VwGH: Verdeckte Aussch眉ttung oder Einlagenr眉ckzahlung?

Tax News 03-05/2021

Tax News 03-05/2021

Kletterer

Zur strittigen Thematik, ob eine verdeckte Aussch眉ttung nachtr盲glich als Einlagenr眉ckzahlung (ERZ) behandelt werden kann, nahm der VwGH nun erstmalig Stellung. Demnach hat die verdeckt aussch眉ttende Kapitalgesellschaft - bei einem ausreichenden Stand am Einlagenevidenzkonto - ein Wahlrecht, eine Verm枚genszuwendung an den Anteilseigner statt als verdeckte Aussch眉ttung als ERZ zu werten. Dieses Wahlrecht muss allerdings sp盲testens bis zum Ende des betroffenen Gesch盲ftsjahres gegen眉ber dem Finanzamt erkl盲rt werden. Damit erteilte der VwGH der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des BFG, wonach die Qualifikation der verdeckten Aussch眉ttung als ERZ keiner fristgebundenen Mitteilung an das Finanzamt bedarf, eine Absage.

Sachverhalt:

2009 ver盲u脽erte die Mitbeteiligte (A GmbH) ihren 51 %igen Anteil an der E GmbH an die R GmbH zu einem Kaufpreis iHv EUR 473.181,80. Ein Teilbetrag iHv EUR 20.000,00 wurde der A GmbH zugerechnet und als Ver盲u脽erungserl枚s im Jahresabschluss erfasst, der Restbetrag iHv EUR 453.181,80 wurde dem Alleingesellschafter der A GmbH ausgezahlt.

Das Finanzamt rechnete den dem Alleingesellschafter der A GmbH ausbezahlten Anteil des Verkaufserl枚ses der A GmbH zu und stellte weiters eine vGA an den Alleingesellschafter in gleicher H枚he fest, da ihm ein Vorteil aus dem Gesellschaftsverh盲ltnis zufloss. Die A GmbH wurde zur Haftung betreffend die nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer (25 %) gezogen. Die Ansicht der A GmbH, wonach die vGA von
EUR 453.181,80 an den Alleingesellschafter als ERZ zu behandeln sei, weil die Mitbeteiligte selbst keine Gewinne erwirtschaftet, teilte das Finanzamt nicht.

Die durch die Mitbeteiligte eingebrachte Beschwerde richtete sich nicht gegen die Gewinnerh枚hung auf Ebene der A-GmbH, da diese als zutreffend angesehen wurde, jedoch gegen die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer, da keine vGA vorliege, sondern eine steuerneutrale ERZ. Diese wurde von der Finanzbeh枚rde mangels eingebrachter KESt-Anmeldung bis zum Ablauf des entsprechenden Wirtschaftsjahres bzw entsprechender Abbildung des Sachverhaltes im Evidenzkonto, nicht anerkannt.

Das BFG erkannte (), dass der Beschwerde teilweise stattzugeben ist. Demnach setzt eine vGA keine positive Innenfinanzierung voraus, wohingegen die Klassifikation als ERZ jedenfalls einen entsprechenden positiven Stand der Einlagen bedarf. Der positive Stand der Einlagen bei der A GmbH belief sich im Zuwendungszeitpunkt auf EUR 68.643,73. Das BFG r盲umte, entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung, ein, dass eine Qualifikation einer vGA als ERZ zeitlich unbeschr盲nkt m枚glich ist, jedoch nur in H枚he eines entsprechenden positiven Einlagenstandes. Demnach k枚nne in vorliegendem Fall die vGA iHv EUR 68.643,73 in eine ERZ umgewandelt werden. Eine ordentliche Revision wurde durch das BFG zugelassen, da eine entsprechende Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der zeitlichen Befristung einer Qualifikation einer vGA als ERZ fehle.

VwGH-Erkenntnis vom 05.02.2021, Ro 2019/13/0027-4:

Der VwGH h盲lt in seinem Erkenntnis () fest, dass analog zur st盲ndigen Rechtsprechung des VwGH iZm der R眉ckg盲ngigmachung bzw Korrektur einer vGA, eine Qualifikation als ERZ auf Ebene der aussch眉ttenden Gesellschaft nur bis zum Bilanzstichtag des betroffenen Wirtschaftsjahres m枚glich ist.

Weiters wird auf den Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld auf Ebene des Empf盲ngers der Aussch眉ttung abgestellt. Mit Verweis auf 搂 4 Abs 2 lit a Z 2 und 3 BAO wird dargelegt, dass eine Qualifikation als ERZ sp盲testens vor Entstehung der Steuerschuld, zu erfolgen hat. Demnach hat das Wahlrecht idR bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen. Das ist der Endzeitpunkt f眉r die Vorlage einer KESt-Erkl盲rung.

Das Evidenzkonto der A GmbH wies zwar ein positiver Stand der Einlagen aus, jedoch konnte aufgrund der mangelnden Erkl盲rung der ERZ gegen眉ber dem Finanzamt bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres die Qualifikation der verdeckten Zuwendung als ERZ nicht anerkannt werden. Demnach war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Schlussfolgerung:

Das BFG war sowohl 2018 () als auch 2019 in oben dargelegter Sachlage der Auffassung, dass die Qualifikation einer verdeckten Zuwendung als vGA oder ERZ in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu erfolgen hat und daher auch nach Ende des betroffenen Wirtschaftsjahres erfolgen kann. Die blo脽e Nichteinhaltung von Formvorschriften (Nichtabgabe der KESt-Erkl盲rung, keine Abbildung im Einlagenevidenzkonto) st眉nde dem nicht im Wege.

Der VwGH wies mit vorliegendem Erkenntnis die praxisfreundliche Argumentation des BFG leider zur眉ck. Die Erkl盲rung gegen眉ber der Finanzverwaltung, ob eine verdeckte Zuwendung als vGA oder ERZ zu behandeln ist, hat bis zum Ende des betroffenen Wirtschaftsjahres, jedoch sp盲testens mit Entstehung der Steuerschuld des Empf盲ngers der Eink眉nfte, mittels entsprechenden Hinweises in der KESt-Erkl盲rung zu erfolgen. Demnach soll eine unsachliche Differenzierung zu anderen zu veranlagenden Abgaben verhindert werden.

Da der VwGH auf das Entstehen der Steuerschuld abstellt, welche gem BAO bei der ESt und der K枚St idR mit Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, ist davon auszugehen, dass die entsprechende KESt-Erkl盲rung mit Hinweis auf die ERZ bis sp盲testens 31. Dezember an das Finanzamt 眉bermittelt werden muss.

Durch das Abstellen auf das Ende des Wirtschaftsjahres auf Ebene der aussch眉ttenden Gesellschaft und das Ende des Kalenderjahres auf Ebene des Empf盲ngers der Zuwendung k枚nnen sich bei abweichendem Wirtschaftsjahr der aussch眉ttenden Gesellschaft uE im Einzelfall noch Detailfragen ergeben. Stellt eine Betriebspr眉fung ein vGA fest, wird das Wahlrecht auf ERZ nach dieser Rechtsprechung in aller Regel aber bereits verwirkt sein.