Finale Verrechnungspreisrichtlinien 2021 endlich ver枚ffentlicht
Tax Flash 12/2021
Tax Flash 12/2021
Die lange erwartete Endfassung der 枚sterreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2021 (VPR 2021) ist am 7. Oktober 2021 von der Finanzverwaltung ver枚ffentlicht worden und unter folgendem Link verf眉gbar: . Die finale Fassung der VPR 2021 enth盲lt keine grundlegenden 脛nderungen gegen眉ber dem am 4. Dezember 2020 ver枚ffentlichten Begutachtungsentwurf, beinhaltet jedoch etliche kleinere 脺berarbeitungen, welche teilweise auch den von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftspr眉fer ge盲u脽erten Anregungen, aber auch sonst ge盲u脽erter Kritik Rechnung tragen. Einen detaillierten 脺berblick 眉ber die wesentlichen Inhalte der VPR 2021 und 脛nderungen gegen眉ber den VPR 2010 k枚nnen Sie in unserem Tax Flash 12/2020 unter dem folgenden finden.
脺bersicht 眉ber die 脛nderungen
Im Folgenden finden Sie einen 脺berblick 眉ber beachtenswerte 脛nderungen seit dem Begutachtungsentwurf:
Schrifterfordernis Rz 16
Die VPR 2021 verlangen mehrfach den Abschluss schriftlicher Vereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen. Dies gilt insbesondere f眉r Konzernumlagevertr盲ge und Kostenverteilungsvertr盲ge. Laut dem Begutachtungsentwurf waren Vertr盲ge zwischen verbundenen Unternehmen nur anzuerkennen, wenn diese nach au脽en ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschlie脽enden Inhalt haben und zwischen Fremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. In der finalen Version der VPR 2021 wird nun erg盲nzend angef眉hrt, dass wenn es an der Schriftlichkeit von Vertr盲gen mangelt, der Gesch盲ftsvorfall und die Gesch盲ftsbedingungen aus dem tats盲chlichen Verhalten der Beteiligten abgeleitet werden m眉ssen. Im Ergebnis kann daher im Zuge von Au脽enpr眉fungen eine fehlende Schriftlichkeit f眉r sich betrachtet keine ausreichende Begr眉ndung f眉r die steuerliche Nichtanerkennung von Intercompany-Vereinbarungen mehr sein.
Zeitfragen bei der Vergleichbarkeit Rz 72
Die Aussagen im Begutachtungsentwurf, dass bei Fehlen zeitnah erstellter Unterlagen der Steuerpflichtige auch r眉ckwirkende Sachverhaltsbeurteilungen auf Grund nachtr盲glich gewonnener Erkenntnisse in Kauf nehmen muss, wurden gestrichen.
Year-End-Adjustments (鈥瀁EA鈥�) Rz 73
Auch wenn die generelle Aufnahme der M枚glichkeit von YEA jedenfalls begr眉脽enswert ist, wurden die relativ strengen Voraussetzungen f眉r deren Anwendung im Begutachtungsverfahren kritisiert. In den finalen VPR 2021 wurde das Wording zwar leicht angepasst, die Voraussetzungen f眉r die Anerkennung der Anwendung von YEA wurden jedoch nicht signifikant herabgesetzt. Dementsprechend sind YEA nur m枚glich, wenn die ex ante-Preisfestsetzung 鈥瀖it wesentlichen Unsicherheiten behaftet鈥� ist und vom Abgabepflichtigen 鈥瀠nterj盲hrig angemessene Anstrengungen鈥� unternommen worden sind, einen fremd眉blichen Verrechnungspreis zu erzielen.
Korrektur auf den Median Rz 78
Entgegen dem Begutachtungsentwurf ist in den finalen VPR 2021 die Anpassung auf den Median nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Stattdessen wurde die Mediankorrektur in eine Kann-Bestimmung umformuliert, welche allerdings mit einer 鈥濨eweislastumkehr鈥� f眉r den Steuerpflichtigen verkn眉pft wurde. Dementsprechend muss der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen, dass ein bestimmter Vergleichswert innerhalb der Bandbreite verl盲sslicher ist als der Median, wenn er die Anpassung auf den Median vermeiden will.
Datenbankstudien Rz 79 Begutachtungsentwurf VPR 2020
Die im Begutachtungsentwurf getroffenen Aussagen, wonach bei mangelhaften Datenbankstudien eine Verwertbarkeit der Studie f眉r die Finanzverwaltung in 鈥濳ombination mit anderen Beweismitteln (z.B. einer Wertsch枚pfungsanalyse)鈥� in Aussicht gestellt worden war, wurde erfreulicher Weise nicht 眉bernommen. Da Wertsch枚pfungsanalysen in den VPR 2021 nicht n盲her definiert werden und diese in der Regel h枚chst subjektiv sind, war zu bef眉rchten, dass damit der Annahme einer Sch盲tzungsbefugnis unter Anwendung griffweise gewichteter Wertsch枚pfungsbeitr盲ge (iSe vereinfachten 鈥濸rofit Split鈥�-Ansatzes) T眉r und Tor ge枚ffnet werden k枚nnte. Dementsprechend ist diese Anpassung aus Sicht der Steuerpflichtigen sicherlich begr眉脽enswert.
Konzerninterne Dienstleistungen Rz 90 und 91
In den finalen VPR 2021 wird nun die Anwendung der angef眉hrten Gewinnaufschl盲ge f眉r Dienstleistungen klarer abgegrenzt. In diesem Sinne wird angef眉hrt, dass 鈥� abseits des LVAIGS-Ansatzes unter Anwendung eines 5%igen Gewinnaufschlags 鈥� auch ohne Vorliegen einer Datenbankstudie bei Dienstleistungen mit Routinecharakter ein Nettogewinnaufschlag zwischen 3% und 10% (h盲ufig 5%) herangezogen werden kann.
Weiters wird klargestellt, dass f眉r vor dem 1.1.2022 erbrachte Dienstleistungen mit Routinecharakter weiterhin ein Bruttogewinnaufschlag zwischen 5% und 15% herangezogen werden kann. Dar眉ber hinaus wird in Rz 91 auch erl盲utert, unter welchen Umst盲nden keine Routineleistungen vorliegen. Hier werden etwa pauschal Forschungs- und Entwicklungst盲tigkeiten angef眉hrt. Dies erscheint auch insoweit problematisch, als bei Dienstleistungen ohne Routinefunktion stets zu untersuchen sei, ob die Kostenaufschlagsmethode 眉berhaupt noch eine anwendbare Methode darstellt, oder ob eher bereits die gesch盲ftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode (鈥濸rofit Split鈥�) zur Anwendung kommen muss. Daraus k枚nnte die Anwendung der angef眉hrten Gewinnaufschl盲ge zB f眉r Auftragsforschungst盲tigkeiten problematisch erscheinen, sodass f眉r diese T盲tigkeiten grunds盲tzlich Datenbankstudien zum Nachweis der Fremd眉blichkeit erstellt werden sollten.
LVAIGS-Ansatz Rz 98
Im Zusammenhang mit der Anwendung des LVAIGS-Ansatz wurde erfreulicher Weise die Aussage gestrichen, dass bei der Anwendung und Dokumentation darauf Bedacht zu nehmen sei, dass die Einsch盲tzung des genauen Marktwerts der Dienstleistungen m枚glich ist und festgestellt werden kann, ob auch ein fremder Dritter jene Gegenleistung zu erbringen bereit gewesen w盲re, welche vom verbundenen Unternehmen geleistet wurde. Dementsprechend ist f眉r Dienstleistungen mit geringer Wertsch枚pfung 鈥� entsprechend den OECD-VPL 鈥� kein umfassender, einzelleistungsbezogener 鈥濨enefits Test鈥� erforderlich.
Weiters wurde der Satz 鈥灻杝terreich folgt der Empfehlung der OECD und wendet den LVAIGS-Ansatz f眉r ab 1.1.2021 erbrachte Dienstleistungen an鈥�, ersatzlos gestrichen. 脰sterreichische Steuerpflichtige, die diesem Ansatz bereits seit Ver枚ffentlichung der OECD-Empfehlung folgen, sollten dadurch entsprechend best盲tigt werden.
Kreditangebot einer Bank Rz 118
Laut finalen VPR 2021 kann ein konkretes Kreditangebot einer Bank, welchem eine ausf眉hrliche Bonit盲tspr眉fung zugrunde liegt, einen angemessenen Preisvergleich darstellen.
Cash Pooling Rz 124
In den finalen VPR 2021 wurde nun auf Anregung der KSW auch das Beispiel 2 Tz 10.138 der OECD-VPL zur Verg眉tung des Cash Pool-F眉hrers eingef眉gt, aus dem sich ergibt, dass bei entsprechendem Funktions- und Risikoprofil des Cash Pool-Masters dieser die Zinsmarge vollst盲ndig vereinnahmen kann und in diesem Fall die Synergien aus dem Cash Pool nicht auf die anderen Cash Pool-Teilnehmer aufgeteilt werden m眉ssen. F眉r alle Unternehmen, die ein entsprechendes Cash Pooling-System implementiert haben, sind diese Erg盲nzungen jedenfalls begr眉脽enswert und hilfreich.
Konzerninterne Arbeitskr盲fte眉berlassung Rz 194
Die finalen VPR 2021 enthalten nun auch Aussagen bez眉glich der Behandlung konzerninterner Arbeitskr盲fte眉berlassung. Diesbez眉glich wird angef眉hrt, dass bei einer konzerninternen Entsendung von Arbeitskr盲ften zu pr眉fen ist, ob es sich um die Erbringung einer Aktiv- oder Passivleistung durch das entsendende Unternehmen handelt. Liegt eine Passivleistung, also eine echte Arbeitskr盲fte眉berlassung vor, ist die fremd眉bliche Verg眉tung in der Regel auf Basis eines (internen oder externen) Preisvergleichs oder der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln. Bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode sind alle mit der Entsendung zusammenh盲ngenden Kosten (Vollkosten) sowie gegebenenfalls ein fremd眉blicher Gewinnaufschlag zu ber眉cksichtigen mit Verweis auf Rz 105 der VPR 2021. Aus der Sicht des aufnehmenden Unternehmens wird dabei auch zu beachten sein, ob entsprechendes Personal mit vergleichbaren F盲higkeiten und Kenntnissen auf dem lokalen Arbeitsmarkt verf眉gbar ist und welcher Aufwand daf眉r zu leisten w盲re.
Homeoffice-Betriebsst盲tte Rz 262
In den finalen VPR 2021 wurden nun auch die bereits bekannten restriktiven EAS Aussagen (EAS 3323, 3392 und 3415) iZm der Begr眉ndung einer Betriebsst盲tte durch die Homeoffice-T盲tigkeit eines Arbeitnehmers aufgenommen.
In der Praxis kann gerade hinsichtlich der Homeoffice-Betriebsst盲tte die Frage, wann die Schwelle f眉r die Begr眉ndung einer Betriebsst盲tte 眉berschritten wurde, sehr schwierig zu beantworten sein. Insofern kann man die nun angef眉hrten Abgrenzungskriterien f眉r die Anwendungspraxis als auch f眉r die Verwaltungspraxis als sinnvoll ansehen.
Mitteilungspflicht iZm dem l盲nderbezogenen Bericht Rz 447
F眉r berichtspflichtige Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, ist eine Mitteilung nur noch dann erforderlich, wenn sich im Vergleich zu der im Vorjahr abgegebenen Mitteilung 脛nderungen ergeben (zB, wenn sich die oberste Muttergesellschaft 盲ndert oder die Berichtspflicht nicht mehr 眉bernommen wird). Das Ende der Zugeh枚rigkeit zu einer multinationalen Unternehmensgruppe ist durch eine Leermeldung mitzuteilen.
Verdeckte Aussch眉ttungen Rz 514
Die Aussagen zur Pr眉fung des Vorliegens der Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnaussch眉ttung wurden leider um die pauschale Aussage erg盲nzt, dass wenn ein inl盲ndisches Unternehmen im Zeitpunkt einer Verrechnungspreisberichtigung auf die Verrechnungspreisforderung gegen眉ber der Muttergesellschaft verzichtet, dies die Tatbestandsmerkmale einer verdeckten Aussch眉ttung erf眉llen wird. Es ist zu bef眉rchten, dass dies im Zuge von Au脽enpr眉fungen zum Anlass genommen werden k枚nnte, die Voraussetzungen f眉r das Vorliegen einer verdeckten Aussch眉ttung nicht im Detail zu pr眉fen, sondern dies lediglich anhand des Kriteriums der Anerkennung und Einstellung einer Forderung zu entscheiden.
Implikationen und Handlungsempfehlungen
Die finalen VPR 2021 entsprechen in weiten Teilen dem am 4.12.2020 ver枚ffentlichen Begutachtungsentwurf, enthalten im Vergleich zum Begutachtungsentwurf jedoch auch 鈥� wie dargestellt 鈥� die eine oder andere erw盲hnenswerte 脛nderung. Durch die VPR 2021 ergeben sich 鈥� nicht zuletzt auch aufgrund der Einarbeitung zwischenzeitiger 脛nderungen der OECD-VPL 鈥� zum Teil deutlich h枚here Anforderungen an die Ermittlung, Dokumentation und 脺berwachung von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen. Vor diesem Hintergrund sind Steuerpflichtige durch die Ver枚ffentlichung der VPR 2021 in jedem Fall gut beraten, sp盲testens jetzt zu analysieren, ob und gegebenenfalls welcher Handlungsbedarf sich dadurch f眉r Sie ergibt, um 鈥濾PR 2021-fit鈥� zu sein. Die Verrechnungspreisspezialisten von 乐鱼(Leyu)体育官网 unterst眉tzen Sie dabei gerne.