerung von Stiftungseingangssteuer und Stiftungseingangssteuer盲quivalent systemwidrig. 搂 7 Abs. 2 GrEStG ist teleologisch zu reduzieren und das Gesetz nach seinem Sinn und Zweck auszulegen. Da das Stiftungseingangssteuer盲quivalent die wegfallende Stiftungseingangssteuer f眉r unentgeltliche Grundst眉ckszuwendungen substituieren sollte, ist eine doppelte Besteuerung mit dem Zweck der Norm unvereinbar.
Folglich ist bei einer Anteilsvereinigung i. V. m. einem der Stiftungseingangssteuer unterliegenden Sachverhalt nicht auch das Stiftungseingangssteuer盲quivalent anzuwenden ist. Im gegenst盲ndlichen Fall wurde daher die Grunderwerbsteuer nur (einmalig) i. H. v. 0,5 Prozenz vom Grundst眉ckswert festgesetzt.
Ausblick
Das Urteil des BFG ist durchaus zu begr眉脽en und best盲tigt auch die bisherige kritische Sichtweise in der Literatur. Zwar hat das BFG eine ordentliche Revision offengelassen; eine Amtsbeschwerde wurde soweit ersichtlich allerdings (noch) nicht eingereicht.
Die gegenst盲ndliche Problematik betrifft naturgem盲脽 auch Anteilsvereinigungen nach Ma脽gabe des 搂 1 Abs. 2a GrEStG (Personengesellschaften) im Zuge von Stiftungen, sodass auch in diesem Fall kein Stiftungseingangssteuer盲quivalent anfallen sollte.