Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen (in聽Vertriebsketten)
Tax News 3/2024
Tax News 3/2024 鈥� Umsatzsteuer
Das Umsatzsteuerrecht differenziert seit 1.1.2019 zwischen Ein- und Mehrzweckgutscheinen. Stehen bei der Ausgabe eines Gutscheines sowohl Leistungsort als auch Steuersatz bereits fest, handelt es sich um einen Einzweckgutschein, ansonsten um einen Mehrzweckgutschein. Die Einordnung als Ein- oder Mehrzweckgutschein hat insbesondere Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Steuerbarkeit: W盲hrend bei Einzweckgutscheinen die Steuerbarkeit der Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheines vorliegt, ist die im Zuge eines Mehrzweckgutscheines erbrachte Leistung erst bei Einl枚sung des Gutscheines steuerbar. Der EuGH hat sich in seinem mit der Abgrenzung von Ein- und Mehrzweckgutscheinen und der Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung eines mehrstufigen Gutscheinvertriebs besch盲ftigt.
Die M-GbR kauft von Y herausgegebene Guthabenkarten f眉r einen Online-Shop von Zwischenh盲ndlern aus dem EU-Ausland ein. Die M-GbR verkauft diese Gutscheinkarten weiter an ihre Kunden. Mithilfe der Gutscheinkarten konnten die Kunden ein Guthaben auf ihr Nutzerkonto bei der Y laden und damit digitale Inhalte im Online-Shop kaufen. Die Gutscheinkarten wurden mit einer L盲nderkennung ausgegebenen; Gutscheinkarten mit einer L盲nderkennung DE waren ausschlie脽lich f眉r Kunden vorgesehen, die ihren Wohnsitz oder gew枚hnlichen Aufenthaltsort in Deutschland als auch ein deutsches Nutzerkonto hatten. Y forderte ihre Nutzer in den Nutzungsbedingungen zur wahrheitsgem盲脽en Dateneingabe bez眉glich deren Wohnsitz oder gew枚hnlichen Aufenthaltsort auf.
Der EuGH geht eingangs auf die Abgrenzung der Definition von Ein- und Mehrzweckgutscheinen ein: Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erf眉llt sind: der Ort der Leistung und die geschuldete Mehrwertsteuer stehen bereits bei Ausgabe des Gutscheines fest. M. a. W. ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 30a MwStSyst-RL, dass Gutscheine, deren steuerliche Behandlung zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung bestimmt werden kann, als Einzweck-Gutschein zu qualifizieren sind. Bei der Definition des Mehrzweckgutscheines handelt es sich um einen Auffangtatbestand: ein Mehrzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt.
Das Ziel des Gesetzgebers f眉r die Einf眉hrung der Abgrenzung zwischen Ein- und Mehrzweckgutscheinen waren Diskrepanzen der Behandlung von zwischen Mitgliedstaaten gelieferten Gutscheine; eine Doppel- oder Nichtbesteuerung sollte vermieden werden. Aus diesem Grund sei Art. 30a MwStSyst-RL unabh盲ngig davon anwendbar, ob es sich bei der 脺bertragung der Gutscheine um einen B2B oder um einen B2C Umsatz handle; w眉rde n盲mlich die Mehrfache B2B-脺bertragung von Gutscheinen die steuerliche Wirkung von Einzweckgutscheinen aushebeln, so w盲re das von Art. 30a MwStSyst-RL normierte Ziel nicht erreicht.
Auf die zweite, nur hilfsweise vom BFH gestellte Vorlagefrage, antwortet der EuGH: W盲ren die ausgegebenen Gutscheinkarten tats盲chlich als Mehrzweck-Gutschein einzuordnen, so m眉sse der BFH als vorlegendes Gericht pr眉fen, ob der Weiterverkauf eine steuerbare Vertriebs- oder Absatzf枚rderungsleistung ist, maW kann auch der B2B Weiterverkauf von Mehrzweck-Gutscheinen als Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegen.
Ergebnis
Dieses Urteil zeigt, dass sowohl bei B2B Verkauf als auch beim B2C Verkauf von Gutscheinen die Definition des Art. 36a MwStSyst-RL anwendbar ist: Wenn Ort und Steuerschuld bereits bei Ausgabe des Gutscheines feststehen, so handelt es sich um einen Einzweckgutschein, der bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheines steuerbar ist.
Weiterhin unklar bleibt jedoch, ob Art. 36a MwStSyst-RL auch Auswirkungen auf den Leistungsort eines Einzweckgutscheines in Vertriebsketten hat. W眉rde man dies bejahen, so w盲ren alle 脺bertragungen in der Umsatzsteuerkette dort steuerbar, wo die Leistung an den Endkunden tats盲chlich erbracht wird. Dies h盲tte weitreichende umsatzsteuerliche Registrierungspflichten von Unternehmern, die Einzweckgutscheine vertreiben, zur Folge. Wie und ob der BFH diese Rechtsfrage l枚st, wird mit Spannung erwartet.