Initiativantrag vom 13.10.2022: 脛nderungen/Klarstellungen im EStG, unter anderem Abschaffung des Abzugsverbots f眉r Sozialplanabfertigungen aufgrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes

Tax News 10/2022

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Der am 13. Oktober 2022 im Nationalrat eingebrachte Initiativantrag zur 脛nderung ua des Einkommensteuergesetzes enth盲lt neben 脛nderungen/Klarstellungen iZm der aktuellen Teuerung als eine der wesentlichsten 脛nderungen die Abschaffung des Betriebsausgabenabzugsverbots f眉r beendigungsbedingte Sozialplanzahlungen. Entsprechend dem eingebrachten Initiativantrag sollen Sozialplanabfertigungen ab dem 1. J盲nner 2023 keinem steuerlichen Betriebsausgabenabzugsverbot mehr unterliegen. 

1.     Initiativantrag vom 13. Oktober 2022

Am 13. Oktober 2022 wurde ein im Nationalrat eingebracht. Besonders hervorzuheben ist die Abschaffung des Betriebsausgabenabzugsverbots f眉r beendigungsbedingte Zahlungen im Rahmen von 厂辞锄颈补濒辫濒盲苍别苍.

Dar眉ber hinaus enth盲lt der Initiativantrag unter anderem folgende nennenswerte 脛nderungen/Klarstellungen im Einkommensteuergesetz:

  • Pflichtveranlagung bei Gew盲hrung einer EUR 3.000 眉bersteigenden Teuerungspr盲mie samt Gewinnbeteiligung
  • Mitarbeitergewinnbeteiligung auch f眉r Banken/Versicherungen zug盲nglich
  • Ber眉cksichtigung der Inflationsentwicklung bei der Kleinunternehmer-Pauschalierung
  • KESt-Abzug, der auf Basis der pauschalen Bewertung erfolgt, entfaltet auch f眉r Kryptow盲hrungen keine Endbesteuerungswirkung

2.     Die wesentlichsten 脛nderungen im Detail

2.1.  Sozialplanzahlungen - kein Abzugsverbot gem 搂 20 Abs 1 Z 8 EStG

Im M盲rz 2022 hat der VfGH entschieden, dass die Einschr盲nkung des Betriebsausgabenabzugs gem 搂 20 Abs 1 Z 8 EStG (f眉r K枚rperschaften 搂 12 Abs 1 Z 8 KStG iVm 搂 20 Abs 1 Z 8 EStG) f眉r Sozialplanabfertigungen verfassungswidrig ist. Die Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung tritt mit Ablauf des 31.12.2022 in Kraft (vgl VfGH 16.03.2022, G 228/2021; siehe auch unsere ).

Im Initiativantrag vom 13. Oktober 2022 findet sich daher nun folgende ge盲nderte Bestimmung, die auf Zahlungen nach dem 31. Dezember 2022 Anwendung finden soll:

鈥濨ei den einzelnen Eink眉nften d眉rfen nicht abgezogen werden:

8. Aufwendungen oder Ausgaben f眉r Entgelte im Sinne des 鈥�67 Abs. 6 [EStG], soweit sie die Grenzen des 搂 67 Abs. 6 Z 1 bis 3 [EStG] 眉bersteigen. Davon ausgenommen sind Entgelte, die bei oder nach Beendigung des Dienstverh盲ltnisses im Rahmen von 厂辞锄颈补濒辫濒盲苍别苍 als Folge von Betriebs盲nderungen im Sinne des 搂 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen.鈥�

Beendigungsbedingte Zahlungen im Rahmen von 厂辞锄颈补濒辫濒盲苍别苍 sollen damit ab 1. J盲nner 2023 unabh盲ngig von ihrer H枚he nicht dem Abzugsverbot des 搂 20 EStG unterliegen.

Hinsichtlich freiwilliger Abfertigungen au脽erhalb von 厂辞锄颈补濒辫濒盲苍别苍 soll klargestellt werden, dass diese vor dem Hintergrund des VwGH-Erkenntnisses vom 07.12.2020 () dem Abzugsverbot unterliegen, wenn sie die Grenzen des 搂 67 Abs 6 Z 1 bis 3 EStG 眉bersteigen.

Offen bleibt weiterhin, wie 搂 67 Abs 6 Z 3 iVm 搂 67 Abs 3 EStG in 鈥濧bfertigung neu鈥�-F盲llen anzuwenden ist (vgl dazu Daxkobler/Shubshizky, ASoK 2021, 35; 贬枚蹿濒别, ASoK 2021, 66 (FN 4); Platzer, PV-Info 2021, 11) und ob dabei die Beitr盲ge zur Mitarbeiterversorgungskasse zu ber眉cksichtigen sind.

2.2. Teuerungspr盲mie - Pflichtveranlagung bei 脺berschreitung der EUR 3.000-Grenze


Zulagen und Bonuszahlungen, die ein Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zus盲tzlich an seine Arbeitnehmer gew盲hrt (Teuerungspr盲mie), sind

  • bis EUR 2.000 pro Jahr steuerfrei und zus盲tzlich
  • bis EUR 1.000 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gem盲脽 搂 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG erfolgt (siehe auch unsere ) 

Erg盲nzend soll nun in 搂 124b Z 408 lit d EStG bei 脺berschreiten des Maximalbetrages von EUR 3.000 (gemeinsam mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung gem 搂 3 Abs 1 Z 35 EStG) ein Pflichtveranlagungstatbestand normiert werden. Gleichzeitlich soll klargestellt werden, dass der steuerfreie Betrag iHv EUR 3.000 von einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr nur einmal ausgesch枚pft werden kann (relevant bei mehreren Arbeitsverh盲ltnissen in einem Kalenderjahr, zB bei Wechsel des Arbeitgebers).

2.3. Mitarbeitergewinnbeteiligung bei Banken/Versicherungen

Die bisher fehlende Sonderregelung f眉r Kreditinstitute/Versicherungsunternehmen iZm der Steuerfreiheit von Mitarbeitergewinnbeteiligungen (siehe auch unsere ) soll in 搂 3 Abs 1 Z 35 lit b EStG eingef眉gt werden. Die Steuerfreiheit soll in diesen F盲llen auch zustehen, wenn die j盲hrlich gew盲hrten Mitarbeitergewinnbeteiligungen das Ergebnis der gew枚hnlichen Gesch盲ftst盲tigkeit gem盲脽 Anlage 2 zu 搂 43 BWG bzw das versicherungstechnische Ergebnis gem 搂 146 Abs 2 Z 12 VAG nicht 眉bersteigen. Ansonsten ist auf das unternehmensrechtliche EBIT abzustellen.

2.4. Sonstige nennenswerte 脛nderungen im Bereich des Einkommensteuerrechts

  • Auch im Bereich der Kleinunternehmer soll der Inflationsentwicklung Rechnung getragen werden, indem der f眉r die einkommensteuerliche Pauschalierung ma脽gebliche Betrag um EUR 5.000 auf EUR 40.000 erh枚ht wird.
  • Ein KESt-Abzug, der auf Basis des pauschalen Ansatzes der Anschaffungskosten erfolgt, entfaltet keine Endbesteuerungswirkung. In diesem Fall sind die tats盲chlichen Eink眉nfte im Rahmen der Veranlagung zu deklarieren. Klarstellend soll aufgenommen werden, dass dies auch f眉r Kryptow盲hrungen gilt.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

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